am 27.9.2018 war die grundrechtsverwirkung dran, konkret: das grundrecht der freien religionsausübung (art. 4 II GG) in den katalog der grundrechte aufzunehmen, die verwirkt werden können, also in art 18 GG aufzunehmen, der da lautet

"Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief- Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen."

die begründung dieses antrags ist via https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2018/kw39-de-grundrechtsverwirkung/568892 in http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/044/1904484.pdf zu lesen.

die ergänzende lektüre des leider unvollständig angehängten gutachtens des wissenschaftlichen dienstes des bundestages empfiehlt sich.

die debatte ist in

zu besichtigen, hörenderweise nachzuverfolgen.

ich fand's mal wieder sehr spannend. betonte doch der AfD-redner, dass es überhaupt nicht um eine bestimmte religion gehe. nein i-woh garnicht! wie kann mann nur auf so eine idee kommen?!

tja, das kann wohl nur, wer die beschneidungsdebatte noch nicht vergessen, das gemaule rund ums schächten noch im ohr hat und den immer noch nicht ausgestandenen kopftuchstreit z.b. um justitias dress-code, mit interesse+anteilnahme verfolgt.

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Leitwolf

Leitwolf bewertete diesen Eintrag 04.10.2018 23:08:01

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