Der Pressekodex - Ziffer 12 - Diskriminierungen

In Deutschland wacht der Presserat, die Vertretung der Presse, über den Pressekodex, den er selber verfasst hat. Der Presserat überwacht sich selber. Der polnischen Regierung wirft die deutsche Presse eine Abkehr von der Demokratie vor, wenn sie Ähnliches tun will. In Russland überwacht der Presserat die Presse ohne Unterbrechung seit dem 16. Jahrhundert. Der Presserat heißt auf Russisch „цензура“.

In der Ziffer 12 des Pressekodex steht:

Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.

Dazu gibt es eine Richtlinie 12.1:

Richtlinie 12.1 – Berichterstattung über Straftaten

In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht.

Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte. (Diesen Teil der Richtlinie 12.1 wollen wir wegen böswilliger Dummheit übergehen).

Unter „diskriminieren“ versteht man „benachteiligen“ oder „herabsetzen“. Nicht verschwiegen werden soll – auch wenn es diskriminierend ist – dass dieses Wort offiziell zum ersten Mal im NS-Staat benutzt worden ist.

Der Pressekodex ist kein Grundgesetzt, weshalb auch im deutschsprachigen Raum Menschen selbstverständlich wegen ihres Geschlechts, einer Behinderung oder ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe benachteiligt werden. Dieser Satz „Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden“ verpflichtet die Presse keineswegs, Journalisten und andere abhängig beschäftigte Pressearbeiter beispielsweise wegen ihres weiblichen Geschlechts nicht zu diskriminieren. Dieser Satz bedeutet lediglich, dass in einem Pressetext niemand wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden darf. Also auf dem Papier. Oder seit Neuestem digital.

Insbesondere provinzielle Zeitungen aus dem konservativen bis reaktionären Milieu umgehen diese Regeln, indem sie diskriminierende Leserbriefe veröffentlichen (lassen). Leserbriefe fallen unter der Freiheit der Meinungsäußerung, die in Deutschland sakrosankt ist, selbst wenn es sich um Hetze gegenüber einer Gruppe von Menschen handelt, die religiös oder national definiert wird. Hassaufrufe gegen Juden/Israelis und zuletzt auch gegen Polen wird selbst der unaufmerksame Leser unschwer in Leserbriefen aus seiner Provinz finden. (Die Nationalen in Polen gehen jetzt denselben Weg wie 1933 die Nazis...)

Betrachten wir nun die Richtlinie 12.1 – Berichterstattung über Straftaten:

In einem Zeitungsartikel über Straftaten darf die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn dies für das Verständnis des Textes notwendig ist. Interessant ist, dass die Zugehörigkeit der Opfer zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten davon nicht berührt wird. Wird also ein Asylant erschlagen, dann darf das Ursprungsland des Flüchtlings – falls bekannt – erwähnt werden. Sind die Täter Biodeutsche, gehören also keiner Minderheit an, dann darf ebenfalls darüber berichtet werden. Wird beispielsweise ein Afghane von einem Tschetschenen umgebracht, so wird nur der Afghane, nicht aber der Tschetschene erwähnt, denn es ist ja unwesentlich, von wem der Afghane getötet worden ist. Tot ist tot. Fehlt also die Täterbeschreibung in der Zeitung, dann darf der Zeitungsleser daraus schließen, dass der afghanische Flüchtling nicht von einem NPD-ler, sondern von einem Asylanten, der ebenfalls Afghane sein kann, jedoch nicht muss, ermordet worden ist.

Das Gleiche gilt natürlich auch, wenn ein Biodeutscher ermordet oder eine Biodeutsche vergewaltigt wird. Kaum vorstellbar, dass der Presserat darauf beharrt, die Richtlinie 12.1 unverändert fortzusetzen. Wenn es nicht Dummheit wäre, dann wäre es Rassismus!

Es bleibt zumindest ein weiteres Problems: Wer entscheidet, ob der Leser die unterlassene/unterdrückte Information benötigt, um das Gelesene zu verstehen? In der Schule liest die Lehrerin zusammen mit den Kindern und kann dann überprüfen, ob das Gehörte und Gelesene verstanden worden ist. Doch wie soll der Journalist beurteilen, ob sein Text vom hoffentlich zahlenden Leser kapiert worden ist? Die Antwort ist einfach: Den Journalisten interessiert es nicht. Hauptsache das Blatt wird gekauft und der Journalist erhält sein Gehalt. Das Blatt braucht nicht gelesen zu werden. Der Käufer darf in der gekauften Zeitung auch Fische einwickeln.

Der Zeitungsleser darf nach dieser Aufklärung nun nicht behaupten, dass es unter dem Presserat eine deutsche Lügenpresse (philosophisch: Lügenäther) gäbe. Er muss die Zeitung zwischen den Zeilen lesen, um sie zu verstehen. Ältere Bürger aus dem Osten unseres Reiches haben darin genügend Erfahrung.

Vom Sozialismus lernen, heißt siegen lernen!

Der deutsche Pressekodex

Der Pressekodex - Nachtrag:

https://www.fischundfleisch.com/anti3anti/der-pressekodex-nachtrag-17439

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MarieRedelsteiner

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fischundfleisch

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