Aufforderung zu Gewalt und Verhetzung, Aufstachelung zu Hass, etc.

Wir hatten erst kürzlich ein schwerwiegendes Attentat auf einen Regierungspolitiker in einem Nachbarland.

Und nun dieser TötePolitik-Hashtag in Zusammenhang mit einer Politikerin einer Regierungspartei.

Das erinnert sehr an die rechtsextreme "Hängt die Grünen, solange es noch Bäume gibt"-Rhetorik.

Scheinbar gibt es weite Kreise, die Gewalt als Mittel der Machterlangung oder als Mittel der Einschüchterung der Gegner gutheissen und einsetzen.

Wobei der Shitstorm gegen Lena Schilling (eine junge Frau, die bisher keine politische Funktion hatte) sehr wesentlich auf Falschmeldungen von Medien beruht, die von von verschiedenen Gruppen benutzt werden, als Wahlkampfmittel oder auch als Mittel der Aufstachelung zu Hass und Gewalt.

Genauso stirbt Demokratie - die Parallelen zur Weimarer Republik und zum gleichzeitigen Aufstieg von Nazis und Kommunisten kann man schon als beunruhigend empfinden.

P.S.: Ich habe erst kürzlich mein Foto-Archiv durchstöbert und bin dabei auf eine "Burgenland sperrt Zugang zum Meer der Wiener"-Headline gestossen, die so tat, als wäre der Neusiedler See (oder ein Teil davon) ein Teil von Wien und nicht ein Teil des Burgenlands.

Der Hintergrund des Artikels war der SP-interne Streit zwischen Rendi-Wagner und Doskozil, bei dem die allermeisten Medien auf Seiten von Rendi-Wagner standen oder neutral waren, aber praktisch kein Medium auf Seiten von Doskozil stand.

HIer der Verhetzungsparagraph im öst. Strafgesetzbuch:

"Verhetzung

§ 283.(1)Wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird,

1.zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den vorhandenen oder fehlenden Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder zu Hass gegen sie aufstachelt,

2.eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen oder eine Person wegen der Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe in der Absicht, die Menschenwürde der Mitglieder der Gruppe oder der Person zu verletzen, in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, die Gruppe oder Person in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, oder

3.Verbrechen im Sinne der §§ 321 bis 321f sowie § 321k, die von einem inländischen oder einem internationalen Gericht rechtskräftig festgestellt wurden, billigt, leugnet, gröblich verharmlost oder rechtfertigt, wobei die Handlung gegen eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe gerichtet ist und in einer Weise begangen wird, die geeignet ist, zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe aufzustacheln,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2)Wer die Tat nach Abs. 1 in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die in Abs. 1 bezeichneten Handlungen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3)Wer durch eine Tat nach Abs. 1 oder 2 bewirkt, dass andere Personen gegen eine in Abs. 1 Z 1 bezeichnete Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Gewalt ausüben, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(4)Wer, wenn er nicht als an einer Handlung nach den Abs. 1 bis 3 Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, schriftliches Material, Bilder oder andere Darstellungen von Ideen oder Theorien, die Hass oder Gewalt gegen eine in Abs. 1 Z 1 bezeichnete Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe befürworten, fördern oder dazu aufstacheln, in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise, wodurch diese einer breiten Öffentlichkeit zugänglich werden, in gutheißender oder rechtfertigender Weise verbreitet oder anderweitig öffentlich verfügbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen."

https://ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002296

0
Ich mag doch keine Fische vergeben
Meine Bewertung zurückziehen
Du hast None Fische vergeben
0 von 6 Fischen

bewertete diesen Eintrag

2 Kommentare

Mehr von Dieter Knoflach