Das passive Wahlrecht in Deutschland, also das Recht, bei Wahlen kandidieren zu können, kann unter bestimmten Bedingungen entzogen werden. Es gilt für EU-Bürger ab 18 Jahren mit Wohnsitz, wird aber durch strafrechtliche Verurteilungen eingeschränkt.
Automatischer Verlust.
Gemäß § 45 Abs. 1 StGB verliert eine Person das passive Wahlrecht automatisch für fünf Jahre plus die Dauer einer Freiheitsstrafe, wenn sie wegen eines Verbrechens zu mindestens einem Jahr Haft (mit oder ohne Bewährung) verurteilt wird. Dies tritt mit Rechtskraft des Urteils ein und führt zum sofortigen Verlust eines innehabenden Amts. Parteimitgliedschaft ist in dieser Zeit verboten. Richterlicher Entzug
Nach § 45 Abs. 2 StGB kann ein Gericht das passive (und aktive) Wahlrecht für zwei bis fünf Jahre entziehen, bei Verurteilungen zu mindestens sechs Monaten Haft wegen spezifischer Delikte wie Hochverrat, Landesverrat, Wahlbehinderung oder Abgeordnetenbestechung. Dies erfordert explizite gesetzliche Ermächtigung.
Aktuelle Entwicklungen
Pläne zur Stärkung der Demokratie sehen vor, bei mehrfacher Verurteilung wegen Volksverhetzung den Entzug zu ermöglichen, weil Staat und Verfassung niemanden akzeptierne müssen, der gegen Verfassung und Grundgesetz argumentiert.
Solche Regelungen zielen darauf ab, dass Staat, Gesellschaft und Verfassung nicht aus öffentlichen Ämtern heraus bekämpft werden können.
Das nennt auch auch wehrhafte Demokratie. Wer sich gegen die Regelungen stellt, der insostiert, dass er sich gegen die verassungemäße Ordnung stellen will.
Zusätzlich gilt, das vergessen viele:
Bewerber für öffentliche Ämter in Deutschland werden vorab auf Verfassungskonformität überprüft. Dies basiert auf Art. 33 Abs. 2 und 5 GG sowie Beamtengesetzen wie § 7 BBG.
Rechtliche Grundlage
Jeder Deutsche hat gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und Leistung. Allerdings muss der Bewerber die Gewähr bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Verfassungsfeindliche Aktivitäten oder Mitgliedschaft in extremistischen Gruppen führen zur Ablehnung.
Prüfverfahren
Im Einstellungsverfahren wird dies individuell geprüft: Belehrung des Bewerbers, Selbstauskunft, ggf. Anfrage beim Verfassungsschutz (mit Zustimmung). Jeder Fall wird separat bewertet, mit Widerspruchs- und Klagerrecht. Der Radikalenerlass (1972) konkretisiert dies bundesweit.
Ausnahmen und Grenzen
Bei gewählten Ämtern (z. B. Abgeordnete) gibt es keine Vorabprüfung, sondern nachträgliche Kontrollen via Wahlrecht oder Amtsenthebung. Die Prüfung schützt die Demokratie, ohne Willkür zu ermöglichen.