Staatsanwaltschaft Korneuburg in der Kritik

(Auszug aus dem Beschwerdeschreiben/Sachverhaltsdarstellung an die OStA-Wien vom 16.3.2016)

Beschwerde Nr. 1 gegen die StA-Korneuburg:

........die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die von mir beschuldigte Fr. Mag. Berner kann da möglicherweise als Begünstigung im Amt/Amtsmissbrauch gesehen werden. Dazu wiederhole ich meine Begründung:

„ zwischenzeitlich habe ich eine Nachricht (9 St 207/15h) der StA-Korneuburg erhalten, welche mir mitteilt, dass sie nicht einmal ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat (!) … zumal kein Anfangsverdacht besteht. Diese Aussage kann einen schweren Verdacht auf Begünstigung im Amt/Amtsmissbrauch begründen!

Im Besonderen da der § 537 ZPO eindeutig ist, nach § 6 AGBG daran nicht herumgedeutelt werden darf. Die von mir beschuldigte Richterin hat 2 X gegen diesen § verstoßen!

Und auch die Frau Gerichtspräsidentin des LG Wr. Neustadt, die diesen Fall danach an sich gezogen hat, hat mit ihrer Erkenntnis gegen diese §§ verstoßen! Das ist aktenkundig!

Bei dieser Aktenlage keinen Anfangsverdacht erkennen zu wollen ist nicht möglich. Es wurde möglicherweise begünstigend/das Amt missbrauchend oder aufgrund einer möglicherweise begünstigenden/das Amt missbrauchenden Weisung eingestellt.

Das ist eine Sachverhaltsdarstellung.

(Der § 537 ZPO sagt eindeutig, dass ein Richter der in einem Vorverfahren tätig war - und auch wegen dessen Verhalten in diesem Verfahren es zu einer Wiederaufnahmsklage kommt in diesem Wiederaufnahmsklageverfahren NICHT tätig werden darf. Dagegen hat Frau Mag. Berner 2 X verstoßen! Und auch die Gerichtspräsidentin des LG verstößt mit ihrer Erkenntnis in dem sie den offenbaren Gesetzesverstoß der Richterin erlauben will gegen das Recht(!). Und sagt auch der § 6 AGBG eindeutig, dass an §§ nicht herumgedeutelt und herumausgelegt werden darf(!)).

Es gilt die Unschuldsvermutung für alle genannten Personen.

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