Begehren um Prüfung von möglichen Menschenrechts- verletzungen durch Österreichische Staats-anwaltschaften, Gerichte und dem Bundesminsterium für Justiz

wegen Verletzung nach:

EMRK 13, Recht auf wirksame Beschwerde

EMRK 6, Recht auf ein faires Verfahren

EMRK 17, Verbot des Missbrauchs der Rechte

In mehreren Schreiben an Sie (die Volksanwaltschaft) und im Besonderen in meinem Schreiben an den Herrn Bundesminister für Justiz, Herrn Dr. Brandstetter vom 23.10.2015 – liegt Ihnen vor - (in diesem Schreiben habe ich eine konkrete Beschwerde wegen Menschenrechtsverletzungen eingebracht), neben etwa einem Dutzend Beschwerdebriefen an Herrn Brandstetter, Frau Bandion-Ortner, Frau Karl habe ich mögliche Rechtsverletzungen durch benannte Mitarbeiter und Hilfskräfte der Justiz (Gerichtsgutachter) reklamiert.

Die konkreten Beschwerdepunkte wurden stets (nach § 148a B-VG) genau angeführt. Die meinen Beschwerden zugrunde liegenden Handlungen einzelner Personen aus der Justiz wurden stets den solche Handlungen als Gesetzesverstöße definierenden §§ des StGB, der ZPO und/oder der StPO gegenübergestellt.

In keinem Fall erhielt ich eine Antwort der persönlich angeschriebenen Minister oder Rechtsbelehrungen. Was einem Recht auf wirksame Beschwerde – nach EMRK 13 – widerspricht, möglicherweise eine Menschenrechtsverletzung darstellt. Als Ergebnis einer meiner Beschwerden wurde allerdings vom Justizministerium ein geheim gehaltenes Internes Verfahren abgeführt in welchem entschieden wurde keine weiteren Eingaben von mir mehr zu bearbeiten. Die Akten dazu werden vor mir geheim gehalten, obwohl es rechtlich zulässig ist mir Akteneinsicht zu gewähren. Zu dieser Sache habe ich nur durch die Volksanwaltschaft und die Datenschutzkommission erfahren.

In diesem Verhalten des Justizministeriums erkenne ich eine Menschenrechtsverletzung nach EMRK 13.

Als weitere Beschwerdepunkte mache ich die in meinem Schreiben vom 23.10.2015 an den Herrn Bundesminister für Justiz, Herrn Dr. Brandstetter detailliert angeführten Handlungen benannter Beamter der Justiz welche Definitionen der einzelnen §§ unserer Gesetze, welche solche Handlungen als Gesetzesverstöße definieren gegenübergestellt sind geltend. Dieses Schreiben füge ich hier nochmals bei. Damit sehe ich meine Beschwerdepunkte als konkret angeführt.

Ich berufe mich hierzu auch auf die §§ 13, 13a, 17 und 45 AVG.

Hochachtungsvoll

Wolfgang Thiel

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