Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sollte Menschen in Europa vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte schützen und ihnen dafür eine Klagsmöglichkeit beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einräumen.

Während die Meinungsfreiheit einen eigenen Artikel hat, findet sich in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) kein einziges Wort zur Zuwanderung.

Trotzdem drehen sich die meisten EMRK-Verfahren um Migrations-Fälle, die nichts mit staatlichen Eingriffen der Vertragsstaaten zu tun haben.

Da der Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) eng gefasst war, und nur politisch, religiös und ethnisch verfolgte Menschen geschützt wurden (und eben keine reinen Kriegsflüchtlinge), suchten findige Juristen nach einem Weg, auch für andere Migranten, die nicht unter die GFK fallen, ein Aufenthaltsrecht herzuleiten.

Dabei wurde angeregt, das gegen die Vertragsstaaten gerichtete Folterverbot von Art. 3 EMRK auf das Gebot auszuweiten, allen auf der ganzen Welt von Folter und unmenschlicher Behandlung bedrohten Menschen ebenfalls einen Schutzstatus zu erteilen.

Der Begriff der „unmenschlichen Behandlung“ wurde dabei von seinem ursprünglichen Zusammenhang mit der Folter losgelöst – und so konnten auch Krieg und mangelhafte medizinische Versorgung zu einem Grund für „subsidiären Schutz“ interpretiert werden.

Unter „unmenschlicher Behandlung“ lässt sich zwar ohnehin fast alles hineininterpretieren, wer es trotzdem nicht schaffte, eine derartige Bedrohung glaubhaft zu machen, konnte jedoch bald ein Bleiberecht erstreiten.

Was mit Art. 3 EMRK so toll geklappt hatte, wollte man dann natürlich auch mit anderen EMRK-Bestimmungen probieren.

Das Bleiberecht wurde aus Art. 8 EMRK, dem Recht auf Privat- und Familienleben, abgeleitet. Die Richter folgten bald der Ansicht der Menschenrechtsanwälte, dass jahrelange erfolglose Asylverfahren gemäß der EMRK zu einem schützenswerten Privatleben führen müssten.

In Vertragsstaaten der EMRK wie Russland oder der Türkei wird zwar immer noch gefoltert und die Meinungsfreiheit verweigert. Dafür hat sich die EMRK zu einem wirklich grandios funktionierenden Einwanderungsrecht gemausert.

Der neueste Wurf ist die Kinderrechtskonvention. Mit ihr soll es noch leichter gemacht werden, Kinder als unbegleitete Flüchtlinge nach Europa zu schicken.

Und weil Kinder natürlich ein Recht auf ihre Eltern haben müssen, können die Eltern, die ihre Kinder vorher alleine weggeschickt haben, aufgrund der Kinderrechtskonvention dann besonders bequem nachreisen.

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baur peter

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