Einspruch gegen eine Entscheidung des Rechtsmittelsenats 15 BI 41/14m

Begünstigt da ein Rechtsmittelsenat Staatsanwälte welche möglicherweise ein Untersuchungsverfahren gegen einen möglicherweise straffälligen Gerichtsgutachter widerrechtlich eingestellt haben?

Dazu mein Einspruch. Der zeigt die Wahrheit auf!

Entscheiden Sie selbst! Es gilt die Unschuldsvermutung!

Wolfgang Thiel 23.3.15

Landesgericht Wiener Neustadt

Abteilung 5, Hr. Mag. Hans Bxxxxx, Richter

M.-T.-Ring 5

2700 Wr. Neustadt

Betreff: 15 BI 41/14m

Sehr geehrter Herr Mag. Bxxxx, Senatsvorsitzender

Frau Mag. Kxxxxx,Senatsmitglied

Frau Dr. Rxxxxx, Senatsmitglied

Nach meinen bisherigen Erfahrungen in diesem „Fall Wolfgang Thiel“ habe ich eine Abweisung erwartet.

Der Antrag ist aber eindeutig. Er ist eindeutig auf die Fortführung des widerrechtlich eingestellten Verfahrens 5 St 423/09p gerichtet.

Auch habe ich in meiner Nachricht vom 3.7.2014 an Sie persönlich alle Punkte auf welche sich mein Fortführungsantrag bezieht detailliert geltend gemacht. Dazu habe ich Ihnen auch Kopien der dem Sozialgericht unterschlagenen und von den Herren Staatsanwälten nicht untersuchter Beweismittel beigegeben! Und wenn Ihnen in dem Akt 5 St 423/09p andere nicht detailliert geltend gemachte Tatsachen welche strafbare Handlungen darstellen können auffallen, dann dürfen sie schon Ihrer Manduktionspflicht (und wenn auch nur einer moralischen) nachkommen. Denn verboten ist das in der StPO nicht.

Es war als erster Schritt von Ihnen zu entscheiden ob meine Erkrankung Fristen hemmt. Das haben Sie bejaht (wie ja auch schon der OGH in solchen Fällen so erkannt hat).

Das beigebrachte neue Beweismittel steht außer Streit. So erkennt der OGH Diagnosen aus bildgebenden Verfahren als Beweis. Und es war daher von Ihnen zu Untersuchen (nicht mehr ob, sondern) wie dieser unwiderlegbare Beweis die falschen Behauptungen der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt und die des Beschuldigten in dem o.a. Verfahren einen Missbrauch der freien Beweiswürdigung (und damit die Verletzung des umfassenden Willkürverbots, welches auf dem Gleichheitsgrundsatz unseres Bundesverfassungsgesetzes beruht) darstellt.

Und habe ich ja auch diesen Herren Staatsanwälten (Fxxx und Hxxx) ausreichend Beweismittel dazu zur Verfügung gestellt = in das Verfahren eingebracht! Welche wiederum in Verletzung des „umfassenden Willkürverbots“, Begünstigungsverbot und des „…nach allen Richtungen zu untersuchen…“ (Staatsanwaltgesetz) negiert wurden! Was von Ihnen zu untersuchen war. Und wenn eine StPO das ohne Geltendmachung nicht erlaubt, dann ist meiner Rechtsauffassung die StPO in diesem Punkt zu novellieren, denn sagt das „Richter- und Staatsanwaltgesetz:“… nach allen Richtungen zu untersuchen….“. Abgesehen davon sehe ich kein Verbot einer solchen Untersuchung in der StPO.

Das im Akt 15 BI 41/14m enthaltene Beweismittel (Beweis) MRT-Diagnose, bestätigt die in dem Beispielbild Nr. 10 (im Akt und geltend gemacht) erwähnte Verdachtsdiagnose „XXXXXXXXXX“ (…endogen..) (bei den von mir erreichten Werten in diesem Test) vollinhaltlich und unwiderlegbar. Auch im Text (im Antrag) der Testherausgeber H. & Mc. K. wird das erklärt! Die Symptome dieser Erkrankung sind seit Jahrzehnten „in der Lehre Stand des Wissens“ und ist ja das Auftreten von XXXXXXX im Frühstadium meiner Erkrankung damit offenkundig. Und zeigt außerdem die Computer-Auswertung des vom Beschuldigten Dr. MXXXXX durchgeführten MMPI – Tests genau solche xxxxxxxxxxxx (im Akt und geltend gemacht).

Auch zeigt ja das MMPI – Profil des bei Dr. Mxxx gemachten MMPI – Tests eindeutig (!) eine derart erhöhte „Neurotische Trias“ dass da an einer schweren xxxxxx nicht vorbeizusehen ist ! Was ja auch das Blatt mit den Diagnosehinweisen – in welchem 3 x (dreimal!) auf schwere xxxxx hingewiesen wird – unwiderlegbar belegt! Und diese Dokumente wurden Ihnen gegenüber auch geltend gemacht!

Das war von Ihnen zu untersuchen!

Es wurde – wie im Beschluss dokumentiert – gegen das „umfassende Willkürverbot“ dadurch verstoßen, dass offensichtlich nur Angaben der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt und des Beschuldigten verwendet wurden – aber alle von mir eingebrachten und geltend gemachten Beweismittel offensichtlich weder berücksichtigt, noch bewertet, noch angeführt wurden!

Daher erkenne ich aus Ihrem Beschluss, dass diese geltend gemachten Beweismittel nicht untersucht wurden.

Mein Antrag ist eindeutig – die Fortführung des widerrechtlich eingestellten Verfahrens. Daher war vom Gericht zu untersuchen ob das beigebrachte neue Beweismittel meine (geltend gemachten) Tatsachenfeststellungen – und dadurch den Missbrauch durch die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt - bestätigt. Dadurch ist sehr wohl geltend gemacht, dass die mit diesem neuen Beweismittel (unwiderlegbar, denn ein MRT-Befund kann nicht lügen) dokumentierten Tatsachen zu untersuchen sind. Das ist der Prüfungsumfang des Gerichts, welcher in einem fairen Verfahren Platz zu greifen hat.

Diesen Prüfungsauftrag im gegebenen Prüfungsumfang haben Sie offenbar nicht erfüllt. Da könnte schon der Verdacht auf Verletzung des „umfassenden Willkürverbots“, Begünstigung und Strafverhinderung entstehen.

Als Antragssteller habe ich Tatsachen aufgezeigt, welche die falsche Entscheidung des öffentlichen Anklägers durch schlüssige und schlagende Beweismittel belegen! Wie Sie schreiben: „… ist dem entscheidenden Senat eine Überprüfung dieser Beurteilung nur in dem Maß möglich, in dem die Staatsanwaltschaft den Rahmen bzw. die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschreitet…“. Nun, diese Grenzen sind weit durch die Nichtbeachtung offenkundiger Gesetzesverstöße des Beschuldigten (mehrfach gegen § 288 STPO), die Nichtbeachtung der beigebrachten Beweismittel überschritten worden, was schon eine Begünstigung des Beschuldigten dokumentieren und auch als Strafvereitlung gesehen werden kann.

Zu Ihrer Begründung Ihres Beschlusses:

Sie schreiben auf Seite 3:

„ Mit dem als Fortführungsantrag zu qualifizierenden Schreiben des Antragsstellers brachte dieser zusammengefasst vor, das er sich insbesondere dagegen verwehre.……“.

Das ist NICHT mein Vorbringen und schon gar nicht zusammengefasst, wie ja offenbar ist.

Mein Vorbringen ist ein neues Beweismittel, welches die Aussagen des Beschuldigten Dr. Mxxxx (welche schon im ersten Gang der Untersuchung durch diese Staatsanwaltschaft von mir schlüssig begründet als falsch widerlegt wurden) nunmehr durch ein neues unwiderlegbares Beweismittel – die gegenständliche MRT-Diagnose – zum wiederholten Mal als falsch widerlegt!

Diese offenbare Ablenkung vom wahren Inhalt meines Antrags sehe ich als sehr bedenklich.

Sie schreiben auf Seite 4:

„….. weil insgesamt die Verantwortung des Beschuldigten schlüssig gewesen (Beschuldigteneinvernahme ON 13 vom 2.2.2010), die Auswertung der Testergebnisse überwiegend durch standardisierte (Computer-) Verfahren erfolgt sei und deshalb die Verantwortung des Beschuldigten nicht widerlegbar und eine Strafbarkeit nach § 288 Abs 1. oder/ und §§146 ff StGB nicht nachweisbar gewesen sei……“.

Das klingt für mich wie eine Verteidigungsaktion dieser Staatsanwaltschaft. Schlüssig kann ein psychologisches Gutachten nur einem in Testauswertungen der angeführten Tests erfahrenen Psychologen/Psychiater sein. Nicht aber ungeschulten Ermittlungsbeamten, welche keine spezielle Ausbildung haben, oder sich dieses Gutachten von einem erfahrenen Testauswerter erläutern ließen, aber um Gottes Willen doch nicht vom Beschuldigten!

So habe ich die Verantwortung des Beschuldigten fachlich auf gleicher (höherer Ebene durch die Literatur von H&Mc.K = Testherausgeber!) Höhe (mit Unterstützung durch eine erfahrene klinische Psychologin, ein Gutachten der Frau Mag. Schrank, welche ebenfalls als Gerichtsgutachterin tätig ist und der Literatur der Testherausgeber H&Mc.K. und einer Dissertation zu diesem Thema, mein Dokument Hinweise auf D…) als falsch widerlegt. Die Bestätigung durch das neue Beweismittel (MRT-Diagnose) ist da nur eine für mich tragische Draufgabe.

Diese von mir beigebrachten Beweismittel zu negieren, selbst nicht zu untersuchen, sehe ich als schweren Verstoß gegen das Recht der freien Beweiswürdigung, ja als Begünstigung und Willkür!

Alleine die Aussage, dass: „…..die Auswertung der Testergebnisse überwiegend durch standardisierte (Computer-) Auswertung erfolgt sei……“ zeigt ein erschreckendes Maß an Unwissen/nicht wissen wollen?.

Merke: das gegenständliche Computertestverfahren bietet T-Werte, welche ausgewertet werden (im Fall des MMPI nur Diagnosehinweise!), aber Auswerten kann das nur der geschulte, erfahrene Testanwender. Die Diagnosehinweise, welche ein MMPI bietet sind immer durch spezielle Untersuchungsverfahren abzusichern! So wie es Fr. Mag. Schrank in ihrem Gutachten tat und zu einem diametral unterschiedlichen Untersuchungsergebnis zu dem des Dr. Mxxx kam!

Weiters schreiben Sie: „…deshalb die Verantwortung des Beschuldigten nicht widerlegbar und eine Strafbarkeit nach § 288 und/oder §146 StGB nicht nachweisbar gewesen sei……..“

Diese Aussage gibt NICHT die Wahrheit wieder.

Der Beschuldigte gesteht bei seiner Beschuldigteneinvernahme „Unterlagen über die er nicht alleine Verfügungsberechtigt ist“ (alle Arbeitsunterlagen und Testauswertungen sind in einem Verfahren solche Dokumente!) – nämlich die Testauswertung und die zugehörigen Arbeitsblätter vernichtet zu haben (!). Das bedroht der § 288 mit bis zu einem Jahr Gefängnis! Erschwerend kommt dazu dass diese Unterlagen ein Beweismittel für eine unkorrekte Testdurchführung des Rorschachtests sind!

Der Beschuldigte macht mehrfache Falschaussagen vor Gericht ( Verwertbarkeit der Testergebnisse) was durch die Literatur der Testherausgeber(Beispielbild Nr. 10) widerlegt wird(!) und zusätzlich noch durch eine Dissertation(!), was nach § 288 mit mehrjähriger Gefängnisstrafe bedroht ist!

Und dann unterschlägt der Beschuldigte noch 4 Blatt Testunterlagen und damit wichtige Diagnosehinweise (3!) dem Sozialgericht, was nochmals vom § 288 StPO mit Gefängnisstrafen bedroht ist!

Die Unterschlagung von Dokumenten, falsche Aussagen vor Gericht, die Vernichtung von Dokumenten als Gerichtsgutachter in einem Gerichtsverfahren, kann als Betrug (§ 146 StGB) am Gericht und am Kläger gesehen werden, da dadurch der Beklagte offen begünstigt wird!

Und DAS sieht ein Staatsanwalt nicht? Und das haben auch Sie nicht gesehen?

Letzter Absatz Seite 4:

Sie schreiben: „ Auch nach neuerlicher Durchsicht der Beschuldigteneinvernahme des Dr. Mxxxx (wo ist die Durchsicht meines Kommentars zu dieser Aussage? Siehe Willkürverbot/Gleichheitsgrundsatz) sowie auch dessen gutachterlichen Stellungnahmen (wo ist die Durchsicht der von mir beigebrachten zahlreichen Beweismittel, welche die Falschaussagen dieses Mannes beweisen? Siehe Willkürverbot/Gleichheitsgrundsatz) liegen der Einstellung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt keine unerträglichen Fehlentscheidungen bei der Beweiswürdigung zugrunde. Es lassen die im Ermittlungsverfahren gewonnenen Beweismittel keine gravierenden Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung aufkommen und legen diese intersubjektiv – gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen – eine Lösung der Verfahrenseinstellung qualifiziert nicht nahe (Ratz usw…..).

Nun, wenn mein fachlich auf gleicher, wenn nicht höherer Ebene erstellter Widerspruch zu den Aussagen des Dr. Mxxx NICHT berücksichtigt wird, wenn die zahlreichen Beweismittel aus den Unterlagen der Testentwickler und der MMPI-Literatur welche ich beigebracht habe nicht gelesen und negiert werden – was einen heftigen Verstoß gegen das umfassende Willkürverbot darstellt – kann man schon in deutlicher Begünstigung eines Straftäters zu die Aussage konstruieren, dass hier keine unerträgliche Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung zugrunde liegt!

Und wenn Sie jetzt noch feststellen, dass:“…die im Ermittlungsverfahren gewonnenen Beweismittel (also, bei allem Respekt, die von mir beigebrachten und geltend gemachten Beweismittel können das nicht sein !) keine gravierenden Bedenken (das empfinde ich als persönliche Beleidigung meiner Intelligenz!) gegen die Richtigkeit der Entscheidung aufkommen zu lassen……..“, kann ich als Opfer dieser Vorgänge keine Rechtsstaatlichkeit in dem gesamten Prozess (im Sinne von Ablauf) mehr erkennen.

„….. intersubjektiv – gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen – eine unrichtige Lösung der Verfahrenseinstellung qualifiziert nicht nahe (Ratz……WK-StPO. §281 Rz; OGH 12 Os 29/10x).

Also, meine Herrschaften, ein Zitat des Herrn Ratz aus einem Verfahren, welches NICHTS mit dem gegenständlichen Verfahren zu tun hat verwenden zu wollen ist schon sehr fragwürdig.

Intersubjektiv meint: „… dass ein Sachverhalt für mehrere Betrachter gleichermaßen erkennbar und nachvollziehbar ist…….“. Das ist bei Anwendung der logischen Denkgesetze und des gesunden Menschenverstandes hier der Fall! Werden aber die logischen Denkgesetze und der gesunde Menschenverstand NICHT benutzt, sondern willkürliche andere Auslegungen generiert um tatsächliche Sachverhalte zu verleugnen, kann ich das nicht mehr als rechtsstaatlich anerkennen.

Ich erkenne aufgrund der dokumentierten Mängel Ihren Beschluss zu diesem Verfahren als nichtig.

Meiner Rechtsansicht kann in diesem Verfahren schon eine den Beschuldigten begünstigende Befangenheit und Strafverhinderung erkannt werden. Auch werden indirekt die beiden Herren Staatsanwälte begünstigt und einer Bestrafung entzogen.

Es gilt die Unschuldsvermutung für alle Beschuldigten und auch für die Personen, welche sich möglicherweise beschuldigt fühlen.

Hochachtungsvoll

Wolfgang Thiel

Es gilt die Unschuldsvermutung.

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