Bei diesem Thread handelt es sich um einen verbrecherischen Thread. Das Delikt, das hier begangen wurde, ist Urheberrechtsverletzung.

Es handelt sich um ein Foto, das ohne Einverständnis der Urheberrechtsinhaber bearbeitet und veröffentlicht wurde. Für Abbildungen von Fotobearbeitungen ohne Einverständnis der Rechteinhaber sind mindestens 1200 Euro zu bezahlen.

Es wurden 99,99% des Fotos gelöscht.

Hier das deliktische, bearbeitete und ohne Einverständnis der Rechteinhaber veröffentlichte Foto:

Nun die entscheidenden Fragen:

1.) wie kann die Abbildung einer Fotobearbeitung ohne Einverständnis der Urheberrechtsinhaber eine Urheberrechtsverletzung sein, wenn das Originalfoto, für das der Urheber die Urheberrechte besitzt, gar nicht erkennbar ist, weil 99,99% des Foto gelöscht wurden?

2.) wie kann die Abbildung einer Fotobearbeitung ohne Einverständnis der Urheberrechtsinhaber eine Urheberrechtsverletzung sein, wenn dasselbe Bild auch aus urheberrechtlich ungeschützten Fotos herausgeschnitten worden sein könnte? Oder wenn dasselbe Bild mit Hilfe der "Gefüllte Rechtecke"-Funktion des Programms "Paint" erstellt worden sein könnte ?

Links und Rechtsquellen:

Urheberrechtsgesetz:

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001848

Zitate:

"Bearbeitungen.

§ 5. (1) Übersetzungen und andere Bearbeitungen werden, soweit sie eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters sind, unbeschadet des am bearbeiteten Werke bestehenden Urheberrechtes, wie Originalwerke geschützt.

(2) Die Benutzung eines Werkes bei der Schaffung eines anderen macht dieses nicht zur Bearbeitung, wenn es im Vergleich zu dem benutzten Werke ein selbständiges neues Werk darstellt."

"1. Verwertungsrechte.

§ 14. (1) Der Urheber hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Werk auf die ihm durch die folgenden Vorschriften vorbehaltenen Arten zu verwerten (Verwertungsrechte).

(2) Der Urheber einer Übersetzung oder anderen Bearbeitung darf diese auf die ihm vorbehaltenen Arten nur verwerten, soweit ihm der Urheber des bearbeiteten Werkes das ausschließliche Recht oder die Bewilligung dazu (Bearbeitungs- oder Übersetzungsrecht) erteilt.

(3) Die öffentliche Mitteilung des Inhaltes eines Werkes der Literatur oder der Filmkunst ist dem Urheber vorbehalten, solange weder das Werk noch dessen wesentlicher Inhalt mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht ist."

"Urheberbezeichnung.

§ 20. (1) Der Urheber bestimmt, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist.

(2) Eine Bearbeitung darf mit der Urheberbezeichnung nicht auf eine Art versehen werden, die der Bearbeitung den Anschein eines Originalwerkes gibt.

(3) Vervielfältigungsstücke von Werken der bildenden Künste darf durch die Urheberbezeichnung nicht der Anschein eines Urstückes verliehen werden."

"Auslegungsregeln.

§ 33. (1) Wenn nicht das Gegenteil vereinbart worden ist, erstreckt sich die Gewährung des Rechtes, ein Werk zu benutzen, nicht auf Übersetzungen und andere Bearbeitungen, die Gewährung des Rechtes, ein Werk der Literatur oder Tonkunst zu vervielfältigen, nicht auf die Vervielfältigung des Werkes auf Bild- oder Schallträgern und die Gewährung des Rechtes, ein Werk zu senden (§ 17), nicht auf das Recht, das Werk während der Sendung oder zum Zwecke der Sendung auf Bild- oder Schallträgern festzuhalten.

(2) In der Übertragung des Eigentums an einem Werkstück ist im Zweifel die Einräumung eines Werknutzungsrechtes oder die Erteilung einer Werknutzungsbewilligung nicht enthalten."

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