Urteilsbegründung und Dissenting Opinion bei Geschworenen und Laien einführen

Bei Geschworenengerichten und Laiengerichten hat es in letzter Zeit zahlreiche dubiose Urteile gegeben, wie zum Beispiel den de-facto-Freispruch der Totwürgedomina, die Ungleichbehandlung beim Siedesadistenprozess, die mögliche Erpressung bei einem Amokfahrerprozess.

An und für sich ist die Laiengerichtsbarkeit eine interessante Sache, egal, ob über Geschworenengerichte oder Schöffensenate, aber die Fehlurteile bzw. mutmaßlichen Fehlurteile der letzten Zeit waren aus meiner Sicht einfach zu schlimm.

Daher ist es auch in diesem Bereich Zeit für eine Änderung.

Und diese könnte in der Pflicht, eine genaue Urteilsbegründung auszuarbeiten, die Abstimmungsverhältnisse in Geschworenengerichten und Schöffensenaten zu veröffentlichen, sowie, falls das Urteil nicht einstimmig ist, in der Pflicht für die abweichend Denkenden, eine dissenting opinion, eine abweichende Meinung, zu formulieren, zu begründen, und zu publizieren.

Mit dieser Publikationspflicht einher ginge hoffentlich eine relative Professionalisierung der Geschworenen und Laien.

Allerdings könnten unter Umständen auch Probleme auftreten, ausreichend mitarbeitswillige Geschworene und Laien zu bekommen, weil erstens der Arbeitsaufwand steigt und weil zweitens das Risiko steigt, sich durch eine lächerliche Urteilsbegründung oder Dissensbegründung öffentlich zu blamieren und in die Medien zu geraten.

Es stellt sich auch die Frage nach besserer Bezahlung, falls man mehr Leistung von den Geschworenen verlangt. Das ist genau dieselbe Problematik, die auch bei den Wahlzeugen und den Wahlen auftrat. Wenn man die Wahlzeugen und -innen lausig bezahlt, darf man sich nicht wundern, dass sie lausig arbeiten.

"If you pay peanuts, you get monkeys."

(Wenn man Kleinigkeiten, Erdnüsse bezahlt, dann muss man auch damit rechnen, nur Affen zu bekommen)

Ist Justitia blind für ihre eigenen Fehler ?

(Bild-Copyright: Flickr, FotoDB.de)

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anti3anti

anti3anti bewertete diesen Eintrag 28.06.2017 19:44:30

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