Hartmann Jenal

Eine bewaffnete Minderheit - 0,5% der österreichischen Bevölkerung - rechtfertigt die Verletzung und mehr oder weniger qualvolle Tötung von Tieren als “angewandten Tierschutz”.

Obwohl das eigentlich völlig konträr zur heutzutage allgemein gültigen Vorstellung der Mehrheit der Bevölkerung vom Begriff “Tierschutz” ist, und auch im Widerspruch zum Bundestierschutzgesetz steht, privilegiert der Gesetzgeber diese bewaffnete Minderheit zur Anwendung dieser absurden, grausamen Tierschutz-Variante.

Und entbindet die Jagdausübung vorsorglich generell von der Einhaltung der im Bundestierschutzgesetz enthaltenen Vorschriften.

Das Jagdrecht ist ein Bodennutzungsrecht, das zur ALLEINIGEN Nutzung des jagdbaren Wildes berechtigt. “Die ALLEINIGE Befugnis, dem jagdbaren Wild nachzustellen, es zu fangen, zu töten und sich anzueignen”. Jäger, die nicht Besitzer einer Eigenjagd sind, bezahlen für dieses alleinige Tötungs- und Aneignungsrecht, je nach Wildart und Wildbestand, beträchtliche Summen. Wildtiere sind zumindest im lebenden Zustand KEIN Eigentum der Jäger sondern “herrenloses Gut”. Für das Jagen und Töten der Tiere werden von Jägern die Ausdrücke “ERNTEN” oder “ENTNEHMEN” verwendet.

Zitat:

Burgenländisches Jagdgesetz

§ 70 Jagdschutz:

(1) Der Jagdschutz bezweckt die Einhaltung der jagdgesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen.

Er umfasst auch das Recht und die Pflicht zur Betreuung des Wildes und Hintanhaltung seiner Schädigung durch Wilddiebstahl, Raubwild und Raubzeug.

Unter RAUBZEUG (!!!!) sind sonstige dem GEHEGTEN Wild SCHÄDLICHE Tiere, insbesondere wildernde Hunde und umherstreifende Katzen zu verstehen.

(3) Jagdschutzorgane sind ermächtigt, wildernde Hunde sowie Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 200 m von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden in Feld oder Wald umherstreunen, zu TÖTEN.

Das Recht zur Tötung von Hunden besteht NICHT gegenüber JAGD-, Blinden-, Polizei- und Hirtenhunden, wenn sie als solche ERKENNBAR (wie???) sind, für die ihnen zukommenden Aufgaben verwendet werden und sich nur vorübergehend (wie erkennbar???) der Einwirkung ihrer Besitzerinnen und Besitzer entzogen haben.

Zitat Ende.

“Dem GEHEGTEN WILD schädlich”: (aber wohl kaum schädlicher als die 130.000 österreichischen Jäger, die immerhin 758.000 Stück ihrer liebevoll gehegten Wildtiere (2.900 davon waren Bambis = Rehkitze) im letzten Jagdjahr mehr oder weniger qualvoll “zu Tode geschützt” haben).

# RAUBWILD: Fuchs, Dachs, Marderhund, Marder, Waschbär, etc. Um das GEHEGTE Niederwild (Rehe, Hasen, Fasane, etc) zu schützen, werden neben Ansitzjagd vor allem Baujagd und Fallenjagd eingesetzt, die zunehmend als “tierquälerische” Jagdmethoden ins Kreuzfeuer der Kritik kommen.

# RAUBZEUG: “wildernde” Hunde und Katzen, die in Feld, Wiese, Wald “umherstreifen”. Von Jägerschaft und Gesetzgeber nur abwertend und respektlos als “Zeug” bezeichnete HAUSTIERE (Eigentum ihrer Besitzer), vor denen jagdbare WILDTIERE (“res nullus” = “herrenloses Gut" ohne Besitzer) restriktivst geschützt werden müssen/dürfen.

Aber Haustiere - von ihren Besitzern geliebte Familienhunde und Hauskatzen - sind KEIN wertloses Zeug und KEIN jagdbares Wild, sondern überaus wertvolles, verfassungsrechtlich geschütztes fremdes Eigentum und zusätzlich durch das Bundestierschutzgesetz geschützt !!!

AnimalCareInternational

Der Gesetzgeber findet es aber trotzdem nicht einmal der Mühe wert, den schwammigen Begriff “wildernd” genau zu DEFINIEREN. Er ist Ansichts- und Auslegungssache - die Entscheidung über die ersatzlose Vernichtung fremden Eigentums und über Leben und Tod wertvoller Haustiere mit dem Status von Sozialpartnern und geliebten Familienmitgliedern wird jedem Hobbyjäger großzügigst und vertrauensvoll uneingeschränkt überlassen. Der Tatbestand des “wilderns” muss vom Jäger auch gar NICHT BEWIESEN werden, es reicht, wenn er es behauptet. Für entlaufene Hunde ein Todesurteil.

# DAS “GEHEGTE WILD”: Bei dem von Jägern gern als “gesetzliche Pflicht” betonten, von Laien meist völlig missverstandenen Begriff “HEGE” handelt es sich meist nicht um spezifisch tierschützerische, sondern in erster Linie um ERTRAGSORIENTIERTE “tierschützerische” Massnahmen, wie sie für jeden Nutztierhalter selbstverständlich und gar nicht erwähnenswert sind. Eine der gängigsten jagdlichen Hegemassnahmen ist die nicht nur von Tierschützern als Tierquälerei bezeichnete Fallen- und Baujagd. Eine stark propagierte und immer beliebter werdende Fallenart ist zum Beispiel das sogenannte “Hegerohr”.

Die einzige GEHEGTE Wildart, die durch “wildernde” Hunde unter Umständen realistisch “geschädigt” werden kann (und in sehr seltenen Fällen auch tatsächlich wird), ist das REHWILD. Aber das Rehwild ist selbst ein “Schädling”, es ist der grösste Schadensfaktor in der Forstwirtschaft.

Und deshalb gibt es zur Dezimierung der Überpopulation des Rehwildes auch behördliche, von der Jägerschaft einzuhaltende Abschusspläne für Rehwild.

Laut Wildeinflußmonitoring 2013-15 verursacht eine überhöhte Wilddichte einen immensen volkswirtschaftlichen und landeskulturellen Schaden. Für Österreich besteht laut Alpenkonvention die Verpflichtung, den Wildbestand so zu regulieren, dass nicht tragbare Schäden im Wald vermieden werden.

Laut einem Urteil des Obersten Verfassungsgerichtshofes besteht am Schutze des Waldes vor Wildschäden ein “besonderes öffentliches Interesse”. Weiters wurde ausgeführt, dass Eigentumseinschränkungen NUR IM ÖFFENTLICHEN INTERESSE erfolgen dürfen.

CONCLUSIO:

Von Wildbiologen wird die Rückkehr der WÖLFE als “willkommene Hilfe” bei der notwendigen Reduzierung des überhegten Rehwildbestandes bezeichnet.

Wenn ein Hund getötet, und fremdes Eigentum damit ersatzlos vernichtet wird, um das dem Wald schädliche Rehwild zu schützen (vor allem aber um das ALLEINIGE Tötungsrecht des Jägers zu schützen), ist das also mit Sicherheit KEINESFALLS im öffentlichen Interesse, sondern absurd und eigentlich geradezu kontraproduktiv.

Meiner Meinung nach vergleichbar und genauso absurd, wie wenn ein Kammerjäger berechtigt wäre, Katzen zu töten, weil sie Ratten und Mäuse gefährden, zu deren Tötung ausschliesslich der Kammerjäger berechtigt und beauftragt ist.

Um Missverständnisse auszuschliessen - ich und sicher auch die überwältigende Mehrheit aller Hundebesitzer sind sich ihrer Verantwortung bzw Verpflichtung durchaus bewusst. Und selbstverständlich darum bemüht, dass unsere Hunde weder Menschen noch Tiere belästigen oder gefährden.

Und dass die Abschaffung der legalisierten grausamen Verletzung und Tötung unserer besten Freunde und Gefährten durch mehr oder weniger schiessfertige Hobbyjäger NICHT das von der Jägerschaft prophezeite Horrorszenario von hordenweise jagenden Familienhunden in Wald und Flur nach sich zieht - das wird in den Ländern, wo der Haustierabschuss bereits abgeschafft (oder zumindest massiv eingeschränkt wurde), bewiesen.

In Italien, Luxemburg, Malta, Polen, Slowenien und im deutschen Saarland ist der Haustierabschuss verboten. In Baden Württemberg und Sachsen Anhalt nur mehr ausnahmsweise und mit behördlicher Bewilligung erlaubt. Aber trotzdem ist auch in diesen Ländern immer noch genug Rehwild vorhanden, das von der Jägerschaft geerntet werden kann....

Die Zahl der durch Hunde getöteten Wildtiere ist dermassen GERING, dass sie in Statistiken nicht einmal vorkommt.

Ganz im Gegensatz zu den 74.000 Wildtieren, die im letzten Jagdjahr in Österreich bei Verkehrsunfällen ums Leben gekommen sind.

Wäre es da nicht wesentlich angebrachter und dringender, die Jägerschaft zu verpflichten, effiziente Massnahmen (durch diverse spezielle Warneinrichtungen) zu treffen, um Wildtiere vor dem Tod durch den Strassenverkehr zu schützen?

Was auch den Verkehrsteilnehmern zugute käme. Sinnvolle Massnahmen zur Verhinderung von Wildunfällen, bei denen alljährlich nicht nur Tausende von Wildtieren sondern immer wieder auch Menschen verletzt oder getötet und Sachschäden in Millionenhöhe verursacht werden.

Quelle: Facebookseite "Thema: Haustierabschuss"

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