AfD hält, was die CSU nur verspricht: Verfassungsklage gegen Merkel!

Hier lesen, und man weiß was los ist.

Auszüge:

Verfassungsklage gegen Regieren nach Art einer Räuberbande

„Nimm das Recht weg – was ist dann ein Staat noch anderes als eine große Räuberbande?“ Der heilige Augustinus (354-430)

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Dieser von der AfD-Fraktion am 12.4.2018 vor dem Bundesverfassungsgericht angestrengte Verfassungsprozess wird daher, wie der Kölner Staats- und Europarechtslehrer Ulrich Vosgerau als Prozessbevollmächtigter am Ende seiner Klageschrift1 schreibt, „wie immer er auch ausgehen mag, Eingang in die Geschichtsbücher finden.“

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Am selben Tag nämlich, dem 13.9.2015, an dem Bundesinnenminister Thomas de Maizière die „vorübergehende Wiedereinführung der Grenzkontrollen“ verkündete, um „den Zustrom nach Deutschland zu begrenzen“, und zur Beruhigung des Volkes medial groß verbreiten ließ, erließ er an den Präsidenten der Bundespolizei Dieter Romann telefonisch die Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylG, „dass Maßnahmen der Zurückweisung an der Grenze mit Bezug auf um Schutz nachsuchende Drittstaatsangehörige derzeit nicht zur Anwendung kommen“, also Art. 16a GG, § 18 Asylgesetz und § 3 Ausländergesetz (Passpflicht) nicht beachtet werden sollen. Ein ungeheurer Vorgang.

Diese mündliche Anordnung des Innenministers wurde erst durch eine schriftliche Auskunft des Ministeriums an den Schriftsteller Dr. Haubold bestätigt, die dieser in einem Offenen Brief an den neuen Bundesinnenminister Horst Seehofer am 27.2.2018 veröffentlichte. Sie sei „zeitlich nicht befristet“. Obwohl sie nur für Einzelfälle und allenfalls nur für eine kurzfristige Ausnahmesituation zulässig sein kann.

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„Die Einlaßpolitik der Bundesregierung bewirkt, daß es heute faktisch – und völlig entgegen der Rechts- und Verfassungslage – ein Recht auf Einwanderung in die BRD gibt, wobei das einzige Kriterium, das die Einwanderer zu erfüllen haben, die Illegalität ihrer Einreise (!) ist. …

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Vorliegend hat die Bundesregierung im September 2015 durch eine rein mündliche, niemals verschriftlichte, niemals öffentlich kommunizierte, niemals rechtlich begründete Geheimweisung an die Bundespolizei, deren genauer Wortlaut und Inhalt bis heute selbst dem Deutschen Bundestag unbekannt geblieben ist, obwohl sie weiterhin fortgilt und an den Grenzen angewendet wird, aufgegeben, geltende Bundesgesetze wie § 18 AsylG und § 15 AufenthaltsG einfach nicht mehr anzuwenden.

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Wer hingegen Deutschland nach Art einer Räuberbande regiert – auch diese vermeidet schriftliche Beweismittel, die eine Rekonstruktion ihrer Absichten erlauben würden – kann sich später nicht auf die verfassungsprozessuale Verfristung (Fristablauf) entsprechender (geheimer) Handlungen berufen, denn diese meint die Vorschrift aus § 63 Abs. 3 BVerfGG von vornherein nicht."

Mehr zum Thema "Offene Grenzen": https://www.fischundfleisch.com/sepp-adam/allmaehlich-lichtet-sich-der-nebel-um-die-masseneinwanderung-triebfeder-ist-der-globale-pakt-fuer-47000

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Spinnchen

Spinnchen bewertete diesen Eintrag 02.06.2018 15:32:37

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