Wenn nach der Gründung eines Vereins auch Mitarbeiter eingestellt werden sollen, braucht man ein Finanzamtkonto, dann beginnt der Amptsschillel zu wiehern.

Uns schrieb das Finanzamt: "in Ihren Statuten vom xyz ist die Auflösungsbestimmung steuerrechtlich nicht anerkannt. Bitte ändern Sie diese Bestimmung bis Ende des Jahres und übermitteln Sie die neu beschlossenen und unterschriebenen Statuten der Abgabenbehörde. Allfällige Formulierungsvorschläge finden Sie in den Musterstatuten auf der Homepage des BMF, wurde mitgeteilt."

Der Vereinszweck ist bei uns eindeutig gemeinnützig ausgelegt, eine Auflösung bezieht sich darauf, mit noblen Formulierungen kommen einzelne Finanzamt im Homeoffice scheinbar schwer zurecht?

Unsere Frage: Weshalb können sich Behörden BH und FA nicht besser koordinieren? In den Musterstatuten der Bezirke und Landesbehörden könnte man zumindest darauf hinweisen. Ddie Entropie wird zusätzlich hoch getrieben, §§ 34 ff (BAO) wird fünf mal erwähnt im Text vom Finanzamt!!! https://www.bmf.gv.at/dam/jcr:29cce341-f732-482e-ac30-52a9c4918d44/BMF-BR-ST_Vereine_und_Steuern_201608_12.pdf (Kap 13. Musterstatuten, § 17. § 17: "Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks" über zwei Seiten lang.)

zB Text zur Auflösebestimmung vom Finanzamt formuliert:

"Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, jedenfalls für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden.

Zu diesem Zweck ist das verbleibende Vereinsvermögen an "XY" zu übergeben, wenn dieser die Voraussetzungen für die Zuerkennung von steuerlichen Begünstigung gemäß den §§ 34 ff BAO erfüllt, was er durch die Vorlage einer aktuellen Bestätigung des dafür zuständigen Finanzamtes nachzuweisen hat.

Das verbleibende Vereinsvermögen ist mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen Verwendung für den Zweck "ZZZ" zu übergeben. (Hinweis: konkreter, abgabenrechtlich gemäß den §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) begünstigter, gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck ist unter "ZZZ" anzuführen; z.B. Jugendfürsorge, Tier schutz usw.)

Sollte der "XY" im Zeitpunkt der durch die Auflösung des Vereins oder den Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren, nicht mehr die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung gemäß den §§ 34 ff BAO erfüllen, oder aus sonstigen Gründen die Übergabe des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Vereinsvermögen anderen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gemäß den §§ 34 ff BAO zuzuführen.

Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen."

Die Finanzämter und Vereinsbehörden agieren sehr unterschiedlich, Großstadte sind großzügiger in der Auslegung, unterstellen nicht stets böse Absichten.

Das Finanzamt Judenburg Liezen erscheint sehr bingelig zu agieren, sehen scheinbar vordergründig die Arglist der Vereinsorgane, vom Homoffice aus betrachtet werden die Gründungshürden gleich noch mit Auflösungsfragen verkompliziert. Nachbesserungen zur Auflösung eingefordert, obwohl der Vereinszweck eindutig ist und es andere Sorgen bei Coronazeiten und dem Gründungsanlauf mit Angestellten gibt. Alle Hürden im Verein beginnen, sobald man Leute einstellt!

Die Entropie steigt. Gründungen wegen Auflösebedingungen derart zu verkomplizieren, als wüsste man bei der Gründung, ob in zig Generationen bei einer möglichen Auflösung die derzeitigen §§ der BAO und andere noch Gültigkeit haben?

Wer bei der Vereinsgründung unsere Erfahrungen braucht, bitte gerne: www.restart.at oder https://www.facebook.com/gestrandeten.hilfswerk

PS: Der größte Slapstik bei der Anmeldung des ersten Beschäftigten stellte sich jedoch das USP.gv.at, das sogennantes U-Service Portal heraus. In Angelegenheiten Registrierung und Mitarbeiteranmeldung völlig überfordert, die Dienstgeber im Kreis sgeendet, sogar Falschmeldungen bezüglich Elda.at ausgab. Letztlich jedoch hatte die ÖGK in "Telefonerklärung" was wo einztutippen ist, angewiesen.

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