Das generelle Recht die Wohnung zu verlassen ist nach wie vor gültig!

Vorab unsere Verfassung wurde kurz nach dem 1. Weltkrieg geschrieben, wo nicht nur die Kriegstoten zu beklagen waren sondern auch die Spanische Grippe zuschlug.

Mit anderen Worten ist unsere Verfassung für Krisen geschaffen worden und in der Lage diese geordnet und effizient zu bekämpfen.

Während Kelsen unsere Verfassung mit Weitsicht krisensicher machte kann man dies bei der Vorgangsweise unserer aktuellen Regierung nicht behaupten, was ich nachfolgend schlüssig nachweisen werde.

Screenshot von Facebook

Im Covid-19-Maßnahmengesetz, Fassung vom 13.04.2020, steht im § 2 als Ausnahme zum Verbot von Betretungen gemäß §1 in Ziffer 5:

dass Betretungen öffentlichen Raumes erlaubt sind, wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, sofern gegenüber anderen Personen (fremder Haushalt) ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird.

§ 2 Z 5 ist somit eine Generalklausel, die jedweidiges Betreten öffentlichen Raumes im Freien ohne Vorliegen von Gründen erlaubt, wobei nur der Mindestabstand von 1 Meter gegenüber Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben einzuhalten ist.

Nachdem Orte im Freien ohne Vorliegen von Gründen betreten werden dürfen greift auch die Bestimmung des § 6, wonach nach man bei einer Kontrolle Gründe für ein Betreten von öffentlichen Raum glaubhaft machen muss für Orte im Freien nicht.

Somit ist es problematisch, dass unsere Regierung und manches Systemmedium das generelle Recht die Wohnung zu verlassen in eine Art kurze Spaziergangsermächtigung uminterpretieren, obwohl man nach § 2 Z 5 den ganzen Tag in der Natur verbringen dürfte.

Nachdem das Betreten von öffentlichen Raum (Orte im Freien) ohne Vorliegen von Gründen erlaubt ist sofern man einen Mindestabstand von 1 Meter gegenüber Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben einhält ist es natürlich auch erlaubt öffentliche Wege (im Freien) zu benützen um private Wohnungen zu erreichen, wobei das Betreten von privaten Wohnungen nicht Gegenstand der Betretungsverordnung ist, ja mangels Verordnungsermächtigung im Verfassungsrang niemals sein kann.

Daraus folgt, dass alle Anzeigen die auf Basis der Betretungs-Verordnung wegen Zusammenkünften in privaten Wohnungen erstattet wurden im Sand verlaufen werden, denn dazu wäre eine Verordnungsermächtigung im Verfassungsrang notwendig gewesen, wofür eine 2/3 Mehrheit im Parlament und eine Einordnung in den Stufenbau unserer Rechtsordnung notwendig gewesen wäre, was aber anscheinend unserer Regierung zu mühsam war.

Statt unhaltbarer Interpretationen, einer verdrehten Vermittlung an die Bevölkerung sollte sich unsere Regierung unter Kanzler Sebastian Kurz vielmehr an unsere Verfassung halten deren Einhaltung sie gelobt hat.

Euer

Robert Cvrkal

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