Massentests – Was steht in der Verfassung?

Am 29. November 1988 ist das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit in Kraft getreten. Heute, am 29. November 2020, inseriert die Regierung KK KurzKogler in ganzseitigen Zeitungsinseraten:"Teste dich. Jetzt." Wer sich demnächst nicht FREIWILLIG testen lassen WILL, der sollte sich ganz genau den Artikel 2, Absatz 1.5 dieses Verfassungsgesetzes durchlesen.

Welchen Zweck dieses Verfassungsgesetz erfüllen soll, ist nicht ersichtlich. Wollte Kanzler Franz Vranitzky sich damit zum Kanzler der Freiheit stilisieren? Der Artikel 1, Absatz 1 könnte das nahe legen: „Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit)“. Doch schon der Absatz 2 legt offen, um was es in Wahrheit geht: ausschließlich um die Legitimation zur Einschränkung der Freiheit: „Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen … festgenommen werden.“

Nun kann man von einem Ex-Banker nicht erwarten, dass er dem Volk die ewige philosophische Frage „was ist Freiheit“ beantwortet. Auch von einem Juristen-Stab, der sich über die Ausformulierung der Verfassungsartikel hermacht, kann man das nicht erwarten. Doch der Gesetzgeber könnte zumindest daran denken, mit einem neuen Verfassungsgesetz schon bestehende Verfassungsartikel zu dem Thema zu ersetzen oder zu zumindest zu verbessern. Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Ganz im Gegenteil.

Sogar das Bundesverfassungsgesetz vom 21.12.1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG), und das Gesetz vom 27.10.1862 zum Schutze des Hausrechtes (HausrechtsG), die immer noch Teil der bestehenden österreichischen Verfassung sind, vergleichsweise revolutionär (für das 19. Jahrhundert) und nachhaltig (in ihrer Aussagekraft).

z.B. StGG Artikel 4. Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes unterliegt keiner Beschränkung. Artikel 9. Das Hausrecht ist unverletzlich. Artikel 10. Das Briefgeheimnis darf nicht verletzt … werden. Artikel 12. Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Artikel 14. Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet. Artikel 17. Die Wissenschaft und ihrer Lehre ist frei.

Hubert Thurnhofer thurnhofer.cc

Angesichts der Tatsache, dass das Buch „Baustelle Parlament“, welches sich kritisch mit der Verfassung auseinandersetzt, von keinem einzigen Verfassungsjuristen und von keiner einzigen Rechtsphilosophin dieses Landes kommentiert wurde, muss man sich die Frage stellen, ob die Freiheit der Wissenschaft nur noch darin besteht, Kritik einfach zu ignorieren. Aber das ist ein anderes Thema. Hier geht es um die substanzlose, völlig unnötige Ergänzung des BVG in der Ära Vranitzky.

Artikel 2

(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

1.wenn auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt worden ist;

2. wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist, a)zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhalts, sofern der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, daß er einen bestimmten Gegenstand innehat,b)um ihn daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen oder Beweismittel zu beeinträchtigen, oder c)um ihn bei einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung an der Begehung einer gleichartigen Handlung oder an der Ausführung zu hindern;

3.zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist;

4. um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen;

5. wenn Grund zur Annahme besteht, daß er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde;

6.zum Zweck notwendiger Erziehungsmaßnahmen bei einem Minderjährigen;

7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

(2) Niemand darf allein deshalb festgenommen oder angehalten werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.

Artikel 3 usw

Zusammengefasst: Die Ö Verfassung kennt keine Freiheit sondern nur Methoden des Freiheitsentzuges! Es würde mich nicht wundern, wenn die "freiweillige" Massentestung, die heute mit der entsprechenden PROPAGANDA eingeleitet wurde, mit Berufung auf diesen Verfassungsartikel demnächst zur Zwangstestung erweitert wird.

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thurnhoferCC

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