Afghanische "Flüchtlinge" als iranische "Fünfte Kolonne"

Der Iran setzt Migration als Waffe ein, um bei uns eine fünfte Kolonne zu errichten. Afghanische Hazara werden vom iranischen Regime bei der Auswanderung bzw. „Flucht“ nach Europa logistisch und finanziell unterstützt.

Bei den afghanischen Hazara, die oft im Iran als Migranten leben, handelt es sich zwar ethnisch um keine Iraner, sondern um ein Turk-Volk, das sich mit den Iranern jedoch eine gemeinsame Sprache (Dari/ Farsi) und die schiitische Religion teilt.

Die Afghanen, die der Iran offiziell „wegen den Sanktionen loswerden“ will, sind zwar bei der persischen Mehrheitsbevölkerung als „Ausländer“ nicht besonders beliebt. Sie sind als Schiiten jedoch oft besonders treue Anhänger des im Iran herrschenden Mullah-Regimes, selbst wenn sie das Angebot nützen, sich in Europa als Asylanten versorgen zu lassen. Für unsere Asyl- und Sozialleistungen sind die Hazara nicht uns, sondern ihren schiitischen Glaubensbrüdern, die sie zu uns weitergeschleust haben, dankbar.

Alleinstehende afghanische Männer dürfen entweder wegen ihrer angeblichen Minderjährigkeit in Österreich bleiben oder sie müssen eine Konversion zum Christentum behaupten.

Familien, die Frauen dabei haben, können sich die Christen-Nummer sparen. Sie bekommen aufgrund der „westlichen Orientierung“ der Frauen Asyl und müssen dabei ihre Verschleierung nicht einmal während der Verhandlung lüften.

Der oberste Verwaltungsgerichtshof hat nämlich die untergeordneten Bundesverwaltungsgerichte dazu aufgefordert „westliche Orientierung“ nicht „bloß“ wegen einer islamistischen Verschleierung in Frage zu stellen:

Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl

Ra 2016/18/0388

Entscheidungsdatum

22.03.2017

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten „westlich“ orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden (vgl. etwa VwGH vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017- 0018, mwN).

Wenn das BVwG in seinem angefochtenen Erkenntnis einen „westlichen Lebensstil“ der Revisionswerberin bloß aufgrund ihres Erscheinens zur mündlichen Verhandlung mit einem Kopftuch und traditioneller Bekleidung verneint, verkennt es, dass allein dieser Umstand nicht gegen eine Lebensweise der Revisionswerberin im oben genannten Sinn spricht.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2016180388_20170322L00

(„Westlich orientierte“ Frauen bei einer Schiiten-Demonstration in Wien)

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