Politisch Verfolgte genießen laut Artikel 16a des Grundgesetzes ein Asylrecht, wobei im Grundgesetz festgehalten wird, dass sich auf Absatz 1 nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.

Nachdem sowohl Österreich als auch Deutschland ausschließlich von solchen Staaten umgeben ist, kann sich zwangsweise kein Migrant der auf dem Landweg einreist auf das Asylrecht in Österreich bzw. Deutschland berufen.

Beachtet wird dieser Grundsatz allerdings seit über 2 Jahren nicht, nämlich seit einer mündlichen Anweisung von Innenminister Thomas de Maizière an die für den Grenzschutz zuständige Bundespolizei im September 2015. Ähnlich ist die Lage auch was Österreich betrifft, wo nach Gesprächen zwischen Merkel und dem damaligen österreichischen Kanzler Werner Faymann die Grenze im Burgenland geöffnet und unkontrolliert Zehntausende, meist junge Männer, wie sich in der Zwischenzeit herausgestellt hat, vielfach mit einem problematischen Frauen-, Gewalt- und Weltbild, ins Land gelassen wurden.

In einem von der CSU im Auftrag gegebenen Gutachten, das später in der Schublade verschwand, kam der ehemals langjährige Richter am Bundesverfassungsgericht Udo Di Fabio zu folgendem Schluss:

"Aus verfassungsrechtlichen Gründen wäre der Bund verpflichtet wirksame Kontrollen der Bundesgrenzen wiederaufzunehmen, wenn das gemeinsame europäische Grenzsicherungs- und Einwanderungssystem vorübergehend oder dauerhaft gestört ist“

wobei er weiters festhielt:

"dass zwar das Grundgesetz jedem Menschen, der sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet, eine menschenwürdige Behandlung zusichert, aber das Grundgesetz garantiere eben nicht den Schutz aller Menschen weltweit durch faktische oder rechtliche Einreiseerlaubnis. Eine solche unbegrenzte Rechtspflicht besteht auch weder europarechtlich noch völkerrechtlich“.

Interessant in diesem Zusammenhang ist ein vom Oberlandesgericht Koblenz am 14. Februar 2017 gefälltes Urteil bei dem es um einen angeblich minderjährigen unbegleiteten Flüchtling aus Gambia ging. Ich zitiere aus dem Urteil des 1. Senats (Aktenzeichen 13 UF 32/17): „Zwar hat sich der Betroffene durch seine unerlaubte Einreise in die Bundesrepublik nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 AufenthG (Aufenthaltsgesetz, die Red.) strafbar gemacht. Denn er kann sich weder auf § 15 Abs. 4 Satz 2 AufenthG noch auf § 95 Abs. 5 AufenthG i.V.m. (in Verbindung mit, die Red.) Art. 31 Abs. 1 GFK (Genfer Flüchtlingskonvention, die Red.) berufen. Die rechtsstaatliche Ordnung in der Bundesrepublik ist in diesem Bereich jedoch seit rund eineinhalb Jahren außer Kraft gesetzt und die illegale Einreise ins Bundesgebiet wird momentan de facto nicht mehr strafrechtlich verfolgt.

Im Groko-Sondierungspapier wird diese nach deutschem Recht rechtswidrige Vorgangsweise nicht abgestellt sondern an der EU-Regel festgehalten, wonach ein Staat verpflichtet ist einen Schutzsuchenden, der aus welchem Grund auch immer sein Staatsgebiet betreten hat dessen Asylantrag zunächst im eigenen Land zu prüfen und ihn erst nach Beendigung des Prüfprozesses in das EU-Land zurückzuschicken, welches er zuerst betreten hat. Ein Verfahren, das in der EU-Praxis allerdings so gut wie immer scheitert. In Deutschland seit 2015 rund 1,4 Mio Mal. Durch die von der EU beabsichtigte Reform der Asylgesetzgebung droht die Schieflage gänzlich zu kippen und Länder wie Österreich bzw. Deutschland weiter zu destabilisieren.

Für sich spricht, dass von den seit 2015 ins Land gekommenen 1,4 Millionen Zuwanderern weniger als ein Prozent Asyl als „politisch Verfolgte“ entsprechend den Bestimmungen des Grundgesetzes erhalten haben. Alle anderen wurden und werden nach den Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention oder aus anderen humanitären Gründen aufgenommen, klagen gegen mit vom Staat bezahlten Anwälten und vom Staat bezahlten Gerichtsverfahren durch die Instanzen gegen abgelehnte Asylbescheide, erhalten für die Verfahrensdauer sogenannte Duldungen und werden oft nicht abgeschoben, weil sie ihre Herkunft verschleiern oder die Herkunftsländer die Rücknahme ihrer Bürger verweigern.

Auch im realen Alltag machen sich die Folgen der unkontrollierten Einwanderung immer stärker bemerkbar: in den Kitas, den Schulen, in der Kriminalitätsstatistik, in den Schlangen der Hartz-IV-Center, auf dem Arbeits- und dem Wohnungsmarkt.

Aktuell wären in Deutschland über 250.000 Personen ausreisepflichtig, weil deren Asylanträge abgelehnt wurden. Laut internen Prognosen der Bundespolizei wird sich diese Zahl bis Ende des Jahres verdoppeln. Für ganz Deutschland gibt es derzeit exakt 398 Abschiebehaftplätzen.

Daraus folgt, dass die meisten Wirtschaftsmigranten so lange bleiben können, wie sie wollen und geht es nach der EU dann werden es noch mehr!

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