an Ministerin.Justiz, justizombudsstelle.wien
Sehr geehrte Frau Justizministerin Sporrer
Darf das eine Richterin, darf das ein Gutachter,,,,,?
............................................. Beschwerde Beilage 1
9Cgs360/08z (Sozialgericht) Wiener Neustadt
Richterin Ber:
Mag. Ber verstößt gegen BGH-Judikaturen (2StR 367/049) – Pflicht des Gerichts, für vollständige Gutachten zu sorgen und auch gegen §87 ASGG auch für ausreichende Begründung zu sorgen. § 302 StGB Amtsmissbrauch.
Mag. Ber verstößt gegen die Manuduktionspflicht, dazu: OGH, Entscheidungstext, 6ObS 524/76, Norm ZPO § 182, ZPO §503 Z 2 die da sagt: Die Unterlassung der Belehrungspflicht begründet den Revisionsgrund des §503 Z 2 ZPO!
Mag. Ber verletzt das Willkürverbot dadurch, dass sie das „Schrank-“ nicht gleichwertig wie das „Maly-Gutachten“ behandelt, ja den Inhalt des „Schrank-Gutachtens“ praktisch nicht erwähnt. (§ 295 StGB Beweismittelunterdrückung, umfassendes Willkürverbot, BVG, Art. 7, dazu auch: 8Ob67/86, 8Ob110/02p, 16Ok8/10 Entscheidungsdatum 4.12.1986 Norm ZPO§351, ZPO §496Abs.1 Z2,
Mag. Ber unterschlägt im Verfahren, dass ein 4-wöchiger Klinikaufenthalt auf dringende Anweisung meines Arztes in einer Klinik, in welcher die Krankheit die Dr. Maly nicht und nicht finden wollte, behandelt wurde! Beweismittelunterdrückung 295 StGB!
Mag. Ber führt eine Verhandlung, ohne dass ich als Partei oder mein Vertreter anwesend war, behauptet aber im Protokoll, dass ein Herr M-H anwesend gewesen sein soll. So ein Herr war nie mein Anwalt!!
Mag. Ber unterschlägt dem Gericht einen Brief zu dem Zufallsbefund nach einem Schlaganfall in den ich vom Gericht getrieben fühle, der mittels einer MRT- Untersuchung die Diagnose Subkortikale Enzephalopathie beweist, die auch schon in den Testauswertungsunterlagen zum MMPI- Test (Beispielbild Nr. 10) aufgezeigt wird! Beweismittelunterdrückung § 295 StGB
Mag. Ber verwendet die „Ma-Gutachten“ in vollem Wissen und in Kenntnis der gegen diesen Mann vorgebrachten gerichtsfesten Beweismittel, gegen die Diagnosen von 6 behandelnden Ärzten und Fachärzten! Ihre Begründung: „Gerade deswegen, weil die Diagnosen der Ärzte nicht berücksichtigt werden ist das Gutachten des Ma schlüssig…! Die Fälschung des Gutachtens wird in der Sachverhaltsdarstellung 5St423/09p angezeigt und obwohl gerichtsfeste Beweise beigebracht wurden eingestellt. Welchen der §§ des StGB sie da wieder mal verletzt kann ich nicht sagen.
Mag, Ber schwindelt nach dem Ende der letzten Verhandlung „ein Konvolut“ (eine erhebliche Anzahl von mir beigebrachter Beweismittel) in den Akt, daher ist belegt, dass die ständig wechselnden Senatsmitglieder diese nicht kennen konnten!! § 295 StGB Beweismittelunterdrückung, § 302 StGB Amtsmissbrauch. (Aktenkundig).
Da ein derartiges als Schandurteil empfundenes Urteil nicht zu akzeptieren ist habe ich Berufung und Wiederaufnahme des Verfahrens gefordert.
Mag. Ber hat, obwohl es ihr vom Gesetz her untersagt war (ein Richter darf nie in einem Verfahren in welchem er tätig war Berufungen ö-Ä. an sich ziehen) versucht dieses Wiederaufnahmeverfahren an sich zu ziehen. Nach meinem Heftigen Widerspruch hat sie es noch ein zweites Mal versucht. Auf meinen noch heftigeren Widerspruch schaltete sich die Gerichtspräsidentin ein und behauptete mit einer unsinnigen Aussage, dass das doch rechtens sein solle….
Es fiel diese fragwürdige Vorgangsweise in Folge einer übergeordneten Instanz auf. Und diese veranlasste eine Berufungsverhandlung. Mir fiel auf, dass der Akt den der Pflichtanwalt erhielt sehr dünn war. Ich war aber zu diesem Zeitpunkt gesundheitlich nicht mehr in der Lage zu handeln – und so kam es zu einem Urteil des Berufungsgerichts welches ich in Frage stellen muss.
Beilage 2
Verfahren 9Cgs360/08z, Sozialgericht Wiener Neustadt
Orthopädischer Gutachter Dr. Rei:
Dieser Gutachter hätte niemals berufen werden dürfen, da eine Befangenheit offenkundig war! Es war bekannt (und auch im Netz zu finden), dass dieser Mann bei der PVA (Pensionsversicherungsanstalt) Vorträge hielt zu dem Thema: „Wie Zugänge zu Berufsunfähigkeitspensionen reduziert werden können“!
Des Weiteren war im Netz ein Posting des Dr. Rei zu finden, in welchem er sich lobte, wie viele Gutachten er schon erstellt habe. Wenn man hochrechnet mit 300.- € pro Gutachten kommt man auf einen 7-stelligen Betrag. Das liegt extrem weit über der Einkommensgrenze welche da in einer fragwürdigen Meldung aufschien in der man einen Freibrief für Gutachter erkennen kann. Spricht doch der OGH zum Befangenheits-§ wie folgt: „…, wenn nur der geringste Anschein einer Befangenheit zu erkennen ist, ist auf Befangenheit zu erkennen!“. Dazu: § 355 Befangenheit von Gutachtern, § 126 Abs4 iVm, § 47 Abs 1 Z 3 StPO!!
Was die Richterin Ber und der Orthopäde Rei wussten, aber unterdrückten: (§ 295 StGB Beweismittelunterdrückung),
Extrakt aus MRT 8.2.08, RÖ 3.12.07, RÖ 21.3.07, RÖ 1.2.06, (liegen dem Gericht vor):
• Leichte Bandscheibenprotrusion C4/5
• Einengung der Neuroforamina C3-C7, rechts etwas enger als links
• Diskusprotrusion L3/4
• Vorwiegend durch Retrospondylophyten aber auch dorsale Osteochondrosehöcker und diskrete zirkuläre Diskusprotrusionen bedingte Neuroforameneinengungen von C3 bis C6 mit Hinweis auf intraforaminäre radikulo Kompressionen multisegmentär.
• Spondylosis deformans C4/5,
• Spondylarthrose und Uncovertebralarthrose C5/6, (dieser Punkt ist interessant, da dieser Stalagmit heute 4cm+ nach vorne in meinen Hals ragt!)
• Bandscheibeninterponat C5/6. (Carbonkörbchen)
• u.s.w.
Und dazu zu beachten:
Leitlinien zur sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung bei Bandscheiben- und Bandscheibenassoziierten Erkrankungen. (Deutsche Rentenversicherung Bund, laut einem OGH-Urteil vergleichbares und d.h. anwendbares Recht, es entspricht ja auch die Untersuchung und die Bewertung dieser Leitlinie)!
Ein Auszug:
Da diese Leitlinie der Deutschen Rente nicht verwendet wurde kam es zu einer groben Fahrlässigkeit (§ 6 StGB) durch die irreführende Unvollständigkeit: OGH 12 Os 36/07x und die Nichtdurchführung geeigneter Untersuchungen § 362 ZPO (OGH 2 Ob 180/08x)
Die Anwendung der EVO ist nicht sinnvoll, da die Feststellung der Minderung der Erwerbstätigkeit „freihändig“ (und damit nicht nachvollziehbar) geschieht!
• Seite 17, Störung der statischen Funktion: Vibrationsbelastungen sind wegen der gestörten Pufferfunktion der Bandscheiben zu vermeiden!...
• Seite 17…: Zu berücksichtigen sind außerdem die radiologischen Befunde (laut OGH-Urteil sind Röntgen und MRT u.s.w absolute Beweise!) Nukleusprolaps, Diskusprotrusion, Osteo- bzw. Spondylochondrose, Spondylosis deformans,) die mit Bewegungseinschränkungen einhergehen können. In gutachterlicher Hinsicht ist die dynamische WS-Belastbarkeit eingeschränkt für WS- Zwangshaltungen, Bewegungsmonotonien,…)
• Seite 19: Komorbidität, 5.1.2: Bandscheibenbedingte HWS-Erkrankungen führen sehr häufig zu einer erheblichen Einschränkung des Drehvermögens oder einer Fehlhaltung des Kopfes, In Kombination mit Gesichtsfeldeinschränkungen, die durch Kopfbewegungen kompensiert werden müssen, kann Bildschirmarbeit unzumutbare Beschwerden auslösen und aus einer qualitativen Einschränkung „keine Bildschirmarbeit“ gegebenenfalls eine quantitative Leistungsminderung für entsprechende Tätigkeiten entstehen.
• Seite 20, Besondere Gefährdungs- und Belastungsfaktoren: „Reisetätigkeit, gehäufte PKW-Fahrten, Arbeit in Flugzeugen, Vibrationen“
• Seite 24, Beurteilung der Gefährdungs- und Belastungsverfahren……ebenso eine dauernde Vibrationsbelastung vermieden werden. Bei rezidiv. Nervenwurzelreizungen sollte eine Reisetätigkeit mit häufigen bzw. längeren PKW-Fahrten oder längere Flugreisen nicht mehr zugemutet werden.
Hierzu ist schlagend: § 362 ZPO (OGH 2 Ob 180/08x) Vollständigkeit des Gutachtens, es fehlen alle Arbeitsunterlagen (Nun es wurde auch nur eine Neutral/Null Methode runtergehudelt), und OGH 12 Os 36/07x irreführende Unvollständigkeit.
Da ich zu der gegenständlichen Zeit noch dem Berufsschutz unterlag, wäre nur eine Rückstufung um einen Rang zumutbar gewesen, was aber durch die hohe Reisetätigkeit eines Vertreters wiederum kontraproduktiv gewesen wäre!
Nun, mehr ist da wohl nicht mehr zu sagen. Naja, die Fälschung der MMPI-Test-Auswertung durch den Dr, Ma, die hat da schon noch was.....!!
Hochachtungsvoll