Das neue Sozialbetrugsgesetz (SozBeG ab 2016), eine Ladung Dynamit für Unternehmer

Neben dem Murks der Registrierkassen-VO und GreSt-Reform mit der neuen, komplizierten Bemessungsgrundlagen-Ermittlung kommt mit den Betrugstatbeständen des neuen SozBeG eine weitere Ladung Dynamit auf die Unternehmer zu. Zur Steuerreform 2015/16 selbst habe ich bereits einen Beitrag verfasst.

Scheinunternehmen und deren Vertragspartner, Vorenthaltung von Sozialabgaben und oft übliche Scheinanstellungen von Familienmitgliedern, damit sie Sozialleistungen beziehen können, das sind nunmehr alles Tatbestände, wo im worst-case sogar bis zu 10 Jahre Haft stehen können in ganz schweren Fällen.

Das Gesetz liest sich sehr kompliziert, weshalb Unternehmen, die insb. in Zahlungsprobleme schlittern, sich unbedingt eine Rechtsberatung einholen sollten.

Werden SV-Beiträge (Dienstnehmer/Dienstgeberanteil, etc..) nicht abgeführt, regnet es Verwaltungsstrafen nach 111 ASVG oder Haftstrafen wegen betrügerischem Vorenthalt nach 153c StGB (Strafgesetzbuch). Ganz gefährlich wird es, wenn der Dienstgeber in Zahlungsprobleme schlittert. Unterlässt er die Zahlung, macht er sich wegen 153c StGB strafbar. Wenn er jedoch zahlt, könnte er sich wegen Gläubigerbegünstigung nach dem StGB strafbar machen.

Eine Abmilderung wird dabei jedoch insofern eingeräumt, als einerseits "tätige Reue" bis zum Schluss einer Gerichtsverhandlung möglich bei Nachzahlung und eine Gläubigerbegünstigung bei Sozialabgaben nicht strafbar zu sein scheint, jedoch wie das alles wiklich genau funktioniert, unbedingt eine Rechtsberatung bei der Kammer einholen.

Was die angedrohten Haftstrafen betrifft, so sind für vorenthaltene SV-Beiträge (DN-Anteil) bereits ohne Vorsatz (153c StGB) bis 2 Jahre Freiheitstrafen möglich, bei DG-Anteil wiederum nur nach 111 ASVG eine Verwaltungsstrafe. Es gibt zwar grs. Bagatellgrenzen bis 3000 €, jedoch bei Betrugsvorsatz (Anmeldung ja, Zahlung nein) nach 153c StGB bis 3 Jahre, wenn es um hohe Beträge über 50.000 € geht, 6 Monate mindest bis 5 Jahre Haftstrafen möglich. Scheinanmeldungen mit Betrugsvorsatz (146,147 StGB) über 3.000 € können Haftstrafen von 6 Mte. bis 3 Jahre und über 50.000 € sogar Haftstrafen von mindest 1 bis 10 Jahre auslösen.

Unternehmer sein wird zunehmend weniger lustig, denn auch der ehrliche!! Unternehmer kann einfahren, wenn er nicht tourlich überprüft, ob sein Vertragspartner wohl kein Scheinunternehmer ist

(Online-Liste Finanzministerium!). Der ehrliche Vertragspartner haftet für Abgaben des Scheinunternehmers, wenn dieser in der Liste steht!! auf jeden Fall, aber auch , wenn er "hätte wissen müssen".

Das Gesetz bringt erstmals eine Legaldefinition,was es unter Sozialbetrug versteht:

o rechtswidriges Zurückhalten von DN-Beiträgen

o beschäftigte Personen, die nicht bei der SV angemeldet wurden

o SV-Anmeldungen jedoch mit dem Vorsatz, die SV-Beiträge nie zu bezahlen, beliebt in der Baubranche mit Schein-GmbH's, die dann in Konkurs geschickt werden.

o ACHTUNG: Familienmitglieder oder Nahestehende, die angemeldet werden, ohne aktiv im Unternehmen beschätigt zu sein - künftig genaue Tätigkeits-Aufzeichnungen empfehlenswert. Scheinarbeitsverhältnisse sind nach 916 ABGB nichtige Verträge und begründen keine SV-Versicherungspflicht.Rückforderungen möglich.

Eine unrichtige Anmeldung stellt überdies eine Verwaltungsübertretung nach 111 ASVG dar.

Künftig sollen auch Lohnabgaben und steuerliche Aspekte härter geprüft werden. WIEWEIT man nicht über die Strenge schlägt, wenn alle im Familienbetrieb arbeitenden Familienmitglieder gleich einmal unter dem Generalverdacht des Sozialbetrugs gestellt werden?. Familienmitglieder sollen ihre Tätigkeit künftig am besten dokumentieren, denn bei Problemen könnten auch künftige Pensionsansprüche gefährdet werden.

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fischundfleisch

fischundfleisch bewertete diesen Eintrag 02.01.2016 13:20:43

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