behandelt die in https://verfassungsblog.de/ein-recht-auf-kopftuch-im-gerichtssaal/ analysierte entscheidung des EGMR im fall Lachiri ./. Belgien https://hudoc.echr.coe.int/eng#.

die verhandelte causa: "Hagar Lachiri wollte 2007 als Nebenklägerin an der mündlichen Verhandlung im Strafverfahren betreffend die Tötung ihres Bruders teilnehmen. Nachdem sie der Aufforderung, ihr Kopftuch abzulegen, nicht nachgekommen war, wurde sie aus dem Gerichtssaal des Brüsseler Berufungsgerichtes verwiesen.

Das Gericht stützte die Aufforderung, das Kopftuch abzunehmen, sowie den anschließenden Ausschluss aus dem Gerichtssaal auf Artikel 759 des Belgischen Code Judiciaire (BCJ). Danach müssen Personen, die an mündlichen Verhandlungen teilnehmen, dies mit unbedeckten Köpfen tun und sich respektvoll und still verhalten."

spannend spannend, kam doch der EGMR zu dem ergebnis, dass die beschwerdeführerin durch die handlungsweise des gerichts in ihren rechten aus artikel 9 EMRK verletzt worden sei.

Shino Ibold erläutert die... ich sag mal schwächen dieser entscheidung, die sie im ergebnis für begrüßenswert hält.

aber lest einfach selbst nach, was sie zum *weiten beurteilungsspielraum* schreibt und dazu, über welche rechtsfragen der EGMR sich in vornehmes schweigen gehüllt hat.

was mir noch auffiel: der EGMR scheint kein wort darüber verloren zu haben, dass die beschwerdeführerin an der verhandlung nicht als gewöhnliche öffentlichkeit hatte teilnehmen wollen, sondern als nebenklägerin!

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