alle Wahlen wieder ...

Wird eine Person zu mehreren Strafen verurteilt, so sind diese derart zu vollstrecken, dass keine von ihnen die Anwendung der anderen ausschließt. Wird z.B. jemand zu Auspeitschung und Steinigung verurteilt, so muß zuerst die Auspeitschung vollstreckt werden und dann die Steinigung.

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