Wenn da in Verfahren wie 5 St 423/09p, 9 Cgs 360/08z (die Wurzelverfahren) und den bald 1 Dutzend Nachfolgeverfahren,
Verletzungen der §§ 299 StGB Begübstigung, 258a StGB Strafvereitlung im Amt, 302 StGB Missbrauch der Amtsgewalt geschehen sind, dann kann so ein Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden!
Wenn ein "daschlogn" unter Gesetzesbruch geschieht ist eine Einstellung nicht rechtens!
Es gilt die Unschuldsvermutung