Nach dem OLG Hamburg hat nun auch das OLG Braunschweig entschieden, dass es in Deutschland gemäß § 140 Nr. 2 StGB i. V. m. § 138 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative StGB strafbar ist, den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine zu billigen. Die Eignung, den öffentlichen Frieden in Deutschland zu stören, sieht das OLG Braunschweig zutreffend darin, dass derartige Taten auch in Deutschland die Befürchtung verstärken, zukünftig in einer stärker als bisher durch Angriffskriege geprägten Welt leben zu müssen, wodurch das Vertrauen in die Rechtssicherheit in Deutschland erschüttert werde. Die Entscheidung überzeugt und weicht nur in unwesentlichen Elementen der Begründung, nicht aber im Ergebnis von der Entscheidung des OLG Hamburg ab.
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