§ 286 StGB, gilt das NICHT für Politiker?

Der Strafrahmen für

§ 286 StGB (Österreich) – Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung – orientiert sich an der angedrohten Strafe der vereitelten Tat. Es handelt sich um ein Unterlassungsdelikt, bei dem der Täter bestraft wird, wenn er ein geplantes Verbrechen oder bestimmte Vergehen trotz Möglichkeit nicht anzeigt oder verhindert.

Grundsatz: Der Täter wird nach § 286 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.

Höhere Strafdrohung: War die vereitelte Handlung ein Verbrechen (schwere Tat), kann die Strafe höher ausfallen, jedoch nicht strenger als das Maß der angedrohten Strafe für die verhinderte Tat selbst.

Voraussetzung: Der Täter muss die Tat nicht verhindert haben, obwohl es ihm möglich war und er davon wusste.

Tja, und warum kann ich keine Reaktion von Stocker, Babler, Sporrer, Meinl-Reisinger, Schumann, und vielen anderen aus der Justiz und Politik erkennen? Sind die alle sakrosankt/unberührbar?

Na, dann testen wir das mal aus! Und schauen wir mal wer mich da beim posten immer wieder blockiert......

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