Man stelle sich vor: Ein Arbeitnehmer wird bei der Arbeit fotografiert, und dieses Foto landet unbefugt in einer öffentlichen Rezension. Der Betroffene verlangt Rechtsschutz, um gegen diese Verletzung seines Persönlichkeitsrechts vorzugehen. Die Versicherung? Lehnt ab – weil Datenschutz-Rechtsschutz ja nur im „Privatbereich“ gilt. Berufliche Tätigkeit? Pech gehabt, da gibt’s keinen Schutz. Willkommen im absurden Universum der Versicherungslogik.
Der Versicherungsnehmer möchte also sein Recht am eigenen Bild verteidigen – ein höchstpersönliches Rechtsgut, das laut Gesetz und höchstrichterlicher Rechtsprechung untrennbar mit seiner Person verbunden ist. Doch die Versicherung winkt ab: „Das Foto entstand während der Arbeit, also kein Privatbereich, kein Rechtsschutz.“ Ein Argument, das so schräg ist, dass man fast glauben könnte, Versicherungen hätten das Konzept von Persönlichkeit und Identität neu erfunden – und zwar als etwas, das man einfach an der Bürotür ablegt.
Man fragt sich: Ist das Recht am eigenen Bild etwa ein Luxus, den man sich nur außerhalb des Arbeitsplatzes leisten darf? Oder gilt es plötzlich nicht mehr, wenn man in der Öffentlichkeit steht, aber eben in der Rolle des Arbeitnehmers? Die Antwort der Versicherung lautet eindeutig: Ja. Persönlichkeitsrechte sind also nur dann schützenswert, wenn man gerade nicht arbeitet. Ein Paradies für Arbeitgeber, Kunden und Rezensenten, die sich munter an Fotos bedienen können, solange das Opfer gerade seinen Job macht.
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Dabei ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein Grundpfeiler unserer Gesellschaft – und steht in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jedem Menschen zu, unabhängig davon, ob er gerade privat oder beruflich unterwegs ist. Doch die Versicherung scheint das anders zu sehen. Für sie ist das Persönlichkeitsrecht offenbar ein Privileg, das nur im „Privatbereich“ gilt – ein Begriff, der so schwammig und eng gezogen wird, dass er gerade noch für eine Handvoll Freizeitaktivitäten reicht.
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, so argumentiert das Bundesministerium, wird wohl davon ausgehen, dass sein Recht am eigenen Bild immer geschützt ist – egal, ob das Foto beim Sport oder beim Arbeiten gemacht wurde. Aber was weiß der Durchschnitt schon? Die Versicherung hat ihre eigene Definition, und die ist leider alles andere als kundenfreundlich.
Fazit: Wer heute als Arbeitnehmer sein Bild in einer öffentlichen Rezension sieht und dagegen vorgehen will, darf sich nicht auf den Datenschutz-Rechtsschutz verlassen – zumindest nicht, wenn die Versicherung ihre engstirnige Sicht durchsetzt. Persönlichkeitsrechte gelten also nur dann, wenn man nicht arbeitet. Ein Konzept, das nicht nur absurd, sondern auch gefährlich ist. Denn es öffnet Tür und Tor für eine beliebige Nutzung persönlicher Daten und Bilder, solange der Betroffene gerade „im Dienst“ ist.
Vielleicht sollte man der Versicherung mal vorschlagen, den „Privatbereich“ gleich auf die Zeit nach Feierabend zu beschränken – dann ist wenigstens klar, wann man noch Rechte hat und wann nicht. Bis dahin bleibt nur zu hoffen, dass Gerichte und Verbraucherschützer diesem absurden Verständnis einen Riegel vorschieben. Denn Datenschutz, der nur für die Freizeit gilt, ist kein Datenschutz – sondern ein schlechter Witz.