in das lexikon der rechtsbegriffe

gehört dringend die wahrscheinlich weitreichendste definition für ehe aufgenommen, die ich bislang gefunden habe. die definition stammt zwar noch aus der zeit, als die anthropologie noch strukturalistisch war, aber ich denke, sie ist dennoch ein guter ausgangspunkt, um vom denken im ehegattensplitting etwas wegzukommen. sie stammt von Kathleen Gough, aus ihrem beitrag unter dem titel 'The Nayars and the Definition of Marriage' in P.Bohannan/J.Middleton, Marriage, Family and Residence, New York 1968. die definition lautet:

"Die Ehe ist eine zwischen einer Frau und einer oder mehreren Personen geknüpfte Beziehung, die dafür sorgt, dass einem Kind, das diese Frau unter Umständen zur Welt bringt, die nicht gegen die Regeln der Beziehung verstoßen, die vollen Geburtsrechte eines normalen Mitglieds seiner Gesellschaft oder sozialen Schicht gewährt werden."

unter dieser ehelichen beziehung wird "eine Beziehung, die von den betreffenden Menschen selbst als anders als alle anderen Beziehungen betrachtet wird." verstanden.

von ehe-, familien-, kindschafts- und unterhaltsrecht erwarten wir, dass es in der lage sind, den vorstellungen, die sich mit solchen institutionen wie ehe und familie und beziehung verknüpfen, einen rechtlichen regelungsrahmen zu bieten. wenn der rechtliche regelungsrahmen nicht elastisch genug ist, um den vorstellungen derer zu entsprechen, welche von ihm gebrauch machen wollen und müssen, dann wird er verändert. das nennt sich dann rechtsfortentwicklung. und natürlich kommen in dieser immer auch die sehr unterschiedlichen interessen zum ausdruck und geraten manchmal konflikthaft aneinander. dies umso mehr dann, wenn dieser kurz familienrecht genannte komplex von anderen rechtlichen wie tatsächlichen komplexen nicht zu trennen ist. und das ist er nicht. denn ehe und familie und beziehung werden nicht im luftleeren raum gelebt.

dies giltet nicht nur für das eigene (nationale) recht, sondern für das je nationale, gewohnheits-, stammes- oder sonstwie-rechtlich unterfütterte recht aller bei uns fremden genauso.

aufgabe von menschenrechtskonventionen und IPR ist es, zwischen den je unterschiedlichen rechtssystemen so zu vermitteln, dass menschen ihrer rechte aus ihrem jeweiligen personalstatut nicht verlustig gehen.

stellen wir uns einfach vor: wir gelangen aus irgendwelchen gründen irgendwohin und wir werden auf ein mal behandelt wie idioten, angehörige eines stammes von zurückgebliebenen, deren familiale beziehungen mal eben ignoriert werden dürfen. wir würden uns ganz schön umgucken! unser gesamtes ehe-, familien, erb-, unterhalts,- abstammungs- bis staatsangehörigkeitsrecht (von eigentumsrechten nicht zu reden!) würde als quantité négligeable behandelt. alle rechte, die wir bis dahin sicher zu haben glaubten, wären foutu. und alles, was wir miteinander tun, könnte auf ein mal strafbar sein. unsere rechtsbeziehungen untereinander würden einfach aufgelöst weil da, wo wir hingelangten, gesagt wir: hier gilt unser recht! daran habt ihr euch rückwirkend zu halten! - und warum? weil dort, wo wir hingelangten, nur ganz bestimmte leutz unter ganz bestimmten bedingung miteinander poppen und rechtsbeziehungen eingehen dürfen.

wie täten wir uns damit fühlen? was wäre von uns als prson da noch übrig?

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robby

robby bewertete diesen Eintrag 31.03.2017 11:55:14

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