So ganz nebenbei:

„Steuerbefreite land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen nicht zu privaten oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden. (…)

Wird ein steuerbefreites land- oder forstwirtschaftliches Fahrzeug vorübergehend zu Zwecken benutzt, die nicht begünstigt sind, handelt es sich um eine zweckfremde Benutzung, die nach § 7 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) unverzüglich Ihrem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen ist. Eine zweckfremde Benutzung liegt bereits bei einer einmaligen Nutzung zu nicht begünstigten Zwecken vor.

Aufgrund der zweckfremden Benutzung entsteht die Kraftfahrzeugsteuer, § 6 KraftStG. Die Steuerpflicht dauert, solange die zweckfremde Benutzung währt, mindestens jedoch einen Monat (§ 5 Abs. 2 Satz 4 KraftStG) und es erfolgt für diesen Zeitraum eine befristete Steuerfestsetzung durch das zuständige Hauptzollamt.“

Quelle: Zoll

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Dieter Knoflach

Dieter Knoflach bewertete diesen Eintrag 07.01.2024 22:09:27

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