Das Strafrecht schützt die Ehre (§§ 111, 115 StGB) und warum Pseudonym-Accounts für den Täter wieder von Vorteil sind.

Das österreichische Strafrecht schützt das Rechtsgut der Ehre eines Menschen und hat dafür u.a. den § 111 StGB (Üble Nachrede) und den § 115 StGB (Ehrenbeleidigung) vorgesehen. Es handelt sich um Privatanklagedelikte, daher das Strafgericht darf bei diesen Deliktsarten nur tätig werden, wenn der Kläger sein Einverständnis dazu gibt.

Die "Üble Nachrede" (§ 111) liegt dann vor, wenn ich Tatsachen behaupte (du Dieb, du Mörder, etc..), die nicht stimmen oder nicht beweisbar sind. Strafbar werden diese Behauptungen erst, wenn sie einem Dritten zu Ohr kommen. Gelingt der Wahrheitsbeweis, dann Freispruch. Der Wahrheitsbeweis ist ausgeschlossen, wenn es sich um Tatsachen aus der Intimsphäre handelt. Wenn ich zB. jemanden abartiger sexueller Handlungen vor einem Dritten bezichtige oder ekelerregender Krankheit und das mit Video beweisen könnte, oder ihn als Aidskranken, Impotenten, etc. bezeichne, liegt trotzdem ein Wahrheitsbeweisverbot vor und ich bleibe strafbar.

Geld und/oder Freiheitsstrafen bis 6 Monate (1 Jahr bei breiter Öffentlichkeit).

Die "Ehrenbeleidigung" (§ 115) liegt vor, wenn ich falsche Werturteile treffe in Form von Beschimpfung, Verspottung, etc...du Hure, du Arsch, du Nazi, etc..), ohne sie beweisen zu können. Im GGs. zu § 111 sind beim § 115 solche wertenden Beleidigungen erst strafbar, wenn sie vor mindestens 2 dritten Personen erfolgen (also Täter + Opfer + 2 weitere Personen) .

Medien müssen aufpassen, wenn sie bei Aufforderung nicht sofort die Löschung eines strafbaren Blogs oder Postings veranlassen, dass sie dann selbst auch belangt werden können (gesetzliche Obergrenze für Medien grs. € 20.000.- nach dem MedienG).

Bei Kreditschädigung sind auch zivilrechtliche Schadenersatzansprüche nach dem § 1330 ABGB (Kreditschädigung) einklagbar. Das MedienG stellt auf die Einhaltung der "journalistischen Sorgfaltspflicht" ab. Hier besteht ein Spannungsfeld zum §17 ECG (E-Commerce-Gesetz), wonach Hostprovider wie iCloud, externe Datenspeicher, Onlinemedien für Postings, Blogs, etc.. als Hostprovider zunächst nicht haften, solange sie gutgläubig sind und nicht zur Löschung aufgefordert wurden. "Disclaimer" (Hauftungsausschlusserklärung bei gesetzten Links für Inhalte) sind übrigens rechtlich irrerelevant.

Das Mediengesetz (§ 7 MedienG) beinhaltet weitere Verbote speziell für Medien (= regelmäßig erscheinende Druck-oder Onlinewerke oder wie zB. "f+f" mit redaktionellen Interventionen).

Persönlichkeitsschutz im MedienG (§§ 6-23)

(§ 6 MedienG Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung, Verleumdung. §7 MedienG Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches, worüber nicht berichtet werden darf § 7a MedienG Schutz vor Bekanntgabe der Identität bei Straftätern (Name, das Bild oder andere Angaben,etc.) § 7b MedienG Schutz der Unschuldsvermutung bis zur rechtskräftigen Verurteilung ("es gilt die Unschuldsvermutung";). § 7c MedienG Schutz vor verbotener Veröffentlichung von Aufnahmen, Bildern, etc...)

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o Warum ich meinen Accountnamen jetzt zur größeren Sicherheit ab sofort stärker pseudonymisieren/abändern werde:

Bei einer Klage wegen Ehrenbeleidigung oder übler Nachrede darf das Gericht seit 2008 kein Ermittlungsverfahren (Ausforschung des Täters) mehr einleiten. Der Kläger muss daher selbst auf die Suche nach Name, Adresse, etc..des Täters gehen, was bei anonymen Accounts natürlich schwierig ist und zusätzlich unterliegt die Medienredaktion zB. auch "f+f" dem Redaktionsgeheimnis ( § 31 MedienG) und darf keine Auskunft geben.

Der Inhalt einer Privatanklage muss den Erfordernissen einer Klagsschrift (Vor-u. Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort, Tatort und Zeitpunkt, etc..) nach der STPO (Strafprozessordnung) "anklagereif" entsprechen, ansonsten Klagsabweisung. Wegen solcher Mängel wies das OLG Wien kürzlich eine Privatanklage ab. Somit wird der Privatankläger in der Praxis auf Schwierigkeiten stoßen, wenn er pseudonymisierte Facebook-User klagen will und diese dann genau benennen muss, denn mit anonymer Anzeige gegen Unbekannte, wo das Gericht dann amtswegig ermitteln muss, geht da nichts. Ein Vorteil für den Angeklagten, ein Nachteil für den Kläger bei der Rechtsdurchsetzung (law inforcement), vielleicht will man auch nicht zu viele Querulanten bei Gericht sehen.

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fischundfleisch

fischundfleisch bewertete diesen Eintrag 12.10.2016 22:32:33

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