Darf ein Gerichtsgutachter eine Testauswertung fälschen?

13.01.2016

JA, er darf das wenn eine Richterin und Staatsanwälte das decken!

Dr. Mxxx, Gerichtsgutachter in 9 Cgs 360/08z:

• Dr. M. hat möglicherweise willentlich und wissentlich zu meinem Schaden 4 Seiten seines Gutachtens dem Sozialgericht unterschlagen = § 295 StGB – Unterdrückung eines Beweismittels, Das muss aus heutiger Sicht nicht so sein. Die Heftklammermarken an diesem Dokument zeigen, dass da öfters manipuliert wurde. Es kann auch eine andere Person – welche die Brisanz dieser 4 Blätter erfasste, denn diese 4 Blätter zeigen dass die Gutachtenauswertung falsch ist! – diese entfernt haben!

• Dr.M. hat wissentlich und willentlich ein Gutachten abgegeben welches nicht dem § 362 ZPO (OGH 2 Ob 180/08x), (Vollständigkeit, es fehlen alle Arbeitsunterlagen) und auch den OGH-Judikaturen dazu, OGH 12 Os 36/07x – irreführende Unvollständigkeit, entspricht, ja dagegen grob verstößt = §295 StGB, Beweismittelunterdrückung,

• Dr.M. hat wissentlich und willentlich ein Dokument (Arbeitsunterlage zu RS-Test) über welches er nicht alleine Verfügungsberechtigt (er ist Gerichtsgutachter, also Hilfskraft der Justiz(!)) ist vernichtet = § 295 StGB, Unterdrückung eines Beweismittels

• Dr.M. behauptet (und beharrt auf dieser Behauptung vor Gericht) in seinem 2ten Gutachten einen RS-Test durchgeführt zu haben. Diese Behauptung ist wissentlich und willentlich falsch. Es wurde nur die zweite Hälfte dieses Tests (und das nur grob unvollständig) durchgeführt = § 288 StGB – falsche Beweisaussage ( ein Zeitprotokoll zeigt dass für einen vollständigen RS-Test gar keine Zeit war!)

• Dr.M. macht vor dem Sozialgericht wissentlich und willentlich die falsche Aussage dass die Verwertbarkeit der MMPI-Testergebnisse eingeschränkt sei = § 288 StGB, falsche Beweisaussage,

• Dr.M. unterschlägt die 3 Diagnosehinweise aus dem MMPI welche sehr hohe Krankheitswertigkeit zeigen = § 295 StGB, Unterdrücktes Beweismittel,

• Dr.M. unterschlägt dem Sozialgericht den Diagnosehinweis „D-Skala T-Wert > 80“ welcher schwerst Krankheitswertig ist und auch eine endogene (körperliche) Krankheit anzeigt = § 295,(tragischerweise gleich danach durch ein MRT Diagnostiziert! Gerichtsbekannt) unterdrücktes Beweismittel,

er unterschlägt auch wissentlich und willentlich 3 Diagnosehinweise aus dem gegenständlichen MMPI-Test welche hoch krankheitswertige Diagnosehinweise zeigen! = unterdrücktes Beweismittel = § 295!

• Dr.M. führt keine Profilauswertung zum MMPI-Test an. Eine Profilauswertung ist aber wesentlicher Teil eines MMPI-Tests(!). (= § 295 Beweismittelunterdrückung )– die wohl unterblieb da die Diagnosehinweise aus Profilauswertungen nicht widerlegbar (und bei den von mir erreichten T-Werten eindeutig hoch krankheitswertige Resultate zeigen) sind.

• U.v.m……..

Tja, das alles wissen die Richterin, Fr. Mag. Bxxx im Verfahren 9 Cgs 360/08z, die Staatsanwälte Mag. Hxxx und Mag. Fxxxx im Verfahren 5 St 432/09p, aber sie begünstigen möglicherweise diese strafrechtlich relevanten Handlungen!

Und dann schließen sich noch rund ein Dutzend Richter und Staatsanwälte dieser Aktion an!

Ich darf ja nicht schreiben, dass diese Personen schuldig sind (!) daher tue ich das auch nicht. Ich stelle nur Handlungen den §§ aus unseren Gesetzen gegenüber. Sie sind herzlich eingeladen für sich selbst zu entscheiden ob diese Personen noch im rechtsstaatlich vorgegeben Rahmen handeln oder einfach Straftaten begehen!

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