Wenn der Gebrauch des Asylrechtes den betreffenden Staat in seiner Existenz (Souveränität, Sicherheit, Handlungsfähigkeit) gefährdet, dann muss das Asylrecht entsprechend eingeschränkt werden. Und das heisst: nach oben begrenzt, selektiv angewendet, umgedreht, verändert - ggf. bis hin zu seiner regelrechten Aufhebung.

Andernfalls verliert ja dieses Recht eben seine Basis durch die sukzessive Auflösung seiner Grundlagen namens Staat, Rechtsstaatlichkeit, Ordnung, Grenzen etc.

Das aktuelle theoretisierende Festhalten von Rechtsgelehrten an der Unabänderlichkeit des Asylrechtes und der Menschenrechte und das Betonen der Gültigkeit der Genfer Konvention hilft uns in der Faktizität des Realen nicht weiter und angesichts dieses in dieser Form noch nie da Gewesenen ist es sogar kontraproduktiv und vernebelt uns die Sinne. Letztlich wird mit diesen Argumentationen auf eine perfide Weise auch genau das gefährdet, was uns rechtlich immer als höchstes Gut galt und gilt: unsere Souveränität und unsere Rechtsstaatlichkeit.

Die numerische Begrenzung des Asylrechts (eben die Obergrenze) ist dazu lediglich eine politische Operationalisierung: der Grund-Tatbestand ist ein essentiell qualitativer. Demgegenüber stellt sich das ganze grenzenlose, vorsätzlich unbegrenzte Asyl-Gewähren schnell als eine politische Verfehlung dar, wenn nicht sogar als noch Schlimmeres – nämlich als Instrumentalisierung des bewussten Vorganges für fragwürdige, ja sinistre Langzeit- und Hintergrundziele, die auf eine Zerstörung des Rechtsstaates und eine Aufhebung der Souveränität abstellen.

Die nicht offen ausgesprochene, aber anscheinend von etlichen namhaften politisch aktiven Leuten gewünschte Auflösung der Nation(en) kommt da im Kleid der Humanität daher und will jenen, die mit den gegenwärtigen Entwicklungen nicht einverstanden sind, ein schlechtes Gewissen vermitteln, sie sogar in ein bestimmtes Eck drängen und damit pejorisieren und mundtot machen.

Oder über die Grenzen geschaut: mit dem bisher geübten Regime der propagierten Grenzenlosigkeit legen wir unser eigenes Schicksal realiter in die Hände von Abenteurern, Missetätern, Radikalisten und sonstigen Leuten, die eigentlich alle zum Ersatz des in Zahlen gar nicht zu beziffernden schon entstandenen ideellen und persönlichen Schadens hier heranzuziehen wären.

Dem verantwortungsvollen politischen Verständnis des gegenwärtigen Problems entspricht es auch nicht, heute großzügig zu gewähren, was absehbarerweise schon morgen so nicht mehr angehen wird.

Es gehört gerade zum politischen Geschäft nicht nur des Gesinnungsethikers, sondern vor allem auch des Verantwortungsethikers, klug in die Zukunft vorauszublicken und daraus die Handlungsmaximen abzuleiten. Nur der Samariter darf hic et nunc handeln, ohne groß nachzudenken. Und dieser bezieht sich immer nur auf den Einzelfall, auf die konkrete Hilfe in actu.

Man braucht sich daher auch nicht zu entschuldigen, weil etwa Unbarmherzigkeit vorläge. Ein Staat kommt nicht in den Himmel, sondern schuldet seinen Bürgern die Einlösung seines politischen Auftrages: seine mit allen Mitteln zu bewahrende Existenz ist davon der allererste. Die Tragweite und Mächtigkeit dieses Auftrags wird etwa im Fahneneid der Armee klar, wo der Schutz der Nation bis hin zum Einsatz des eigenen Lebens, das im Ernstfall für das Vaterland gegeben werden muss, von allen Soldaten geschworen wird.

Ein Wort noch zur vielzitierten Humanität und zur Hilfspflicht: Nur Individuen können und sollen barmherzig sein, was ihnen unbenommen bleibt und ehrenvoll ist. Aber schon ganz kategorial darf diese Barmherzigkeit nicht mit dem Staate und seinen primordialen Aufgaben in eins zusammengeschmissen werden.

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