„Die Freiheit stirbt scheibchenweise“ - zur Dummheit der EUGH-Richter. Achtung beim Setzen von Links und einige UrhR-Tipps

Wie praxisfremd und weltfremd manche offensichtlich nicht digitalaffine Richter beim EUGH entscheiden, ist an nachstehendem EUGH-Urteil ersichtlich. Dieses Urteil hat auch negative Auswirkungen auf die Meinungsfreiheit. Das Urteil, dessen Anlass Links der Website Geenstijl.nl auf illegal veröffentlichte Nacktfotos der holländischen Moderatorin Britt Dekker waren, greift nicht unerheblich in die Meinungs- und Pressefreiheit ein. Im konkreten Fall hatte der Playboy geklagt und vor dem EuGH nun Recht bekommen, weil die Bilder aus einem Playboy-Shoot stammten. Wer zu Inhalten verlinkt, muss prüfen, ob diese rechtmäßig veröffentlicht wurden.

a) EUGH-Urteil:

Ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs könnte sich für kommerzielle Blogger zu einer Katastrophe entwickeln. Schon das Setzen eines Links (="Framing";) kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen, was nach bisheriger Rechtssprechung nicht der Fall war.

Jeder kommerzielle Nutzer müsste daher nachprüfen, ob die Inhalte, auf die man verlinkt, urheberrechtlich geschützt sind und was noch erschwerend hinzukommt, diese Prüfung muss immer wieder stattfinden, denn sollte sich auf der verlinkten Seite inhaltlich etwas ändern und dort urheberrechtlich geschützte Inhalte plötzlich zu einem späteren Zeitpunkt auftauchen, dann kann dies schwerwiegende Folgen für die Person haben, die zu dieser Seite noch verlinkt ist.

Das Urteil soll jedoch nicht für Privatpersonen gelten, die wie hier auf "f+f" Links setzen, sondern kommerzielle Anwender, Unternehmer mit Websites, werbefinanzierte Blogs,etc...

Man ist sich auch bewusst, dass dieses Urteil Folgen für die freie Meinungsäußerung haben kann. Dennoch hat man entscheiden, dass kommerzielle Anbieter die Sorgfalt und Pflicht haben, vorher (und auch nachher) zu überprüfen, ob man auf urheberrechtlich geschützte Inhalte verlinkt. Doch das ist nicht immer leicht zu erkennen. Oft ist gar nicht ersichtlich, ob Inhalte auf einer anderen Seite urheberrechtlich geschützt sind. Somit laufen kommerzielle Blogger immer Gefahr, mit dem Setzen eines Links Urheberrechte zu verletzen, was ganz schön teuer werden kann.

Trotz dieses Urteils sind Privatpersonen auch nicht 100% aus dem Schneider, denn wenn beim Link-Inhalt ausdrücklich hingewiesen wird, dass es sich um urheberrechtlich geschützte Inhalte auf einer Seite handelt, die man nicht öffentlich wiedergeben darf und man davon Kenntnis hatte, dann kann auch eine Privatperson haftbar gemacht werden.

b) 10 Urheberrecht-Tipps:

Das Urheberrecht ist mit Rechtsunsicherheit und unbestimmten Gesetzesbegriffen übersät, man kann daher kaum verlässliche Tipps geben.

1) Was ist urheberrechtlich geschützt?

Jede als "Werk" bezeichnete "eigentümliche geistige Schöpfung" (Literatur, Musik, Bilder, Videos, Computerprogramme) ist automatisch ex lege geschützt, auch wenn kein Copyright-Zeichen aufscheint (§1 UrhG). In der Rechtssprechung kann man davon ausgehen, dass fast alles auch ohne Werkstiefe oder künstlerischem Anspruch geschützt ist, jedes einfache Foto....

2) Das Urheberrecht kann (ausg. Erben) nicht an Dritte übertragen werden, sondern nur das Verwertungsrecht am urheberrechtlich geschützter Werke. In oft komplizierten Verwertungsverträgen wird genau geregelt, was der Nutzungsberechtigte (Verleger, Lizenznehmer, Verwertungsgesellschaft, etc..) mit dem Werk machen darf.

Vervielfältigungsrechte (§15), Verbreitungsrechte (§16) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und genießt einen in meinen Augen oft zu starken Rechtsschutz. Auf der anderen Seite kassieren die Verleger und Verwertungsgesellschaften soviel, dass für den Autor oft wenig bis nichts übrigbleibt.

3) Was ist ohne Zustimmung des Urhebers erlaubt?

Als Privatperson kann ich zum eigenen Gebrauch und nur für den engsten Freundeskreis kopieren und vervielfältigen, soviel ich will. Im Internet wirds mit dem engsten privaten Freundeskreis gefährlich, mit PW-Schutz hab ich vielleicht Glück vor dem Richter.

Jedoch nach § 42(5) liegt der "private Gebrauch" dann nicht mehr vor, wenn ich es der Öffentlichkeit via Facebook, Blogs, soziale Medien, Medien, etc...zugänglich mache.

Verboten ist das private Herunterladen von Tauschbörsen, wo die Software dahinter meine Downloads auch wieder anderen zur Verfügung stellt, dagegen "Streaming" ist kein Download und damit erlaubt.

Immer illegal sind Kopierschutzumgehungen, auch für den privaten Gebrauch.

Daher verletzen Facebook-User idR. sehr oft das UrhR und bleiben nach dem Prinzip "Wo kein Kläger, da kein Richter" oft, aber nicht immer ungeschoren. Viele sind sich ihrer UrhR-Verletzungen auch gar nicht bewusst. Facebook und Facebookfreunde zählen jedenfalls als Öffentlichkeit. Unseriöse Anwälte haben dafür ein eigenes Geschäftsmodell mit tausenden Abmahnschreiben (nur in Dtschl. auf 150€ limitiert) entwickelt, dann können einem Kosten von durchschnittlich zwischen 1.000.- und 10.000.- bei Klagen entstehen. Daher heißt es bei Abmahnschreiben idR. Lehrgeld zahlen. Eventuell kann man mit der Kammer und dem Berufsrecht unauffällig drohen, wenn ein Anwalt das zu auffällig betreibt. Ob das hilft, weiß ich nicht.

4) Schul/Hochschul-Privileg für Unterrichtszwecke:

Schüler, Studenten und Lehrer dürfen im Schul-und Studienbereich Kopien aus Büchern, etc.. anfertigen und allen zugänglich machen, sofern schul-od. hochschulfremde Personen davon ausgeschlossen sind (zB. Eltern). Dafür wurden im Internet auch PW-geschützte Moodle-Plattformen auf der UNI eingerichtet.

Achtung:

Dabei nicht erlaubt sind Kopien aus zum Unterricht zugelassenen Schulbüchern/Musiknotenbüchern und bei Nicht-Schulbüchern, wenn man fast das ganze Buch kopiert.

Mit sog. "Open Source"-Datenbanken gehen Wissenschaftler neue Wege, mit "CC" (Creative Commons) gekennzeichnet ist der Autor einverstanden, dass sein Werk öffentlich gemacht werden darf, solange keine kommerziellen Interessen damit verfolgt werden, sondern nur der sinnvolle Zweck des "Wissenssharings" erfüllt wird.

5) "kleines/großes Zitat", also das Kopieren fremder Texte

(§§ 46 ff. UrhG):

Wenn ich einen Blog schreibe und aus fremden Inhalten ein "Copy & Paste" mache, tapse ich in die Urheberrechtsfalle.

Erlaubt sind nur sog. "kleine Zitate" (ein bis drei Sätze, nicht viel mehr) unter der Voraussetzung, dass ich eine a)Quellenangabe mache und b) der Autor nicht ausdrücklich ein Verbot vermerkt hat.

"Große Zitate" (=viele Buchseiten) sind auch mit Quellenangabe ohne Zustimmung des Autors verboten, ausgenommen ein Wissenschaftler setzt sich mit dem Werk dialektisch auseinander.

Auf weitere Ausnahmen (§§ 41 ff UrhG) gehe ich hier nicht mehr ein, wie Berichterstattung über Tagesereignisse (zB. Opernaufführung), Rechtspflege/Beweismittel bei Gericht, Behindertenprivileg, etc...

6) Schadenersatz und Strafrecht:

Schadenersatzklagen können ganz schön ins Geld gehen und der Kläger ist in meinen Augen zu 90% auf der Verliererseite

Daher wird man bei Abmahnschreiben mit zB) 800 € besser sein Lehrgeld zahlen müssen, ansonsten wird es mit einigen Tausend EURO nur teurer (das können sein Anwaltskosten, Schadenersatz, Herausgabe des doppelten Gewinnes, etc..).

Wenn jemand nicht als Privatperson, sondern in seiner kommerziellen Tätigkeit das UrhR verletzt, kommt er mit dem Strafrecht in Konflikt. Bis zu 6 Monate Freiheitsstrafe, oder bei gewerbsmäßigen Fällen sind Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren möglich (§ 91 UrhG).

Übrigens Eltern haften - sofern sie gutgläubig sind - nicht für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder und sind nicht zur Überwachung ihrer Kinder im Internet verpflichtet (OGH).

6) Bildnisschutz (§ 78/1 UrhG):

Ich darf ohne Zustimmung keine Bilder/Fotos von Dritten öffentlich machen, ZB. ins Facebook stellen. Gruppenaufnahmen auf öffentlichen Plätzen sind insoweit erlaubt, als kein indiv. Kontext zu einem bestimmten Individuum herstellbar ist. Bei Klassenfotos müssen alle zustimmen.

Manchmal wird die Frage gestellt, ob sogar schon das Fotografieren verboten sei, auch wenn ich das Foto nicht öffentlich mache. Das Datenschutzgesetz und die EMRK (Art.8) verbieten im Rahmen des "Persönlichkeitsschutzes" u.U. auch schon das bloße ungefragte Fotografieren, wenn berechtigte Interessen verletzt werden.

7) Werkschutz (§ 21 UrhG):

Wenn zB.) ein Architekt ein Haus baut, von dem ich Eigentümer bin, darf ich es nachträglich nicht verändern ohne Zustimmung des Architekten. Ich darf auch ein Bild nicht übermalen, obwohl ich es gekauft habe.

8) Computerprogramme:

Darf ich auch nur zum bloßen privaten Gebrauch nicht kopieren. Programmnachbauten ("reverse engeneering", Dekompilieren) sind jedoch wieder erlaubt.

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Spinnchen

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