Werden in Zukunft verstärkt Richter über Fotos urteilen!

Nach europäischen Recht sind personenbezogene Daten all jene Informationen, die sich auf eine natürliche Person beziehen oder zumindest beziehbar sind und so Rückschlüsse auf deren Persönlichkeit erlauben.

Durch den Datenschutz sollen personenbeziehbare und personenbezogene Daten vor Missbrauch und unbefugten Zugriffen geschützt werden, wobei Otto-Normal-Verbraucher zunächst an in Schriftform gesammelte Daten denkt. Kaum einer denkt bei Fotos bzw. Videos daran, dass diese in Wahrheit auch eine Form der Datenverarbeitung sind und Personen anhand von Bildern (Gesichterkennung, Biometrie, usw.) erkennbar und damit zuordenbar sind.

Besonders heikel wird es, wenn auf einem Foto besonders schützenswerte personenbezogene Daten wie die ethnische und kulturelle Herkunft, politische, religiöse und philosophische Überzeugungen, Gesundheit, Sexualität und Gewerkschaftszugehörigkeit ableitbar sind.

Man denke da z. B. an ein Foto vor einer Synagoge in Israel, wo man den auf Urlaub befindlichen in Deutschland lebenden Juden Josef K. mit Kippa aufnimmt. Man stelle sich vor, dass dieses Foto verbreitet in den sozialen Netzwerken dazu führt, dass der Bürger Josef K. dann in seiner Heimat Deutschland von z. B. importierten Judenhassern, die nachweisbar zu Hunderttausenden bei uns eingewandert sind erkannt und zusammengeschlagen oder gar getötet wird!

Einer der wichtigsten Grundsätze für den Datenschutz beim Fotografieren anderer Personen lautet, dass personenbezogene Daten dürfen auf Abbildung von natürlichen Personen nur automatisiert gespeichert, verarbeitet und genutzt werden, wenn der Betroffene einwilligt, ein Gesetz dies gestattet bzw. bestimmt oder diese Daten öffentlich zugänglich sind.

Ein Verstoss gegen den Datenschutz beim Fotografieren von anderen Personen kann maximal mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr geahndet werden, bei bestimmten Fällen wie z. B. Aufnahme der Hilflosigkeit (Gaffer), verbreitete Aufnahme die dem Ansehen der Person schaden kann beträgt der Strafrahmen maximal 2 Jahre Haft.

Während Schweden die Öffnungsklausel bei der DSGVO benutzte und folgenden Satz einfügte: „Die DSGVO sowie weitere Datenschutzgesetze finden in dem Umfang, wie sie gegen Presse- oder Meinungsfreiheit streiten, keine Anwendung.“ hat man dies in Deutschland verschlafen. Auch was Österreich betrifft konnte ich keine entsprechende Ausnahmebestimmung finden!

Durch die Vernachlässigung auf das Bestehen einer mit Schweden vergleichbaren Ausnahmeregelung dürften sich zumindest aus der Sicht von so manchen Juristen interessante Streitfälle ergeben.

Euer

Robert Cvrkal

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bianka.thon

bianka.thon bewertete diesen Eintrag 09.05.2018 12:50:28

Claudia56

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Markus Andel

Markus Andel bewertete diesen Eintrag 09.05.2018 09:12:27

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