"IT-Recht Schnubberkurs" ( StGB/Cybercrime, UrhR, ECG, MedienG, DSG, FAGG, Produkthaftung, etc..)

I) StGB (”Cybercrime” - Strafgesetzbuch):

Grundsätzlich ist alles, was in der realen Welt strafbar ist, auch im Internet strafbar. In den 2000er-Jahren wurden neue IT-Straftatbestände geschaffen. Strafrechtliche Bestimmungen finden sich neben dem Strafgesetzbuch (StGB) auch in zahlreichen anderen Gesetzen. Jugendliche sind mit Vollendung des 14.Lebensjahres, also ab Beginn des 15 Lj. strafmündig (Jugendstrafrecht 15 bis 18 J.) und wissen oft nicht um die strafrechtlichen Folgen im Internet, denn:

das “Internet ist kein Bierhaustisch, Geschriebenes bleibt im GGs. zu Gesprochenen bleiben picken”!.

o Das StrRÄG (Strafrechtsänderungsgesetz 2015 tritt 2016 in Kraft. An neunen Tatbeständen kommen hinzu das „Cybermobbing“ (§ 107c - nicht einmaliges, sondern mehmaliges beleidigen…), dann Identitätsdiebstahl als Erschwerungsgrund und neben der Fahrlässigkeit gibt’s nunmehr auch die grobe Fahrlässigkeit. Auch Identitätsmissbrauch ist 2016 neu.

Grooming : Anbahnung zu Unmündigen

Affektionswert = Wert der besonderen Vorliebe

Im UrhR ist strafrechtlich nur die gewerbsmäßige (kommerzielle) UrhR-Verletzung strafbar. Diversion ist keine Vorstrafe.

o Emails unterliegen nicht!!! dem Briefgeheimnis!!, weil sowohl die Schriftform fehlt, als auch das als auch kein verschlossenes Behältnis vorliegt und Analogien im Strafrecht verboten sind.

o Tätige Reue gibt’s nur bei Vermögensdelikten, insoferne nicht in der virtuellen Welt.

o Das Redaktionsgeheimnis schützt nicht nur den Whistlblower, sondern auch den Journalisten (gem. Art. 8 EMRK normativ im Verf.Rang). Die Onlinezeitungen genießen nicht das haftungsfreie Hostprovider-Privileg lt. ECG, da zieht das Medienrecht vor bei Postings!

Alles keine Kavaliersdelikte und mit Freiheitsstrafe bedroht:

§ 126a (Datenbeschädigung) § 118a (Widerrechtlicher Computerzugriff)§ 119a (Missbrauch Computerdaten/programme - Abfangen von Daten, es gibt jedochbegrifflich keinen Datendiebstahl) §148a (betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch)

§ 119a StGB (missbräuchliches Abfangen von Daten, jedoch kein ausdrücklicher Datendiebstahltatbestand und es herrscht Analogieverbot im Strafrecht)

§ 207a Pornografie (Pornografierte unter 18 bereits Besitz/Download strafbar!, nicht nur die Weitergabe)

o “Sextings” (Sex + Texting) = das Verschicken und Tauschen von eigenen Nacktfotos in verzerrter die Geschlechtsteile hervorhebender Position von Personen unter 18 Jahren im Internet oder Handy ist auch strafbar! Die Weitergabe (und das Besitzen, wissentliche Zugreifen etc.) von pornografischen Bildern Minderjähriger ist verboten. Mit “pornografisch“ sind hier Aufnahmen gemeint, bei denen zum Beispiel die Geschlechtsteile im Fokus stehen sowie Aufnahmen, bei denen geschlechtliche Handlungen gezeigt oder angedeutet werden. Ein Obenohne-Foto am Strand zählt hier nicht dazu. Den derzeit geltenden Bestimmungen zufolge, ist es für Minderjährige lediglich erlaubt, eine pornografische Nacktaufnahme von sich selbst zu machen und diese zu besitzen. Jede Weitergabe ist verboten. Das bedeutet beispielsweise: Sogar wenn Jugendliche unter 18 Jahren in einer Beziehung eine pornografische Aufnahme von sich selbst an den Partner oder die Partnerin schicken, machen sie sich nach § 207a StGB strafbar.

§ 283 StGB u.a. Nazi-Wiederbetätigung an ab 10 Pers. strafbar, wer Email unter 10 Personen verschickt, noch nicht strafbar.

Facebook geht nicht mehr...!

§ 111 “üble Nachrede” (falsche Tatsachenbehauptungen…du Dieb, etc…Wahrheitsbeweis nötig - mit Ausnahme Privatsphäre (zB. AIDS-Kranker) ist auch Wahrheitsbeweis unzulässig.

§ 115 “Ehrenbeleidigung” (nur, wenn neben Täter und Opfer noch mindest 2 weitere Dritte!! anwesend waren) …Werturteile (Trottel, Depp, Flachwurzler, Nazi, etc…wo bei Werturteilen Wahrheitsbeweis schwer möglich). Retoursionsbeleidigung vom Betroffenen unmittelbar darauf nicht strafbar.

o “Hasspostings” können arbeitsrechtlich Entlassungsgrund sein und Verlust der Abfertigung zur Folge haben.

§ 118 (Briefgeheimnis) = bei Emails fehlt grs. das Tb-Merkmal des verschlossenen Behältnisses und Schriftlichkeit und im Strafrecht herrscht Analogieverbot im GGs. zum Zivilrecht . Jedoch eine UrhR-Verletzung ist Email-Weiterleitung idR. schon, sofern es damit öffentlich wird.

§ 119 StGB (Verletzung Telefongeheimnis) § 120 StGB (Missbrauch von Tonaufnahmen):

Nicht das Aufnehmen, sondern die Weitergabe an Dritte ist verboten.

Bereits das Aufnehmen ist nur dann verboten, wenn es ausdrücklich untersagt wird. “Verbotenes Beweismittel” (auch Abschrift) bei Gericht, GegenargumentArgument “Beweisnotwehr”strittig…nicht jeder Richter lehnt es glaube ich ab?.

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II)UrhG (Urheberrechtsgesetz):

Daneben sind auch das o Gebrauchsmustergesetz und o Patentrecht und o Unlauteres Wettbewerbsgesetz (UWG) als “immaterielles Güterrecht" zu beachten. Am 1.10.2015 gabs eine (nicht aufregende) Novelle zum UrhG.

In meinen Augen ist das UrhR ein anachronistisches und asymmetrisches (Urheber/Verleger ist grs. immer im Recht, hohes Prozesskostenrisiko für den Beklagten daher bei Nichtbeachtung von Abmahnschreiben) mit großen Rechtsunsicherheiten behaftetes Recht mit “case law”-Charakter; es behindert auch das Teilen von Wissen in der Wissensgesellschaft (”Creative Commons” = “CC”statt “C”). UNI’s betreiben zunehmend Open Source Datenbanken, wo jemand erst bei kommerzieller Verwendung der Daten das UrhR verletzt. Auch gehören Facebook-User weitgehend entkriminalisiert bei kleinen Bagatellverletzungen.

” Fair-Use” Regeln (USA) sollten Maßstab sein unter dem Kommerzialisierungsaspekt. In einer künftigen “Shared Economy- Gesellschaft” sollte auch problemloses Wissens-Sharing möglich sein

zB) “happy birthday to you” ist urheberrechtlich geschützter Text aus einem Lied und wenn ich es im Facebook poste, also öffentlich verwende = UrhR-Verletzung oder “So ein Tag, so wunderschön wie heute” (= Judikatur).

o Deutsche Anwälte haben eine Studie gemacht, wonach fast jede FacebookseiteeinAbmahnpotential von durchschnittlich bis zu 10.000 € hat. Rechtsfolgen können neben Abmahnschreiben auf Unterlassung doppeltes Entgelt, Schadenersatz, Gewinnherausgabe u. strafrechtl. Folgen sein.

Im Facebook herrscht noch überwiegend “Wo kein Kläger, da kein Richter-Prinzip”. Fraglich, ob das TTIP wieder Verschärfungen bringt? Von den 11 EU-Richtlinien ist die “Infosoc-RL” (RL 2001/29/EG) die wichtigste und regelt das in nationales Recht transformierte Verwertungs/Vervielfältigungs-u. Verbreitungsrecht §§ 14, 15, 16 UrhG. Das Urheberrecht ist ein Sachenrecht an geistigen Werken.

Digitalisierung = ein Werk in Computercodes umwandeln (von analog in digital). Hyperlink = Querverweis auf einen anderen Link (urheberrechtlich irrelevant)Framing = einbetten eines Links auf meine Website unter anderer Bezeichnung (grs. auch erlaubt, jedoch Quellenangabe)

§ 1 Werk = ist jede “eigentümliche geistige Schöpfung” (i.d.Judikatur ohne künstlerischen oder kreativen Anspruch - de facto fast alles!). Dazu gehörenTonkunst/Musik, Filme, Literatur, Software, BilderMalerei, Fotos, etc…

§14 ff. Verwertungsrechte als ausschließliches Urheberrecht

Über die Verwertungsrechte werden idR. "ausschließliche" oder "nicht ausschließliche" Werknutzungsverträge durch Verlage mit dem Autor, Künstler,…geschlossen, es geht auch um Folgerechte, Werkschutzrechte, Übersetzungsrechte, Bearbeitungsrechte (Remix), Vervielfältigungsrechte, Nutzungsartänderungen, Senderechte, Vermietrechte, Vortrags-u. Aufführungsrechte, Honorar, etc….

Eine Werbeagentur macht Brieffirmenlogo. Die Firma verwendet diese Logo auch im Internet (= Nutzungsartänderung breits wieder UrhR-Verletzung).

UNI-Professor hat Rechte seines Buches an Buchverlag exklusiv verkauft, präsentiert den Buchinhalt bei einem öffentlichen Vortrag außerhalb von nur Studenten (= Urheberrechtsverletzung).

o Das Urheberrecht ist im GGs. zum Eigentumsrecht ein nicht veräußerbares (nur vererbbares) Recht.

§ 15 Vervielfältigungsrecht (ausg. Privatkopie) = ausschl. Recht des Urhebers, auch eine Vorlesungsmitschrift ist eine Vervielfältigung

§ 16 Verbreitungsrecht (= öffentlich!!! zugänglich machen, in den öff. Verkehr zu bringen)= ausschließliches Recht des Urhebers

§ 21 Werkschutz - auch als Käufer darf ich nichts am Werk verändern (Leserbriefe dürfen jedoch gekürzt werden). Architekten klagen oft, wenn der Eigentümer ihr Werk/Gebäude nachträglich verändert. Ich darf ein gekauftes Bild nicht übermalen, jedoch angeblich zerstören schon.

Ausnahmetatbestände §§ 41 ff:

§ 41a = flüchtige Vervielfältigung vorübergehend, wie bei Streaming ist erlaubt mit 1.2.3.4. “wenn” Streaming ist eine temporäre Speicherung und kein dauerhaftes Download, somit erlaubt.

§ 42(5)!!! = Recht auf Privatkopie, erst das Zugänglichmachen der Öffentlichkeit (nicht näher definiert/einzelfallabhängig) - können schon 5 Freunde sein, Facebook auf jeden Fall - führt zur UrhR-Verletzung ohne Zustimmung des Urhebers/Verlegers!!!!!. Einen Weblog unter Freunden sollte man PW-sichern, um auf der sicheren Seite zu sein.

Seine Grenze findet § 42 Abs 1 UrhG demnach durch den Begriff der Öffentlichkeit. Hierfür wie sooft im UrhG ist keine Legaldefinition vorgesehen, womit auch diese Grenze nicht genau bestimmbar ist. Nicht öffentlich ist - allgemein gesprochen - der Familien- und Freundeskreis sowie Bekannte zu denen eine intensive, sozialrelevante Bindung besteht. Dazugezählt werden können auch Bekannte, „soferne die Beziehungen so intensiv sind, daß man von engen, auf die Person als solche bezogenen (sozial relevanten) Bindungen sprechen kann. Liegen die Bindungen dagegen nur in beruflichen oder sonstigen Kontakten, ist nicht von persönlichen (privaten) Beziehungen auszugehen“.Die digitale Vervielfältigung geschützter Werke für den beruflichen!! Gebrauch ist jedenfalls nicht privilegiert, sondern von der Zustimmung der Rechteinhaber abhängig.

o OGH = Postings auf Facebook sind wie ein Zeitungsinserat - also jedenfalls öffentlich

§ 42/6 Schul/Uni-Privileg (innerhalb des Unterrichts unter Schülern/StudentenVervielfältigung erlaubt, keine weitere Öffentlichkeit wie Eltern, etc..)….etc..auch dürfen nicht ganze Bücher kopiert werden und nicht für den Schulunterricht aprobierte Bücher, ansonsten würde die niemand mehr kaufen.

Erleichterungen § 42b Novelle 10/2015…

§ 46 Z1 (”kleines”) u. Z.2 (”großes Zitat”) - mehr als 2 bis 3 Zeilen aus dem Inhalt zitiert gelten schon als “großes Zitat” und bedürfen trotz!!! Quellenangabe grs. auch der Urheber-Zustimmung(ausg. wissenschaftlich dialektische Auseinandersetzungen mit dem Inhalt).

Wenn ich einen Zeitungsartikel mit vollem Text (nicht nur Link) ins Facebook stelle, wäre das trotz Quellenangabe schon eine UrhR-Verletzung.

"Perlentaucher.de" hat diesbezüglich schon Klagen von “Der ZEIT” und “SDZ”bekommen wegen kommerzieller Verwendung von fremden Content, meist vergleicht man sich dann.

o “Leistungsschutzrecht” (Dtschl. z.T.totes Recht) = Google, etc..sollte Medien für deren Content entschädigen, spielt aber seine Marktmacht aus.

§ 57 Quellenangabevorschriften:

1) Titel des Schriftwerkes (vermutlich auch Datum)

2) Name des Urhebers/Autors und Magazines/Zeitung

3) leichte Auffindbarkeit (kein Sammelangaben am Buchende)

§ 77 Briefschutz

§ 78 Bildnisschutz

Übrigens das Persönlichkeitsrecht hat nichts mit dem Urheberrecht zu tun. Bereits das Herstellen eines Fotos auch ohne Veröffentlichung ist auch schon nach Persönlichkeitsrecht grs. verboten - daher zuerst fragen!(fotografieren)

§ 91 strafrechtl. Folgen = bei Gewerbsmäßigkeit bis 2 Jahre Freiheitsstrafe!!!.

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III) E-Commercegesetz (ECG)

§ 13) Providerhaftungen :

(grs. haftungsfrei den Inhalt betreffend sind Accessprovider (Internetprovider) und Hostprovider((iCloud, Postings) und Linksetzer (Framing), sofern“gutgläubig”)…

Bei Postings ist Zeitung Hostprovider, jedoch Judikatur wird strenger in Richtung Sorgfaltspflichten auch für den Host, weil hier das Medium Zeitung (gilt Medeingesetz) im Vordergrund steht

§ 16.Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Speicherung fremder Inhalte (Hosting!!!) … die Medien sehen auch die Postings als Hosting an , die Judikatur sieht das teilweise differenzierter und anders.

§ 17.Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Links (Framing!!!)

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IV) Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 107) ANTI-Spaming!!

Telefon-u.Massenwerbeemailverbot (über 50 Stück), Werbemails nur bei vorheriger Zustimmung des Empfängers, wobei telef. Einholen dieser Zustimmung auch nicht zulässig ist. Versendung anonymer elektronischer Post ist generell verboten.

“Cold calling” - Verbot.

Email-Impressumspflichten, etc.. Email-Disclaimer (Haftungsausschlussvermerk)wegen § 107 nicht nötig, Unsubscribe-Buttonpflicht bei Emails/Newsletter, etc…

§ 382g EO = Einstweilige Verfügung gegen Cyberstalking, Sexting Schulhof, Spoofing, Doppelidentität, Fakeprofile zB. ich werde als Hund dargestellt, etc…§ 107 TKG, § 6 ECG, UWG, §§ 16, 1330 ABGB,

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V)Mediengesetz (MedienG)

§ 31 Redaktionsgeheimnis i.V.m. Art.8 EMRK, wo zur Meinungsfreiheit auch die Informationsfreiheit zählt (Journalist muss Informanten nicht preisgeben, bei Unterlagen kein Problem aber wenn er dann den Informanten als Zeugen braucht und dieser beruft sich aufs Redaktionsgeheimnis, könnte der Journalist trotzdem ein Problem wegen falscher Behauptung ohne Beweisbarkeit (üble Nachrede § 111 StGB) - daher soll Journalist vorher Einverständniserklärung vom Whistlblower einholen)

Für Richter bei Medien oft Zielkonflikt, ob Meinungs/Informationsfreiheit (Art.10 EMRK) oder Datenschutz (Art. 8 EMRK) stärker wiegt (Einzellfall abhängig mit zunehmend stärkerer Datenschutzgewichtung).

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VI) DSG (Datenschutzgesetz, ab 2018 gilt die neue EU-DSGVO = EU-DatenschutzGrundVerordnung)

ACHTUNG: strenge EUGH-Judikatur, ich darf nicht mehr wie bisher üblich, irgendwelche Daten speichern!! Der Österreicher Schrems hat Google erfolgreich bis zum EUGH geklagt (EUGH C-361/14) wegen Nichtlöschung von Daten. Ich darf nicht mehr ohneweiteres Daten von Personen speichern unabhängig davon, ob ich diese Daten auch verwende. Überdies wandern iCloud-Daten wegen billigem Nachtstrom in Japan dauernd um die Welt. In den USA herrscht kein Datenschutzbewusstsein, die halten die Europäer diesbezüglich für verrückt.

Die Verordnung listet die Rechte der betroffenen Person auf, deren Daten verarbeitet werden. Dazu gehören das

o Recht auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten sowie

o die Rechte auf Berichtigung,

o auf Vergessen werden,

o auf Löschung, auf Widerspruch und

o auf Datenübertragbarkeit.

Die Verordnung regelt im Einzelnen die allgemeinen Pflichten der für die Verarbeitung Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter, d.h. derjenigen, die personenbezogene Daten im Auftrag eines Verantwortlichen verarbeiten. Dazu gehört die Pflicht, geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu treffen und Meldung über Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten zu erstatten und einen Datenschutzbeauftragten benennen.

Die neue EU Datenschutz-VO gilt ab 2018 . Bei Medien oft Zielkonflikt, ob Meinungs/Informationsfreiheit (Art. 10 EMRK) oder Datenschutz stärker wiegt (Einzellfall abhängig). Datenschutzkommission (§ 30) überwacht. Straftatb.in §§51, 52

zB) Jemand fotografierte mit seinem Handy über der Nachbarstoilette = Folge Strafanzeige (Persönlichkeitsschutz-Verletzung).

zB) Nachbar filmt mich in meinem Garten = DS-Verletzung + ideeler Schadenersatz ABGB

Gem. Art.8 EMRK (Persönlichkeitsrechte) kann bereits das gezielte Machen eines Fotos bei schutzwürdigem Interesse ohne Einwilligung des Abgebildeten eine Persönlichkeitsrechtsverletzung sein!!! und nicht erst das öffentlich machen eine UrhR-Verletzung (Bildnisschutz)

o Die “Autocomplete - Funktion” bei Google ist problematisch w/Persönlichkeitsschutz

§ 1 Recht auf Daten-Geheimhaltung

§ 4 Datenbegriff (bestimmbar personenbezogen = Daten)

Ich darf Daten nur für den gesetzlich erlaubten Zweck!! (zB. notwendigen Daten zur Vertragserfüllung, nicht mehr) verwenden, nicht mehr bei Zweckänderung (zB. Vertragsdaten für Direktmaketing missbrauchen).

§ 7(1,2) Verwenden von Daten (wichtig)…schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (prüfen:sensible § 8 Gesundheitsbereich, etc../nicht sensible § 9 Daten)…bei Datenverwendung am besten vorher die schriftliche Zustimmung des Betroffenen einholen.

o Optiker wissen nicht, dass sie meine ausdrückliche Zustimung für das Festhalten meiner Dioptrien (= Gesundheitsdaten) benötigen!! §9 Ausnahmen vom Daten-Verarbeitungsverbot, alles andere Datenspeicherverbot! § 8) welche Kundendaten darf ich speichern/verarbeiten § 25) DVR-Nr! (Registrierungspflicht bei …)

§ 26 Auskunftsrecht über meine Daten (1x pro Jahr kostenfrei), dem Auskunftsbegehren ist binnen 8 Wochen zu entsprechen, ansonsten Beschwerde Datenschutzkommisssion.Von einer Werbefirma kann ich Auskunft verlangen, wo sie meine Daten her hat. § 27 Recht auf Richtigstellung u. Löschung von Daten KSV, etc...haben ausdrückliche Genehmigung von DS-Kommission für beschränkte Datenspeicherungen.

§ 51 DSG Strafe für ein Foto ins Nachbarsklo (= Strafrecht!!!).

Drittwirkung des DS-Rechtes im Privatbereich, es schützt mich also nicht nur vor dem Staat:

Wenn ich ein Email mit geheimen Daten fälschlich erhalte und es Dritten weiterleite, mache ich mich einer DS-Verletzung schuldig.

EMAILS unterliegen jedoch nicht dem Briefgeheimnis!!

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VII) FAGG (FernAbsatzGeschäftsGesetz):

Internetbestellungen….

§ 1) B2C-Verträge

§ 4) Informationspflichten (Warenbezeichnung, Haupt/Nebenkosteen, Zahlungsbedingungen, Lieferfristen, Rücktrittsrecht, Gewährleistung, etc…)

§8(2) “Button-Lösung” = mit dem Button muss ich ausdrücklich die Bestellungalszahlungspflichtig bestätigen. (programmierte Schaltfläche mit den klar sichtbaren Worten“zahlungspflichtig bestellen” neben dem Bestellbutton). Wird der Kaufpreis irgendwo leicht übersehbar oder ein Kleinschrift versteckt, ist der Vertrag ungültig

§11) Rücktritts = Widerrufsrecht (14T ab Warenübernahme)

gilt nur für B2C!(Konsumenten, nicht Unternehmer) Downloads, Frischwaren, etc… = kein Rücktrittsrecht!!! (sofern ausdrücklich darauf hingewiesen).

o 14 tägiges Kaufrücktrittsrecht (Frist läuft ab Warenübernahme) nur im B2C-Geschäft (EU-Verbraucherschutz-Richtlinie); mangelnde Info verlängert Frist auf 12 Mte. und Rücksendekosten trägt dann der Unternehmer. Für den Unternehmer wird aus einer A-Ware eine B-Ware mit zB. 5% Preisabschlag…..eigentlich eine Zumutung für den Unternehmer!

o EU-Verbraucherrichtlinie (Art. 4):Es geht um Fernabsatzverträge, Haustürengeschäft, Infopflichten, Versandhaftung, etc..

Art 19) Für Zahlungsmittel (Zahlschein, Visa, etc..) darf kein Extragebühr verrechnet werden, Zusatzleistungen wie Reiseversicherungen dürfen nicht schon vorangeklickt sein im Bestellformulaer, etc…telef. abgeschlossene Verträge müssen noch einmal schriftlich vom Konsumenten bestätigt werden, telefonische Zusagen allein sind ansonsten nicht bindend.

Gesetzliche Gewährleistungsfristen = 2 Jahre, Wandlungsrecht (= Vertragsrücktritt) bei schweren Mängeln, Preisminderungsrecht bei leichten Mängeln. Als privater Verkäufer kann ich Gewährleistung und “laesio enormis” (= Kaufpreisverkürzung über die Hälfte vom Marktwert) ausschließen (Grenzen = Sittenwidrigkeit).

o FAV = Fernabsatzverträge u. Versandhandel (Abschlüsse außerhalb von Geschäftsräumen) o Infopflichten o Gefahrenübergang (Haftung)…grs. mit der Warenübernahme durch den Käufer

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o Exkurs Produkthaftung:

Für Hardware gibt es Produkthaftung (Sachbeschädigung), nicht jedoch für Software (Datenbeschädigung)!

unterscheide:

a) Gewährleistung = Verkäufer haftet 2 Jahre für versteckte Mängel beim Kauf mit Beweislastumkehr nach 6 Mt.

b) Garantie = gibt der Verkäufer freiwillig zB. auf 3 Jahre, wann Mangel auftrat, ist dabei egal

c) Produkthaftung = betrifft durch Produktschäden ausgelöste Folgeschäden (zB. Bremsversagen Auto, Unfall passiert), wofür nicht der Verkäufer, sondern der Produzent oder Erstimporteur haftet.

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VIII) EMRK (Europ. Menschenrechtskonvention):

Rechtsgüterabwägung - das “Bild der Waage”:

Zielkonflikt Art 8 (Persönlichkeitsschutz) mit Art.10 EMRK (Meinungs-u. Informationsfreiheit - wieviel dürfen Medien berichten?) in der Judikatur

Art. 6 Recht auf faires Verfahren

Art.8 Persönlichkeitsschutz umfasst auch Bildnisschutz (Vorratdatenspeicherung hob der EUGH deswegen auf!)

Die EUGH-Judikatur differenziert Berufsgruppen und Alter. Politiker, Journalisten, etc..die sich der öffentlichen Meinung aussetzen, müssen auch mehr einstecken können. Auch Pensionisten gegenüber im Wettbewerb stehende Berufstätige, wo ihr Fortkommen sonst gefährdet werden könnte, etc….

Art. 10 (Meinungs/Informationsfreiheit)…(§ 11 Grundrechts-Charta) Bei Presseprozessen, wiegt die Informationsfreiheit oder Persönlichkeitsschutz mehr zB. bei Berichterstattuung über Kriminakldelikte, etc….§ 16 ABGB Persönlichkeitsschutz/Bildnisschutz § 22 MedienG (Bildnisschutz) + § 78 UrhG (Bildnisschutz):

Ein Gruppenfoto, wo ich durch Gipshand, besondere ethnische Kleidungskultur als Individuum identifizierbar werde, verboten (Zustimmung einholen!). etc….bei Klassenfotos vorsorglich immer Zustimmung aller einholen.

§ 77 UrhG (Briefschutz)

§ 78 UrhG (Bildnisschutz), wenn durch Fotos berechtigte Interessen verletzt werden (Missdeutung, Herabsetzung, Werbezwecke, Intima,…)

Das bloße Fotografieren ohne Veröffentlichung kann schon eine Persönlichkeitsschutzverletzung sein.!!!.Bei Schauspielern Persönlichkeitsschutzverletzung schon im Nachstellen durch der Fotografen, das bloße Fotografieren schon verboten.

ÜBRIGENS:

“Die Würde des Menschen” ist erst über die EU- Grundrechts-Charta (GRC)2002 in die österr. Verfassung gelangt. Gabs vorher nur im Dtsch. Grundgesetz oder US-Verfassung. Zum Persönlichkeitsschutz gehört, dass jeder Mensch einen privaten Raum haben muss (“right to be let alone”)

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