Die Rechte der Opfer und die Rechtslosigkeit der Täter

Die polnische Regierung stellt Namen und Fotos von in Polen lebenden Kinderschändern frei ins Internet. Zusätzlich sind die Informationen zu den Geburts- und Aufenthaltsorten der Kinderschänder aufgeführt.

Das Recht auf den Schutz unserer Kinder steht über der Anonymität von Verbrechern, sagt Justizminister und Generalstaatsanwalt Zbigniew Ziobro.

Gleichzeitig verschärft die australische Regierung die Gesetze für registrierte Pädophile.

Wollen verurteilte Pädophile Australien ohne Ausreiseerlaubnis verlassen, droht ihnen künftig eine Haftstrafe. Ziel des neuen Gesetzes ist, Kinder in anderen Ländern vor Missbrauch durch rückfällige Täter zu schützen.

Nun wird sich sicher in Deutschland eine bürgerliche Mehrheit finden, die das polnische Vorgehen skandalös findet, da in Deutschland selbst die Verwesten Datenschutz genießen. Schon seit Jahrzehnten wird in Deutschland der Täterschutz höher bewertet als der Opferschutz und nicht erst seit der Flüchtlingskrise, die die gescheiteste Bundeskanzlerin aller Zeiten in Deutschland ausgelöst hat.

Sicherlich wird sich in Deutschland keine bürgerliche Mehrheit finden, die das australische Vorgehen schändlich empfindet. Viele Eltern und Großeltern werden, wenn auch klammheimlich, verständlicherweise und nachvollziehbar die Australier loben. Unter ihnen werden sehr viele das polnische Vorgehen missbilligen.

Worin besteht der Unterschied zwischen dem polnischen und dem australischen Vorgehen?

Die Polen wollen mit dem neuen Gesetz ihre polnischen Kinder schützen, die Australier primär nicht in Australien lebende Kinder. Obwohl die meisten Deutschen Bürger und Politiker die Rechte von Tätern und die Rechtslosigkeit von Opfern meist und bis heute (Amri, Berlin) akzeptieren, so sie nicht selber betroffen sind, sind sie unfähig, das Verhalten in Polen und in Australien richtig einzuordnen. Denn die verschärften Gesetze beider Staaten dienen alle dem Schutz von Kindern.

Genau aus diesem Grund dürfen jugendlich wirkende Flüchtende in Deutschland nicht dazu veranlasst werden, ihr wahres Alter preiszugeben. Im Falle einer Untat, Mord inklusive, gilt somit zunächst das Jugendstrafrecht! Eine Röntgenaufnahme der Hand bei der Einreise nach Deutschland und bei unklarem Alter des Einreisebegehrers zur möglichst genauen Bestimmung des tatsächlichen Alters darf wegen der lebensgefährlichen Röntgenstrahlung nicht erzwungen werden. Erst nach vollbrachten Mord durch einen nach Deutschland flüchtenden Jugendlichen kann das Gericht nach reiflichen Überlegungen über die Gefahr von Röntgenstrahlen verkünden, ob es eine Röntgenaufnahme der Hand anordnet oder nicht. Sollte das Kleinkind ärztlich für volljährig befundet werden, dürfen die Richter den bis dahin mordenden Jugendlichen wie einen Erwachsenen behandeln. Vorher jedoch nicht!

Die offiziellen Ärzte (Bundesärztekammer) wehren sich gegen die Durchführung von Röntgenaufnahmen zur Flüchtenden-Altersbestimmung. Die Ärzte wären jedoch mit einer Kernspintomographie einverstanden, weil sie bedeutend besser vergütet wird. Dass die Bundesärztekammer sinnlose Röntgenuntersuchungen befürwortet, erkennt man an den Brustkrebsfrüherkennungen mit Röntgenstrahlen. Privatpatientinnen erhalten auf Wunsch die wirksame und kostspielige Kernspintomographie.

Von Röntgen geröntgte Hand der Frau Röntgen

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