Rekurssenat (zu 9 Rs 2/16) am Oberlandesgericht Wien in der Kritik

Zurückweisung des Beschlusses, Widerspruch, Kommentar:

Vorschau:

Diese Wideraufnahmsklage wurde von Fr. Mag. Bexxx widerrechtlich (Verstoß gegen § 537 ZPO) an sich gezogen und abgewiesen.

Meinen Widerspruch zu dieser illegalen Vorgangsweise wurde wieder von Fr. Mag. Bexxx an sich gezogen (!) und sollte wieder abgewiesen werden.

Dagegen erhob ich Widerspruch und zog jetzt die Vorgesetzte der Fr. Mag, Bexxx die LG-Präsidentin Fr. Mag. Buxxx das Verfahren an sich und wies meine Wiederaufnahmsklage ab.

Ich bin der Rechtsmeinung, dass ein Urteil nie auf einer offensichtlichen, strafrechtlich relevanten Willkürausübung (Amtsmissbrauch) eines Richters beruhen darf. Aber Das haben Sie weder bemerkt(?), noch kommentieren Sie Das. Noch veranlassen Sie eine amtswegige Untersuchung!

Wollen Sie wirklich behaupten, dass Mag. Bexxx, welche das Gesetz bricht und ein Verfahren führen will, welches sie nach § 537 ZPO nicht führen darf und nach Widerspruch darauf beharrt nicht als Befangen zu gelten hat?

Wollen Sie wirklich behaupten, dass die Gerichtspräsidentin Mag. Buxxx welche den Verstoß gegen § 537 ZPO der Richterin Mag. Bexxx nicht erkennen will und sie damit begünstigt nicht als Befangen zu gelten hat?

Wollen Sie wirklich behaupten, dass die direkten untergebenen Mitarbeiter der Gerichtspräsidentin Fr. Mag. Boxxx, Hr. Mag. Baxxx beide Vizepräsidenten (der o.a. Erkenntnis des OGH folgend) nicht als Befangen zu gelten haben?

Im Besonderen wenn Sie beachten, dass Mag. Baxxx gegen das „Umfassende Willkürverbot“ verstoßen hat als er in einem Rechtsmittelverfahren kein einziges der zahlreichen von mir geltend gemachtes Beweismittel auch nur erwähnt, aber eine „Üble Nachrede“ der Staatsanwälte gegen mich kommentarlos hinnimmt.

Mein Widerspruch als Ganzes:

Oberlandesgericht Wien

Abt, 9

Schmerlingplatz 11

1011 Wien

Betreff: 9 Rs 2/16 d Zurückweisung des Beschlusses, Widerspruch

Sehr geehrte Frau Dr. Blxxx

Senatsvorsitzende

Sehr geehrte Herren Dr. Soxxx und Mag. Kexxx

Senatsmitglieder

Der gegenständliche Beschluss darf meiner Rechtsauffassung folgend nicht unkommentiert und unwidersprochen bleiben.

Sie stellen in Ihrer Begründung den Ablauf dieser Angelegenheit und die Rechtslage aus Ihrer Sicht dar. Auch stellen Sie, unterlegt mit §§ und Kommentaren aus der Literatur Ihre Rechtsmeinung dar. Ich vermisse aber ein Eingehen auf Tatsachen welche offensichtlich auch schwere Rechtsverletzungen darstellen können.

So ist „das Wurzelverfahren“ nicht meine Wiederaufnahmsklage zu 9 Cgs 360/08z sondern ist dieses Verfahren 9 Cgs 360…„die Wurzel des Übels“. Dieses Verfahren hätte meiner Rechtsauffassung folgend vom Berufungssenat des OLG Wien kassiert werden müssen. Die Dokumentation der Willkür mit welcher die Richterin Fr. Mag. Bexxx dieses Verfahren führte gipfelt in ihrer Begründung in welcher sie wissentlich und willentlich ein falsches/gefälschtes Gutachten des Dr. Maxxx gegenüber 6 gleich lautenden Diagnosen von behandelnden Ärzten bevorzugt, eine Beweisaufnahme durch Zeugenladung der Ärzte aber verhindert! Verletzung des „Umfassenden Willkürverbots“. Weitere schwere Verfahrensmängel sind aktenkundig so wie auch der Nichtigkeitsgrund der Verletzung der Manduktionspflicht. Das Alles wurde vom Berufungssenat und auch dem OGH übersehen. (!)

Eine Möglichkeit dieses Willkürurteil zu bekämpfen war also eine Wiederaufnahmsklage. Als – gefordertes neues – Beweismittel machte ich eine MRT-Diagnose geltend welche eine dramatische Diagnose zeigt. Diese Diagnose einer Grunderkrankung wird auch in den Testergebnissen (und der Literatur der Testentwickler) des Maxxx-Gutachtens indiziert, was aber verschwiegen wurde.

Diese Wideraufnahmsklage wurde von Fr. Mag. Bexxx widerrechtlich (Verstoß gegen § 537 ZPO) an sich gezogen und abgewiesen.

Meinen Widerspruch zu dieser illegale Vorgangsweise wurde wieder von Fr. Mag. Bexxx an sich gezogen (!) und sollte wieder abgewiesen werden.

Dagegen erhob ich Widerspruch und zog jetzt die Vorgesetzte der Fr. Mag, Bexxx die LG-Präsidentin Fr. Mag. Buxxx das Verfahren an sich und wies meine Wiederaufnahmsklage ab.

Ich bin der Rechtsmeinung, dass ein Urteil nie auf einer offensichtlichen, strafrechtlich relevanten Willkürausübung (Amtsmissbrauch) eines Richters beruhen darf. Aber Das haben Sie weder bemerkt(?), noch kommentieren sie Das. Noch veranlassen Sie eine amtswegige Untersuchung!

Da hier eine Gerichtspräsidentin – wie ich meine – unter Rechtsbruch ihre Mitarbeiterin begünstigt, sah ich nur mehr den Rechtsweg einer Ablehnung dieser Richterin und ihrer Vorgesetzten. Da ich mit dem offensichtlichen Rechtsbruch mit meinen Mitteln nicht ankam, habe ich um Rechtshilfe angesucht.

Dieses Ansuchen wurde ohne Untersuchung ob Rechtshilfe gewährt werden kann einfach abgelehnt. Das erkenne ich als eine willkürliche Behinderung beim Zugang zum Recht und damit als einen schweren Verfahrensmangel. Denn damit wird eine formelle Geltendmachung von Beweismitteln und die Einhaltung von Formvorgaben verhindert.

Was auch als Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde (nach EMRK) zu erkennen ist.

Einen Nichtigkeitsgrund für dieses von Ihnen abgeführte Verfahren erkenne ich in der Verletzung der Manduktionspflicht (streng nach OGH-Erkenntnis dazu)..

Es ist einem Nichtjuristen nicht möglich alle Anforderungen der Justiz nach einer bestimmten Vorgangsweise, Einhaltung von Fristen zu erfüllen. Und damit entstehen zwangsläufig Fehler, wie zB. die von Ihnen monierten. Ich sage damit nicht, dass das möglicher weise gewollt sein könnte….

Zu Ihrer Anführung einer Verfristung: in der Freihandbibliothek des Juridicums sind etliche OGH-Erkenntnisse zu finden die einen Fristenverfall bei Krankheit verneinen, wenn nach Gesundung innerhalb der Frist weitergemacht wird. Daher: Krankheit hemmt Fristen. Auch die EMRK sagt: …. ausreichend Zeit zu geben…. .

Sie haben nicht überprüft ob eine Erkrankung vorliegt/vorlag. Das erkenne ich als einen Verfahrensfehler.

Kann es sein, dass eine Untersuchung deswegen nicht angeordnet wurde (die ja an sich nicht notwendig ist, da der OGH Diagnosen aus bildgebenden Untersuchungsverfahren als Beweis erkennt) da das Ergebnis der aktenkundigen MRT-Untersuchung bestätigt – resp. das Fortschreiten der Erkrankung belegt werden wird. Ja würde auch der zweifache Hinweis auf diese Erkrankung in den Unterlagen des gefälschten Gutachtens (bzw. in der Literatur der Testentwickler zu dem Test) bestätigt werden und damit die offensichtliche Fälschung jetzt auch gerichtlich anerkannt werden.

Eine gerichtliche Anerkennung der offensichtlichen Fälschung des Gutachtens wäre natürlich ein schwerer Schlag gegen die Richterin in 9 Cgs 360/08z (die dieses falsche Gutachten als Grundlage ihrer Beschlussbegründung verwendet), ihre Begünstiger und gegen die Staatsanwälte in 9 St 423/09p, welche diesen Gutachter offensichtlich begünstigen.

Es wäre ein schwerer Schlag gegen die Richter und Staatsanwälte die in den Folgeverfahren zu den Wurzelverfahren 9 Cgs 360/08z und 9 St 423/09p die durch Tatsachen belegte Wahrheit anzuerkennen verweigern. Ich bin mir der Folgen für all diese Personen voll bewusst.

Die Ablehnungsanträge gegen Mag. Bexxx, Mag. Buxxx, Mag. Baxxx, Mag Boxxx:

Auszug aus einer OGH-Erkenntnis:

1. Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Befangen ist ein Richter, der nicht unparteiisch entscheidet, sondern sich von unsachlichen psychologischen Motiven leiten lässt (RIS-Justiz RS0046024 [T2 und T3]). Im Interesse des Ansehens der Justiz ist bei der Beurteilung, ob Befangenheit vorliegt, grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, soll doch schon der Anschein, ein Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, jedenfalls vermieden werden (RIS-Justiz RS0045949, RS0046052). Es genügt, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss - auch wenn der Richter tatsächlich unbefangen sein sollte - oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (4 Ob 193/03s mwN; 17 Ob 30/08y; 4 Ob 143/10y SZ 2011/1; 2 Ob 43/11d). Die Befangenheit soll auch nicht restriktiv ausgelegt werden, sodass im Zweifelsfall Befangenheit anzunehmen sein wird (4 Ob 193/03s; 17 Ob 30/08y).

Wollen Sie wirklich behaupten, dass Mag. Bexxx, welche das Gesetz bricht und ein Verfahren führen will, welches sie nach § 537 ZPO nicht führen darf und nach Widerspruch darauf beharrt nicht als Befangen zu gelten hat?

Wollen Sie wirklich behaupten, dass die Gerichtspräsidentin Mag. Buxxx welche den Verstoß gegen § 537 ZPO der Richterin Mag. Bexxx nicht erkennen will und sie damit begünstigt nicht als Befangen zu gelten hat?

Wollen Sie wirklich behaupten, dass die direkten untergebenen Mitarbeiter der Gerichtspräsidentin Fr. Mag. Boxxx, Hr. Mag. Baxxx beide Vizepräsidenten (der o.a. Erkenntnis des OGH folgend) nicht als Befangen zu gelten haben?

Im Besonderen wenn Sie beachten, dass Mag. Baxxx gegen das „Umfassende Willkürverbot“ verstoßen hat als er in einem Rechtsmittelverfahren kein einziges der zahlreichen von mir geltend gemachtes Beweismittel auch nur erwähnt, aber eine „Üble Nachrede“ der Staatsanwälte gegen mich kommentarlos hinnimmt.

Ich erkenne in Ihrem Beschluss eine Befangenheit der genannten Personen nicht anzuerkennen einen schweren Verfahrensfehler, welcher auf die Verhinderung eines Rechtsbeistandes und die Verweigerung offensichtliche Tatsachen anzuerkennen beruht. Auch halte ich fest, dass Sie offenbar mögliche Rechtsverletzungen, welche Ihnen hier bekannt wurden nicht einer rechtlichen und auch einer Disziplinarrechtlichen Untersuchung zugeführt haben um prüfen zu lassen ob tatsächlich Rechtsverletzungen vorliegen.

Es gilt die Unschuldsvermutung für alle genannten Personen.

Hochachtungsvoll

Wolfgang Thiel

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