Zum Thema Enteignungen machte mich jemand darauf aufmerksam, dass BlackRock zu den größten Aktionären von Vonovia gehört. 🤯
Das erklärt zwar nicht automatisch politische Entscheidungen, wirft aber Fragen auf. Denn ausgerechnet jetzt, wo in Berlin erneut über die Vergesellschaftung großer Wohnungskonzerne diskutiert wird, kündigt Bundeskanzler Friedrich Merz an, ein Gesetz gegen solche Vorhaben auf den Weg bringen zu wollen. Dabei war Merz zwischen 2016 und 2020 Aufsichtsratschef von BlackRock Deutschland.
Wichtig ist allerdings die Faktenlage: Vonovia gehört nicht BlackRock allein. Das Unternehmen ist börsennotiert und befindet sich überwiegend im Streubesitz. BlackRock zählt jedoch zu den größten Einzelaktionären mit einem Anteil von rund acht Prozent. Damit hat der Vermögensverwalter durchaus wirtschaftliche Interessen am Erfolg des Konzerns.
Die Berliner Linke beruft sich bei ihren Plänen auf Artikel 15 des Grundgesetzes. Dieser erlaubt ausdrücklich die Vergesellschaftung von Grund und Boden sowie Produktionsmitteln gegen Entschädigung. Genau darauf stützt sich seit Jahren auch die Initiative „Deutsche Wohnen & Co enteignen“. Beim Berliner Volksentscheid 2021 sprach sich eine Mehrheit der Abstimmenden für eine Vergesellschaftung großer Wohnungskonzerne aus.
Merz argumentiert dagegen, Deutschland müsse Investoren die Sicherheit geben, dass privates Eigentum nicht durch politische Mehrheiten entzogen werden könne. Deshalb will die Bundesregierung offenbar ein Bundesgesetz schaffen, das Vergesellschaftungen großer Wohnungsbestände erschwert oder verhindert.
Ob ein solches Gesetz verfassungsrechtlich Bestand hätte, ist umstritten. Mehrere Juristen weisen darauf hin, dass Artikel 15 des Grundgesetzes die Vergesellschaftung ausdrücklich vorsieht. Andere verweisen darauf, dass der Bund im Bereich der Vergesellschaftung durchaus Gesetzgebungskompetenzen besitzt. Sicher ist daher keineswegs, dass ein pauschales Verbot vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand hätte.
Auffällig ist jedoch die politische Doppelmoral, die viele Menschen wahrnehmen. Wenn kleine Grundstückseigentümer für Straßenbau, Bahntrassen oder andere Infrastrukturprojekte enteignet werden, gilt das seit Jahrzehnten als normale Verwaltungspraxis. Kaum jemand fordert dann eine Grundgesetzänderung. Auch für den Braunkohleabbau wurden in Deutschland ganze Dörfer umgesiedelt, Häuser abgerissen und Eigentümer gegen ihren Willen verdrängt, um wirtschaftliche Interessen großer Energiekonzerne durchzusetzen.
Damals hieß es, das öffentliche Interesse rechtfertige solche Eingriffe. Wenn nun jedoch ein milliardenschwerer Wohnungskonzern betroffen sein könnte, soll plötzlich jede Form der Vergesellschaftung grundsätzlich ausgeschlossen werden. Genau dieser Widerspruch treibt die aktuelle Debatte an.
Die eigentliche Frage lautet deshalb nicht, ob Enteignungen grundsätzlich möglich sind. Sie finden bereits statt. Die Frage ist vielmehr, für wessen Interessen sie als legitim gelten und für wessen Interessen plötzlich nicht mehr.