Richter und Gutachter an Sozialgerichten korrekt?

Nun, ich erlaube mir zu hinterfragen..............

Einschätzungsverordnung des Bm. f. A. Soziales. und K., warum verweigern Sozialgerichte die Anwendung dieser Verordnung ?

Wiener Neustadt: Landesgericht Wiener Neustadt | "Cui bono" (wem nützt es, zu Wessen Nutzen). Die logische Antwort zeigt ein willentliches Streben sich aus einer Kontrollierbarkeit von Beweiswürdigungen herauszuhalten, obwohl der OGH erkennt, dass die Anwendung dieser Verordnung (VO, eines Ministeriums(!)) ein wertvolles Hilfsmittel ist Dessen sich ein Gericht nicht begeben soll(!). Was dann vom OGH dann in anderen Erkenntnissen wieder negiert wird(!). Anzuwenden ist diese VO bei AUVA - Verfahren. Aber dem Gleichheitsgrundsatz (B-VG, Art. 7) widersprechend nicht bei Sozialgerichtsverfahren in Nicht-AUVA-Fällen (!).

Aber auch die Leitlinien der Deutschen Rentenversicherung wird vom OGH ausdrücklich akzeptiert.

Nun, die SG-Richter und die willigen Gutachter können sich freuen, dass sie aus einer Kontrollierbarkeit entlassen sind. Die Anwälte der Kläger scheren sich offenbar nicht darum. Die Kläger haben kein Wissen darüber.

Schauen wir doch mal, was diese VO eines Ministeriums zu meinem Fall sagen könnte:

01.01.03..............50-80%

02.01.04..............60-80%

03.05.02..............50-70%

03.05.04..............50-70%

06.06.03..............80-100%

09.02.01..............20%

12.02.03..............50%

Natürlich dürfen diese Werte diskutiert werden. Aber die Auswertung erfolgte streng nach den Leitlinien/Leitdiagnosen der EVO.

Diese Angaben der EVO bedürfen natürlich der Bewertung durch einen Berufskundler(Arbeitsmediziner) und nicht durch Lieblingsgutachtern von Richtern und Gerichtspräsidenten. (zB. ein Berufsgeiger, Verlust des 1. Gliedes des li. Mittelfingers, Rechtshänder, hat eine Einschränkung von 5% (GdB), aber eine MdE - Minderung der Erwerbsfähigkeit) von 100%(!!!!).).

Eine solche nachvollziehbare Einschränkung zu bewerten wird durch die Verweigerung der Anwendung der Einschätzungsverordnung und anderer vom OGH akzeptierten Leitlinien verhindert(!).

"Cui bono?". Nun, einfach, Richter und Gutachter entziehen ihre Beurteilungen einer Bewertung. Damit ist Willkür Tür und Tor geöffnet(!).

Hinweis:

Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem (RIS), Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Einschätzungsverordnung, Fassung vom 17.11.2013. Anlage zur Einschätzungsverordnung!

Scheingenauigkeit von Gutachten Quelle: http://homepage.univie.ac.at/.../lukas+geroldinger_2012.......

AWMF Leitlinien: awmf.org/Leitlinien.html

homepage.univie.ac.at

http://homepage.univie.ac.at/..../lukas+geroldinger_2012_fssachverstaendige

Natürlich gilt die Unschuldsvermutung, allerdings bleibt die Frage offen warum keine Arbeitsmediziner als Gutachter berufen werden.

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