Austreten aus oder Korrigieren der Istanbul-Konvention zum Schutz der Frau ?

Die Istanbul-Konvention zum Schutz der Frau enthält zahlreiche Regelungen in Zusammenhang mit sexueller Gewalt von Männern gegen Frauen.

Darunter befindet sich auch ein völliges Verbot der Gewalt gegen Frauen.

Das ist insofern verkehrt, bzw. problematisch, weil dadurch auch konsensuelle Formen der sexuellen Gewalt, wie zum Beispiel im Rahmen von konsensuellem, also einvernehmlichem gewalttätigen Sex verboten sind. In der BDSM-Szene gibt es oftmals die Praxis der Stopp-Wort-Vereinbarung, also dass ein Mann mit einer Frau auch geringfügig-gewalttätigen Sex haben darf, auch, oder gerade dann, wenn sie "Nein" sagt, dass er aber aufhören muss, wenn sie das vorher vereinbarte Stoppwort sagt, wie zum Beispiel "Elefant".

Was die dabei erwähnte geringfügige Gewalt betrifft:

laut Judikatur zumindest der österreichischen Gerichte zur Frage des einvernehmlichen gewalttätigen Sex betrifft, so muss es sich um eine freiwillige Vereinbarung zweier volljähriger, mündiger Menschen handeln, und das darin Vereinbarte darf geringfügige Körperverletzung nicht überschreiten - Vereinbarungen, die schwere Körperverletzung oder Tötung zum Inhalt haben, sind nicht rechtsgültig.

Aber indem die Gerichte diese Form des einvernehmlichen geringfügig-gewalttätigen Geschlechtsverkehrs erlauben, erlauben sie etwas, was die Istanbul-Konvention verbietet.

Und das ist ein doppeldeutiges und ambivalentes Signal, das eine Szene (die BDSM-Szene) in den Untergrund drängt, und eine offene und ehrliche Debatte verhindert.

Und indem ALLE Formen der geringfügig-sexuellen Gewalt gegen Frauen durch die Istanbul-Konvention gleich verboten werden, werden sozusagen die einvernehmlich-geringfügig-sexuell-Gewalttätigen mit den uneinvernehmlich-geringfügig-sexuell-Gewalttätigen in eine Art Allianz hineingezwungen.

Durch eine schärfere Trennung zwischen Einvernehmlichkeit und Uneinvernehmlichkeit und eine ehrliche Debatte könnten vermutlich auch zahlreiche Männer mit einer geringfügig-gewalttätigen Neigung auf den Pfad der Einvernehmlichkeit gebracht werden.

Die Istanbul-Konvention zum Schutz der Frau, wie von Österreich und anderen EU-Staaten unterschrieben oder unterschrieben und ratifiziert, ist auch potenziell ein Verstoss gegen die Verfassung, wegen der Geschlechterdiskriminierung: eine Frau darf einen Mann (z.B. beim Sex) konsensuell-geringfügig-gewalttätig behandeln, hingegen umgekehrt darf ein Mann eine Frau nicht (z.B. beim Sex) konsensuell-geringfügig-gewalttätig behandeln. Es stimmt zwar, dass der geschlechterspezifisch umgekehrte Fall (gewalttätige Frau - Opfer Mann) vermutlich seltener ist, aber auch bei Seltenheit bleibt der potenzielle Verstoss gegen die Verfassung, gegen das Prinzip, dass kein Vorrecht des Geschlechts bestehen darf.

Hier Beispiele, warum Frauen eine Beziehung mit einem einvernehmlich, geringfügig gewalttätigen Mann eingehen wollen:

1.) Willensschwäche: manche Frauen wollen abnehmen, schaffen das aber nicht alleine, und suchen deswegen per offener Annonce einen dominanten, konsensuell-geringfügig-gewalttätigen Mann, um mit diesem Diätvereinbarungen zu schliessen, sodass sie bei Nichterfüllen der vereinbarten Abnahmeziele gemäß Vereinbarung geringfügig-gewalttätig "bestraft" werden.

2.) religiöse Hintergründe: gemäß früherer Formen von zum Beispiel katholischer Sexuellehre ist außerehelicher Geschlechtsverkehr Sünde - bei heutigen Interpretationen des (eher sunnitischen) Islam dürfte das auch so sein (im schiitischen Islam gibt es die "Zeitehe", die man auch als eine Form des außerehelichen Geschlechtsverkehrs sehen kann). Und viele unverheiratete Frauen mit religiöser Neigung können dann am befriedigendsten außerehelichen Sex haben, wenn sie für diese "Sünde" oder Sünde gleichzeitig ein bisschen gewalttätig bestraft werden.

3.) Auch könnten auch schwere Störungen wie bipolar-affektive Störung eine Rolle in Zusammenhang mit konsensuell-geringfügiger Gewalt spielen. Bzw. die Notwendigkeit, Frauen in manischen Phasen unter Kontrolle zu bringen. Dabei besteht eine Problematik in der Feststellung der Einwilligungsfähigkeit.

4.) Es handelt sich oft um Frauen, die eine Beziehung zu einem Mann wollen, aber aufgrund irgendwelcher Mängel keinen "normalen" Mann bekommen bzw. bekommen können, und sich daher mit einem geringfügig-gewalttätigen begnügen.

5.) Masochismus, also Lust daran, gequält zu werden.

6.) Revanchegewalt: Gewalt eines Mannes gegenüber einer Frau ist oft ein Resultat von Gewalt einer Frau gegenüber einem Mann.

7.) Wenn eine Ehefrau das gemeinsame eheliche Auto zu Schrott fährt, dann reagieren viele Männer mit innerehelicher Vergewaltigung - wenn diese im Rahmen bleibt, ein Einzelfall ist und ansonsten der Mann sich korrekt verhält, so akzeptieren viele Frauen dies, ohne polizeiliche Anzeige zu erstatten, an die Medien zu gehen, in Frauenhäuser zu flüchten, oder ihre Freundinnen zu informieren.

Die Istanbul-Konvention kann man auch als religionsdiskriminierend betrachten. der Islam mit seiner "Frauen-Schlag-Sure" (ein Mann darf seine Ehefrau schlagen, wenn sie "ungehorsam" ist, allerdings gilt ein Sexverbot dabei, und es ist nicht klar, wie genau dieser "Ungehorsam" zu verstehen ist, man kann den Koran und den Islam sehr unterschiedlich interpretieren, was diesen in der Sure erwähnten "Ungehorsam" betrifft) muss hier klar als Konventionsverletzer eingestuft werden.

Eben deswegen ist die Türkei aus der Istanbul-Konvention ausgetreten. (Der Austritt wurde nach der dafür vorgesehenen Frist rechtsgültig)

Man kann annehmen, dass die Istanbul-Konvention ein Grund ist, warum soviele Türken (und Türkinnen?) in der EU für Erdogan stimmten.

Denn die Istanbul-Konvention bestätigt aus Sicht Vieler Erdogans Sager "Die EG/EU ist ein Christenklub, der Muslime ausgrenzt" aus den 1990er Jahren.

Ein weiteres Problem der Istanbul-Konvention, die von der Türkei abgelehnt wird, aber von der EU unterstützt, ist, dass eben das zahlreiche gemischte Staaten, wie zum Beispiel Bosnien-Herzegowina praktisch lahmlegen kann, weil die bosnischen Muslime sich stark an der Türkei orientieren.

Wenn man davon ausgeht, dass es in Zeiten der Weltinnenpolitik eine Art Konsens und Zusammenarbeit braucht auch mit islamischen Staaten, dann ist eine Provokation durch heuchlerische und doppelmoralgeprägte Positionen des Westens schädlich, wie einerseits konsensuelle und geringfügig-gewalttätige Sexualität durch Gerichtsspruchpraxis zu erlauben und gleichzeitig jede Form der sexuellen Gewalt durch die Istanbul-Konvention zu verbieten, und damit eine extrem-ablehnende Stimmung gegen den Islam zu erzeugen.

Abgesehen vom vermutlich überschiessenden Totalverbot enthält die Istanbul-Konvention durchaus einige sinnvolle Ideen und Ansätze, deren Verwirklichung hier nicht kritisiert werden soll.

(Ich weiss, das ist ein extrem heikles Thema, und ich habe den Text auf die Schnelle geschrieben, es kann sein, dass noch einzelne Fehler und Doppeldeutigkeiten in diesem Text sind, die gerade bei einem solchen Thema zu extremen Shitstorms führen können)

CC-BY-SA-4.0 / Nederlandse Leeuw https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cbereinkommen_des_Europarats_zur_Verh%C3%BCtung_und_Bek%C3%A4mpfung_von_Gewalt_gegen_Frauen_und_h%C3%A4uslicher_Gewalt#/media/Datei:Istanbul_Convention_2011_particip

Istanbul-Konvention zum Schutz der Frau: grün=unterschrieben-ratifiziert; gelb=unterschrieben,noch-nicht-ratifiziert; rot=nicht-unterzeichnet; lila=Kündigung-nach-Ratifikation; grau=nicht-unterzeichnet(nicht-Europaratsstaaten)

Die berüchtigte Frauenzüchtigungssure im Koran ist 4,34:

Rudi Paret übersetzt sie so:

„Die Männer stehen über den Frauen (ar-riǧālu qauwāmūn ʿalā n-nisāʾ), weil Gott sie (von Natur aus vor diesen) ausgezeichnet hat (bi-mā faḍḍala llāhu baʿḍahum ʿalā baʿḍin) und wegen der Ausgaben, die sie von ihrem Vermögen (als Morgengabe für die Frauen?) gemacht haben. Und die rechtschaffenen Frauen (fa-ṣ-ṣāliḥātu) sind (Gott) demütig ergeben (qānitātun) und geben acht auf das, was (den Außenstehenden) verborgen ist, weil Gott (darauf) acht gibt (d.h. weil Gott darum besorgt ist, dass es nicht an die Öffentlichkeit kommt). Und wenn ihr fürchtet (wa-llātī taḫāfūna), dass (irgendwelche) Frauen sich auflehnen (nušūzahunna), dann vermahnt sie (fa-ʿiẓūhunna), meidet sie im Ehebett (wa-hǧurūhunna fi l-maḍāǧiʿi) und schlagt sie (wa-ḍribū-hunna)! Wenn sie euch (daraufhin wieder) gehorchen (fa-ʾin ʾaṭaʿnakum), dann unternehmt (weiter) nichts gegen sie! Gott ist erhaben und groß.“

Hartmut Bobzin übersetzt sie so:

„Die Männer stehen für die Frauen ein (ar-riǧālu qauwāmūn ʿalā n-nisāʾ), deshalb, weil Gott den einen von ihnen den Vorzug vor den anderen gewährte (bi-mā faḍḍala llāhu baʿḍahum ʿalā baʿḍin) und weil sie etwas von ihrem Vermögen aufgewendet haben. Die frommen Frauen (fa-ṣ-ṣāliḥātu) sind demütig ergeben (qānitātun), hüten das Verborgene, weil auch Gott es hütet. Die aber, deren Widerspenstigkeit (nušūzahunna) ihr befürchtet (wa-llātī taḫāfūna), die ermahnt (fa-ʿiẓūhunna), haltet euch fern von ihnen auf dem Lager (wa-hǧurūhunna fi l-maḍāǧiʿi), und schlagt sie (wa-ḍribū-hunna). Wenn sie euch gehorchen (fa-ʾin ʾaṭaʿnakum), dann unternehmt nichts weiter gegen sie. Gott ist hoch erhaben und groß.“

Man kann den Koran so interpretieren, dass diese Frauenschlagsure nur für Konstellationen gilt, in denen der Mann der finanzielle Versorger ist, der über ein Einkommen verfügt und die Frau z.B. arbeitsunfähig oder erwerbsunfähig ist.

Verschiedenste Interpretationen gibt es auch in Hinsicht auf Gehorsam/Widerspenstigkeit: geht es um Gehorsam gegenüber dem Mann, um Gehorsam gegenüber Gott und Koran-Regeln, um Gehorsam gegenüber den staatlichen Gesetzen, um Gehorsam gegenüber den Sitten der Herkunftskultur oder um Gehorsam gegenüber sonst irgendwas ?

Diese Sure ist auch in ihrem zeitlichen Kontext zu sehen, der arabischen Halbinsel des 7. Jahrhunderts, als Frauen vom Buldungssystem weitgehend ausgeschlossen waren, und als eine Gesellschaft existierte, die wesentlich gewaltgeprägter und daher logischerweise männergeprägter war als heutige mitteleuropäische Gesellschaften.

Um diese Sure auf heutige Verhältnisse zu übertragen, muss daher wohl die Änderung in den Umständen mitbetrachtet werden.

B-VG Art. 7 (1):

"Artikel 7. (1) Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten."

Hier Artikel 1 der Istanbul-Konvention:

"Artikel 1 - Zweck des Übereinkommens

1 Zweck dieses Übereinkommens ist es,

a Frauen vor allen Formen von Gewalt zu schützen und Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhüten, zu verfolgen und zu beseitigen;

b einen Beitrag zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau zu leisten und eine echte Gleichstellung von Frauen und Männern, auch durch die Stärkung der Rechte der Frauen, zu fördern;

c einen umfassenden Rahmen sowie umfassende politische und sonstige Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung aller Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu entwerfen;

5 d die internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu fördern;

e Organisationen und Strafverfolgungsbehörden zu helfen und sie zu unterstützen, um wirksam mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, einen umfassenden Ansatz für die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt anzunehmen.

2 Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien

sicherzustellen, wird durch dieses Übereinkommen ein besonderer

Überwachungsmechanismus eingeführt."

Es wird zwar gelegentlich die "häusliche Gewalt" erwähnt, und als solche kann man auch häusliche Gewalt mit Frauen als Tätern und Männern als Opfern verstehen, allerdings ist damit die nicht-häusliche Gewalt mit Frauen als Tätern und Männern als Opfern nicht umfasst.

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