Gemeindeverordnung zur Förderung der „Reinheit der Ortskulinarik“ und zur Abwehr gastronomischer Fremdeinflüsse

Einleitender Grundsatzabschnitt

In der festen Überzeugung, dass die kulinarische Zukunft unserer Gemeinde ausschließlich durch die strikte Bewahrung angeblich ur‑einheimischer Essgewohnheiten gesichert werden kann, erklärt der Gemeinderat hiermit feierlich, dass sämtliche gastronomischen Betriebe fortan dem hehren Ziel zu dienen haben, die lokale Küche vor jeglicher Form von globaler Geschmacksverwirrung zu schützen.

Die Gemeinde ist der Ansicht, dass nur eine kompromisslose Rückbesinnung auf traditionelle Speisen – vorzugsweise solche, die in Heimatromanen mit übertriebenem Pathos erwähnt werden – geeignet ist, die Bevölkerung vor der gefährlichen Vielfalt internationaler Ernährungseinflüsse zu bewahren.

Daher wird beschlossen, dass gastronomische Betriebe künftig als kulinarische Schutzwälle gegen jegliche Form von geschmacklicher Weltoffenheit zu fungieren haben.

§1 Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Sicherstellung, dass sämtliche gastronomischen Einrichtungen im Gemeindegebiet ausschließlich Speisen anbieten, die nachweislich aus der lokalen Tradition stammen, dort erfunden wurden oder zumindest so klingen, als wären sie es.

§2 Pflicht zur Einheimischkeitsquote

Jeder gastronomische Betrieb hat sicherzustellen, dass mindestens 50 Prozent aller angebotenen Speisen aus der Kategorie „Einheimisch-Traditionell“ stammen.

Als „Einheimisch-Traditionell“ gelten Speisen, die

– mindestens drei Generationen lang von irgendjemandem im Ort gekocht wurden,

– in einem Heimatmuseum ausgestellt sind oder

– von einer Person über 75 Jahren mit den Worten „Das gab’s früher auch schon“ bestätigt werden.

Die Quote ist täglich um 06:00 Uhr schriftlich zu dokumentieren und in dreifacher Ausfertigung beim Amt für Kulinarische Reinheitsaufsicht einzureichen.

§3 Alkoholpflicht

Jeder gastronomische Betrieb hat sicherzustellen, dass zu jeder Mahlzeit ein alkoholisches Getränk verpflichtend angeboten und aktiv empfohlen wird.

Die Empfehlung hat in folgender Form zu erfolgen:

„Zu diesem Gericht empfehlen wir Ihnen dringend ein alkoholisches Getränk Ihrer Wahl.“

Gäste, die keinen Alkohol konsumieren möchten, sind höflich, aber bestimmt darauf hinzuweisen, dass sie damit die kulturelle Integrität der Gemeinde gefährden.

Betriebe müssen eine jährliche Alkoholpflicht-Schulung absolvieren, die mindestens 12 Stunden dauert und mit einer praktischen Prüfung („Überzeugungsgespräch mit einem nüchternen Gast“) abschließt.

§4 Verbot vegetarischer Nahrungsmittel

Das Anbieten vegetarischer Speisen ist strikt untersagt.

Als vegetarisch gelten alle Speisen, die

– keine sichtbaren Fleischbestandteile enthalten,

– Fleisch nur in homöopathischen Mengen enthalten oder

– von Gästen mit dem Satz „Ist da Fleisch drin?“ hinterfragt werden.

Verstöße werden mit einer Gebühr in Höhe von 499,99 Euro geahndet sowie der verpflichtenden Teilnahme am Seminar „Fleisch als kulturelle Leitplanke“.

§5 Kontrolle und Durchsetzung

Die Gemeinde richtet eine Kulinarische Überwachungsbrigade (KÜB) ein, bestehend aus mindestens fünf Personen mit strengem Blick und Klemmbrett.

Die KÜB führt unangekündigte Kontrollen durch, vorzugsweise zu Stoßzeiten und immer dann, wenn Gäste gerade besonders hungrig sind.

Bei Verstößen wird der Betrieb verpflichtet, eine Woche lang ausschließlich „Einheimisch-Traditionelle Suppe“ auszugeben, deren Rezeptur geheim ist und jährlich neu festgelegt wird.

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