Willkürurteil am Sozialgericht

11.1.2016

Darf das eine Richterin an einem österreichischen Gericht ?

Mag. Bxxxx, Senatsvorsitzende in 9 Cgs 360/08z

• Verstößt wissentlich und willentlich gegen das „umfassende Willkürverbot“, BVG, Art. 7 (!). = § 302 StGB, Amtsmissbrauch,

• Mag.B. verhindert Beweisaufnahme (Zeugenladungen) durch – gerügten – Beschluss, = § 302 StGB, durch Verletzung des Willkürverbots, dazu: „….. Instanz zutreffend die Verfahrensrüge der Beklagten auf und trug dem Erstgericht auf, im Rahmen dieser Grundsätze alle angebotenen Beweismittel auszuschöpfen, wozu auch das Privatgutachten des Dr.Y., seine erschöpfende Einvernahme als sachverständiger Zeuge und die daraufhin allenfalls erforderliche ergänzende Einvernahme des Sachverständigen Dr.X. gehört. Es handelte sich hiebei um Mängel der Stoffsammlung, die eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache (§ 496 Abs 1 Z 2 ZPO) infolge Nichtzulassung von Beweisen verhinderte."

• Zum oa. Punkt wird § 496 ZPO, Abs. 2 (!) ist hier schlagend, was ja die Berufungsinstanz und der OGH NIE GESEHEN HABEN wollen(!). Daher: das Urteil dieser Richterin war vom Gesetz her zu kassieren!

• Mag.B. verletzt das Willkürverbot dadurch, dass sie das Schrank-Gutachten nicht gleichwertig wie das Mxxxx-Gutachten behandelt, ja das Schrank-Gutachten praktisch nicht erwähnt = § 295 StGB Beweismittelunterdrückung, § 302 Amtsmissbrauch, umfassendes Willkürverbot, BVG, Art. 7, dazu auch der nächste Punkt:

• 8Ob67/86; 8Ob110/02p; 16Ok8/10 Entscheidungsdatum 04.12.1986 Norm ZPO§351ZPO §496 Abs1 Z2

Rechtssatz

Zur Ausschöpfung aller angebotenen Beweismittel zählt auch ein Privatgutachten, die erschöpfende Einvernahme des Privatgutachters als sachverständiger Zeuge und die daraufhin allenfalls erforderliche ergänzende Einvernahme des gerichtlich bestellten Sachverständigen.

• Mag.B. führt eine Verhandlung ohne dass ich als Partei oder ein Rechtsvertreter anwesend war, behauptet aber im Protokoll dass Mxxxx-Hxxx anwesend gewesen sei. M.-H. war nie mein Anwalt………..

• Mag.B. schwindelt nach dem Ende der letzten Verhandlung „ein Konvolut“ = eine erhebliche Anzahl von mir beigebrachter Beweismittel in den Akt, daher ist belegt, dass keines der ständig wechselnden Senatsmitglieder diese Beweismittel bewerten konnte = § 295 StGB Beweismittelunterdrückung, § 302 Amtsmissbrauch, (aktenkundig(!),

• Mag.B. verstößt gegen BGH-Judikaturen (2 StR 367/04) – Pflicht des Gerichts für vollständige Gutachten zu sorgen) und auch § 87 ASGG – auch für ausreichende Begründung zu sorgen…

Mag.B. begeht schwere Verfahrensfehler wie: „ Wird der Leidenszustand nicht restlos geprüft, liegt ein Verfahrensfehler vor (OLG Wien 14 R 37/61),“ und insbesondere wenn seiner Verpflichtung, festzustellen, wie heftig Schmerzen sind, wann sie auftreten und wie lange sie dauern (16 R 258/60), nicht nachgekommen ist. Sie verwendet damit wissentlich und willentlich Mangelhafte Gutachten was zumindest § 6 StGB, grobe Fahrlässigkeit und die wissentliche Inkaufnahme der Folgen für das Opfer belegt.

• Mag.B. verstößt gegen die Manduktionspflicht (!) was die Berufungsinstanz und auch der OGH nicht erkennen…… dazu: OGH, Entscheidungstext, 6 ObS 524/76, Norm: ZPO § 182, ZPO § 503 Z 2 die da sagt: Die Unterlassung der Belehrungspflicht (Manduktionspflicht der Richterin in 9 Cgs 360/08z) begründet den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO (!)

• Mag.B. verwendet die Mxxx-Gutachten in vollem Wissen und in Kenntnis der gegen diesen Mann vorgebrachten Beweismittel gegen die Diagnosen von 6 (!) behandelnden Ärzten und Fachärzten(!) = Willkür! Ihre Begründung in ihrem Beschluss: „ …. Gerade deswegen, weil die Diagnosen der Ärzte nicht berücksichtigt werden ist das Gutachten (des Mxxxx) schlüssig…..“, ist eine Verhöhnung des Rechts und der logischen Denkgesetze und dokumentiert reine Willkür!

Sie sind herzlich eingeladen für sich zu entscheiden ob ein Urteil welches die o.a.Fehler und Willkürhandlungen aufzeigt rechtlich zulässig ist.

Diese Tatsachen waren - und sind dem Herrn Justizminister Dr. Brandstetter bekannt und auch Inhalt einiger niedergeschlagenen Anzeigen bei Staatsanwaltschaften.

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