"Eintrittstesten" ist verfassungswidrig - Rechtsanwälte für Grundrechte

Da die von der Verordnung geforderten Testungen für den Zweck der Verordnung ungeeignet und damit unverhältnismäßig sind ist auch bei dieser wieder einmal schlampig bzw. missverständlich abgefassten Verordnung von deren Rechtswidrigkeit auszugehen.

Die Antigen-Tests besitzen keine Herstellerzulassung für asymptomatische Personen, ja sind für sich alleine für diagnostische Zwecke ungeeignet, wie dies auch von der WHO (Information Notice for IVD Users 2020/05 vom 13.01.2021) festgehalten wurde.

Hinzukommt, dass der Europarat kürzlich Impfnachweise als Berufsvoraussetzung, Zutrittsvoraussetzungen, als Voraussetzung für Reisen, Bildung, Ausbildung und Kultur als Diskriminierung bezeichnet hat und damit verboten ist. Im Analogieschluss kann diese Einstufung des Europarates auch für Eintrittstestungen angewandt werden.

Weiters ist zu beachten, dass nach § 6 Abs. 1 der Verordnung beim Betreten von Arbeitsorten ein Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende Schutzvorrichtung zu tragen ist, sofern nicht ein physischer Kontakt mit anderen Personen ausgeschlossen ist.

Und hier ist die nächste massive Unschärfe, denn ein physischer Kontakt bedarf einer Körperberührung, welcher in der üblichen Arbeitswelt wohl eher die Ausnahme ist.

Aber auch § 6 Abs. 4, welcher eine wöchentliche Testung von Lehrern, Arbeitnehmern mit unmittelbaren Kundenkontakt sowie Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind verlangt ist durch eine massive Unschärfe geprägt, weil ein Lehrer der an der Tafel unterrichtet und von ihm unterrichtete Schüler in den Sitzreihen mit entsprechenden Abstand keine körperliche Nähe bedeuten. Aber auch Teilnahmen an Lokalaugenscheinen oder Verhandlungen sind im Begriff Parteienverkehr nicht inkludiert.

Bei all den aufgezeigten Problemen würde die Einräumung des Rechtes des Arbeitgebers oder gar die Verpflichtung des Arbeitnehmers ein Testergebnis, das gesundheitsbezogene Daten enthält, einzusehen, gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eklatant verstoßen.

Abschließend zitiere ich die Anwälte für Grundrechte: "Wenn Sie trotzdem, aus welchen Gründen auch immer, als Betriebsinhaber, sonst wie Verantwortlicher oder als Arbeitnehmer, Lehrer etc. wegen Nichteinhaltung von Bestimmungen der Verordnung bestraft werden sollten, empfehle ich Ihnen, zur Wahrung Ihrer Grund- und Freiheitsrechte, damit des Rechtsstaates und der Demokratie, dagegen Einspruch bzw. Beschwerde einzubringen."

Ein nachdenklicher

Robert Cvrkal

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pirandello

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