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§ 286 StGB Österreich behandelt die

Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung und stellt unter Strafe, wer vorsätzlich eine unmittelbar bevorstehende oder begonnene, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Straftat nicht verhindert oder nicht den Behörden meldet, wenn diese Tat mindestens versucht wurde, wobei die Strafe nicht höher sein darf als die für die Verhinderung der Tat angedrohte Strafe, es sei denn, eine Verschwiegenheitspflicht überwiegt.

Was § 286 StGB regelt:

Zusammenfassend: Es geht darum, jemanden zu bestrafen, der die Möglichkeit hat, eine schwere Straftat zu verhindern oder zu melden, dies aber bewusst unterlässt und dadurch die Tatausführung ermöglicht, wenn die Tat nicht verunmöglicht wird.

§ 286 StGB (Österreich) regelt die

Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung und sieht dafür eine Strafe von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor, wenn die verhinderte Tat mit mehr als einem Jahr bedroht war, wobei die Strafe nicht härter sein darf, als die für die nicht verhinderte Tat selbst angedroht ist.

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