Begeht jemand, der sich an einer Kreuzung an der Straße festklebt, das Vergehen der Nötigung?

Der Tatbestand der Nötigung ist erfüllt, wenn jemand einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.

Das Sich-an-der-Straße-Festkleben ist weder als Gewalt noch als gefährliche Drohung zu qualifizieren. Wer sich an einer Kreuzung an der Straße festklebt, begeht somit nicht das Vergehen der Nötigung.

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