Kündigung durch den Arbeitgeber – die häufigsten Gründe

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Im Schnitt kommt es jährlich zu etwa 800 Kündigungen, die in Deutschland durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden. Wer als Arbeitnehmer seine Rechte nicht kennt, kann in der Falle sitzen, denn eine Kündigung seitens des Arbeitgebers ist nur unter gewissen Umständen rechtsgültig. Sind in einem Unternehmen mindestens 10 Mitarbeiter beschäftigt und der Arbeitnehmer ist mehr als sechs Monate im Betrieb tätig, setzt der allgemeine Kündigungsschutz ein. Unter diesem dürfen Kündigungen nur betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt erfolgen. Die häufigsten Kündigungsgründe variieren nach Kategorie.

Betriebsbedingte Kündigung

Betriebsbedingte Kündigungen haben sich innerhalb der letzten Jahre gehäuft. Diese greifen ein, wenn eine Weiterbeschäftigung aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse nicht möglich ist. Explizite Gründe sind häufig Filialschließungen, Insolvenz des Arbeitgebers, komplette Stilllegung des Unternehmens und der Wegfall eines Arbeitsplatzes durch Umstrukturierung. In vielen Fällen sind Arbeitnehmer einer Abfindung berechtigt, die eine sofortige Kündigung finanziell ausgleicht.

Personenbedingte Kündigung

Etwas komplizierter ist das Vorgehen bei einer personenbedingten Kündigung. Diese kann nicht ohne weiteres ausgesprochen werden, sondern bedarf einer gründlichen Analyse und muss eine Reihe an Kriterien erfüllen. So müssen zum Beispiel Alternativen zur Weiterbeschäftigung innerhalb des Betriebes geprüft werden und die Arbeitgeberinteressen müssen durch die Person wirklich erheblich beeinträchtigt werden. Dies kann der Fall sein, wenn unzureichende Sprachkenntnisse bestehen, eine erforderliche Erlaubnis zur Ausführung des Jobs entfallen ist, die Arbeit häufig durch Kurzerkrankungen verhindert wird oder der Verdacht auf eine betriebsbedingte Straftat besteht. In vielen Unternehmen können Tools hilfreich sein, um Fälle zu analysieren und/oder Personen gewissermaßen zu kontrollieren. Im Büro eignet sich zum Beispiel ein Tool zur Überwachung der Benutzeraktivität, durch welche verdächtige Aktivitäten erkannt und verfolgt werden. Viele Arbeitgeber prüfen dadurch auch das Verhalten von Arbeitnehmern und stellen Missbrauch gewisser Privilegien sicher.

Verhaltensbedingte Kündigung

Zuletzt gibt es noch die verhaltensbedingte Kündigung, die durch Fehlverhalten oder unangemessenes Verhalten ausgesprochen werden kann. Eine solche Kündigung kann nicht ohne vorherige Abmahnung erfolgen, sodass Arbeitnehmern eine Chance zur Verbesserung/Veränderung gewährleistet werden muss. Es gibt eine lange Liste von möglichen Gründen, die zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen können. Einige davon sind die folgenden:

• Unentschuldigte Fehlzeiten

• Verstoß gegen Betriebsordnung

• Arbeitsverweigerung

• Alkoholkonsum am Arbeitsplatz

• Beleidigende Äußerungen oder Diskriminierung gegenüber Mitarbeitern oder Arbeitgeber

• Diebstahl zulasten des Arbeitgebers

• Unzureichende Arbeitsleistungen, die auf Verschulden des Arbeitnehmers zurückführen

Viele Fälle der verhaltensbedingten Kündigung gehen bis vor das Gericht. So wurden schon zahlreiche Fälle geprüft. Die hier erwähnten Gründe sprechen sich in der Regel jedoch für den Arbeitgeber aus, sodass Arbeitnehmer nur geringe Chancen haben.

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Außerordentliche Kündigung

Bei schwerwiegenden Fällen kann es ebenfalls zu einer außerordentlichen Kündigung kommen. Diese ist nicht durch den Kündigungsschutz geregelt, setzt aber ein grobes Fehlverhalten des Arbeitnehmers voraus, durch welche eine Weiterbeschäftigung im Betrieb als Unzumutbar eingestuft wird. Natürlich muss auch eine solche Kündigung gerechtfertigt sein. Mögliche Gründe dafür könnten eine Gefährdung Dritter durch Einfluss von Drogen oder Alkohol am Arbeitsplatz oder das Nachgehen einer Nebentätigkeit während einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit sein.

Fakt ist, dass man in Deutschland niemals einfach so gekündigt werden kann, wenn man seinem Beruf ordentlich nachkommt und sich an die betrieblichen Vorschriften hält. Selbst im Falle eines „Ausrutschers“ greift der Kündigungsschutz, der in den meisten Fällen zumindest eine Abmahnung vorsieht.

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