JU§TIZ-Ombudsstelle, ein Placebo.

Diese Meinung, welche sich in meinem jahrelangen Kampf um das Recht langsam gebildet hat, wird durch das Schreiben 104 Jv 632/16d - 08 der Justizombudsstelle Wien nunmehr derart verfestigt, dass ich öffentlich dazu Stellung nehmen will.

Meiner Auffassung von einer "Ombudsstelle" entsprechend, sollte sie bei Beschwerden betreffend die Justizverwaltung, die Gerichtsbarkeit (der auch Staatsanwaltschaften zugeordnet wurden), betreffend möglicher Gesezesverletzungen dieser Stellen tätig werden.

Sie sollte frei und weisungsfrei und -ungebunden arbeiten. Sie sollte auf Fehler, Gesetzesverstöße hinweisen und auf eine rechtskonforme Bearbeitung hinwirken.

Das tut sie in diesem Fall nicht. Sie lässt sich zum Boten des OLG Wien machen, welches in meinem Beitrag "Rekurssenat (zu 9Rs2/16)am OLG-Wien...)" hinterfragt wird!

Das OLG-Wien antwortet mir persönlich nicht. Möglicherweise hat der Senat Schwierigkeiten zu argumentieren warum eine Richterin gegen den § 537 verstoßen darf und warum ihre Chefin - ihre Gerichtspräsidentin dass erlauben kann?

Lesen Sie dazu den Beitrag: Rekurssenat zu 9 rs 2/16 ......

Nun also zum gegenständlichen Schreiben der Justizombudsstelle. Es wird mir mitgeteilt dass das OLG-Wien meine Beschwerde (zu der meiner Rechtsauffassung im Widerspruch zum Recht stehenden "Erledigung";) zur Beantwortung erhalten hat.

Das hat schon was für sich! Da gibt eine Stelle, welche mit einer heftigen Reklamation zu deren möglicherweise widerrechtlichen Handlung bedacht ist, der Stelle die da für Rechtmäßigkeit sorgen sollte, praktisch den Auftrag das Opfer dieses Justizskandals den ich aufzeige abzuwimmeln!

Die gesamten 16 Zeilen dieses Schreibens enthalten nur leeres Blablabla......

....welches ich Ihnen erspare. (Für Juristen welche hier folgen gibt es dann eine Abschrift in den Kommentaren). Denn es wird praktisch auf Nichts eingegangen, es kommen nur Binsenweisheiten, leere Phrasen..., und es wird auf kein einziges der von mir geltend gemachten unwiderlegbaren Argumente (OGH-Erkenntnisse) eingegangen.

Es gilt die Unschuldsvermutung.

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