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Rechtsphilosophische Begründung des zivilen Ungehorsams
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Nachdem die ORF Beitrags Service GmbH (OBS) bislang keinen Erfolg bei der Eintreibung ihrer Vorschreibungen hatte, bemüht sie mittlerweile (sehr effizient) die Fries Rechtsanwalts GmbH, Lowell Inkasso Service GmbH sowie Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH, um an das schwer verdiente Geld von ethos.at-Chefredakteur Hubert Thurnhofer ranzukommen. Am 25. Juni hat er beim Bezirksgericht Mürzzuschlag einen rechtsphilosophisch begründeten Einspruch gegen die Exekution GZ 12 E 1175/26g (VP) erhoben.
In aller Schärfe hält die "verpflichtete Partei" fest:
Die Haushaltsabgabe ist verfassungswidrig.
Die Bevorzugung des ORF ist verfassungswidrig.
Die Berichterstattung des ORF ist verfassungswidrig.
Die ausführliche Argumentation kommt zu dem Schluss: Das Bezirksgericht Mürzzuschlag ist für die Verhandlung dieses Falles, der weit über die Forderungen der ORF-Beitrags Service GmbH hinaus geht, nicht zuständig. Der richtige Verhandlungsort für diesen Themenkomplex wäre eine mindestens zehnstündige, zehnteilige Dokumentarserie im ORF.
Der gesamte Wortlaut des Einspruchs: auf ethos.at
Update 6. Juli 2026 – Nach seiner erfolglosen Bewerbung als ORF-General übt der internationale Medienmanager Johannes Larcher im Gastkommentar auf profil.at scharfe Kritik an Österreich. Die ORF-Wahl stehe symbolisch für den Zustand dieses Landes: die lokale Elite halte internationale Leistungsträger und Innovatoren absichtlich fern. Quintessenz: „Der Fokus auf die Aufrechterhaltung des lokalen politischen Gleichgewichts (Proporzsystem) führt unweigerlich dazu, dass Loyalität, Parteizugehörigkeit und Vorhersagbarkeit Vorrang vor Kompetenz, Leistung und Fähigkeit erhalten. … Der vielbeachtete Prozess der Ernennung des ORF-Generaldirektors war eines von vielen Beispielen, durch die Österreich zusehends den wirtschaftlichen Anschluss verliert, und die zu einer tiefen politischen Polarisierung beitragen. … Meinem Heimatland wünsche ich, dass sich seine Regierung nicht weiter wie das Orchester auf der Titanic benimmt und weiterspielt, als geschehe nichts.“
Update 7. Juli 2026 – Nicht ganz unerwartet kam vom Bezirksgericht Mürzzuschlag der BESCHLUSS: „Der Einspruch der verpflichteten Partei gegen die Exekutionsbewilligung vom 18.6.2026 wird abgewiesen. … Die im Einspruch vorgelegten Behauptungen sind im Exekutionsverfahren nicht zu prüfen. Der verpflichteten Partei wird empfohlen, sich bezüglich der Angaben in ihrem Einspruch an die betreibende Partei bzw. an deren Vertreter zu wenden. Die Eingabe des Verpflichteten vom 25.6.2026 wird der Betreibenden Partei zur Kenntnis weitergeleitet. Hinsichtlich der im Einspruch vorgebrachten Inhalte steht es dem Verpflichteten frei, seine Einwendungen im ordentlichen Zivilrechtsweg zu verfolgen.“
Update 8. Juli 2026 – Aufschiebung der Exekution. BESCHLUSS: Die Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag vom 18.6.2026 Zeichen 12 E 1175726 g bewilligte Exekution wird gem. § 45a Exekutionsordnung iVm. 311 a (EO) aufgeschoben. Eine Fortsetzung kann erst nach Ablauf von drei Monaten bewilligt werden. Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von zwei Jahren beantragt, so wird die Exekution eingestellt.