Wenn ein schneller Download von Fotos böse Folgen hat. #medien #gesetz

Das Echo über meinen Beitrag betreffend Verhaltensregeln im Internet hat mich sehr gefreut. Daraus haben sich viele spannende Fragen ergeben. Ein Poster fragte, ob er öffentlich schreiben dürfe, mit dem Essen in einem Restaurant nicht zufrieden gewesen zu sein. Hier ist zu unterscheiden: Wenn ihm das Gericht nicht mundete, er dies öffentlich in sachlicher Weise kundtut, kann ihm daraus im Lichte der Meinungsfreiheit keinerlei Nachteil erwachsen. Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn er öffentlich die Dienstleistungen im Restaurant mit nachprüfbaren Fakten kritisiert, er zum Beispiel schreibt, das Essen wurde kalt serviert, der Kellner war unfreundlich, die Suppe versalzen etc. Im Streitfall hat nicht der Restaurantbesitzer die Unwahrheit derartiger Behauptungen zu beweisen, sondern der Poster deren Richtigkeit. Ich empfehle daher, sich nur dann mit derart kritischen Bemerkungen über Dienstleistungen öffentlich hinauszulehnen, wenn diese im Streitfall auch bewiesen werden können, so etwa durch die Begleitung als Zeugin im Lokal, im Hotel, im Reisebüro, in der Boutique oder an welchem Ort immer, wogegen immer sich die Kritik richtet.

Als Medienanwalt stelle ich vermehrt fest, wie schnell geklagt wird, weil auf Twitter oder Facebook kreditschädigende Behauptungen aufgestellt werden, die dann letztlich nicht zu belegen sind. Auch Beleidigungen nehmen viele Menschen nicht mehr einfach so hin. Eine Klage wegen Rufschädigung ist schneller im Haus, als einem lieb ist. Darum rate ich zu einer respektvollen, auf gegenseitiger Wertschätzung beruhenden Sprache beim Posten und Bloggen, selbst wenn der User zunächst anonym bleibt, zumal die Daten des Users wie Name, Adresse und Emailadresse unter bestimmten Voraussetzungen vom Inhaber des Forums über Aufforderung des Beleidigten zur weiteren Rechtsverfolgung bekannt zu geben sind.

Das Thema, wie wir uns im Internet richtig verhalten, wird vor diesem Hintergrund immer wichtiger, denn derzeit ist ein Paradigmenwechsel im Gange, den vor wenigen Jahren niemand für möglich gehalten hätte: Die klassischen Medien wie Radio, Fernsehen oder Printmedien haben ihre Rolle als Gatekeeper für die Verbreitung von Informationen und Meinungen verloren. Social-Media-Plattformen wie fischundfleisch mischen immer kräftiger mit, was auch die User vor neue Herausforderungen stellt.

Daraus ergeben sich aber auch Verantwortlichkeiten, die einzuhalten sind. Wer von euch fragt sich etwa, ob er ein Foto aus dem Netz auf seine Seite downloaden darf? Ein Beispiel: Ihr seht ein vermeintlich gratis zu nutzendes Foto im Internet und ladet das Foto anschließend auf eure Pinnwand herunter. Ist das erlaubt? Leider nein. Denn die Rechte an der Nutzung des Fotos wurden nicht erworben. Diese sind erst zu erwerben und bei einem bestehenden Urheberechtshinweis ist auch anzugeben, wer das Lichtbild aufgenommen hat.

Besonders warnen möchte ich vom Download von Fotos, die sich auf Plattformen wie Wikimedia zur vermeintlich kostenlosen Nutzung finden. In Deutschland hat sich eine ganze Industrie von Anwaltskanzleien etabliert, die nichts anderes machen, als tausende private und gewerbliche Nutzer derartiger Fotos wegen Verletzung der Nutzungsbedingungen auf Schadenersatz zu klagen. Ihr Argument: Der kostenlose Download ist nur dann zulässig, wenn der Name des Lichtbildherstellers angegeben wird und darüber hinaus ein Link auf die (sehr komplexen) Nutzungsbedingungen erfolgt. Da die Nutzungsbedingungen nicht eingehalten wurden, wurde in das Urheberrecht des Fotografen eingegriffen. Nicht selten sind die Anwälte selbst Hersteller derartiger Lichtbilder oder sie kooperieren mit Hobbyfotografen, die an einem einträglichen Nebengeschäft auf Kosten der Internetcommunity interessiert sind. Die Abmahnindustrie der deutschen Rechtsanwälte ist in Österreich längst angekommen, vor allem im gewerblichen Bereich, aber auch gegenüber privaten Nutzern.

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Wolfgang Fürst

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Silvia Jelincic

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Hansjuergen Gaugl

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