Interviewverweigerung aus Todesangst vor Al-Shabab und rechtliche Bedeutung

Ich hatte vor kurzer Zeit ein Gespräch mit einem (nennen wir ihn mal R.), der vor ca. 12 Jahren als 13-Jähriger Asyl in Österreich beantragt und bekommen hat, weil er als Kindersoldat zu einer der somalischen Clanarmeen hätte eingezogen werden sollen und deswegen geflüchtet ist.

Das Erstgespräch verlief über weite Strecken sehr gut, er erzählte auch von einem Vorfall, als er von der österreichischen Polizei seinem Empfinden nach grundlos verprügelt wurde (keine Knochenbrüche), drei Monate in U-Haft saß, dann aber vom Richter freigesprochen wurde, weil die Zeugenaussagen der Polizisten widersprüchlich und teilweise unglaubwürdig waren, bzw. der Richter sie so einstufte, und der Entschädigung bekam für die Zeit in der U-Haft. R.s Vater war selbst Polizist, auch deswegen nimmt er der Polizei den Übergriff nicht sehr übel, im Vergleich zu den somalischen Clankriegen ist die österreichische Polizei selbst mit ihren problematischsten Exemplaren scheinbar immer noch harmlos. Ebenso wie er Österreich nicht übelnimmt, dass er im Beruf weniger bezahlt bekam als seine Kollegen. Jugendjahre in Somalia machen offensichtlich sehr bescheiden.

Auf jeden Fall hatten wir auch bezüglich Somalia mehrere Meinungsverschiedenheiten, wobei er naturgemäß eher den Verteidiger Somalias spielte, ich hingegen eher den Ankläger Somalias. Ich sah das hohe Bevölkerungswachstum in Somalia als Problem, die Flüchtlingswellen, die durch Clankriege und Bevölkerungswachstum ausgelöst werden und die Behinderung der Schifffahrt am Horn von Afrika durch somalische Piraterie, er hingegen eher Kolonialismusfolgen, Fischerei durch europäische Flotten, die die Küstengebiete Somalis leerfischen und den Somaliern wenig übriglassen, wobei ich die Details dieser Meinungsverschiedenheiten jetzt einmal der Einfachheit halber weglasse.

Er sagte jedenfalls auch, dass er sich nicht sonderlich genau an die Regeln seiner Religion, des Islam halte, und er warnte mich - nicht drohend, sondern glaubwürdig sorgenerfüllt - auch, weiterhin so islamkritisch zu sein, denn dann könnte ich verprügelt oder ermordet werden. Die gebürtige Somalierin Ayaan Hirsi Ali, deren Kompagnon Theo van Gogh ermordet wurde, war ebenfalls Thema dieses Gesprächs gewesen.

Auf jeden Fall vereinbarten wir einen Termin für ein vertiefendes Gespräch, in dem weitere Details geklärt werden sollten.

Allerdings: er kam nicht zum Gespräch und er antwortete auch nicht auf meine Telefonate, um einen neuen Termin zu vereinbaren.

Der Hintergrund ist vermutlich Angst vor der Al-Shabaab oder etwas Ähnliches.

Die Al-Shabaab ist eine islamisch-extremistische Organisation, shafiitisch bzw. wahabitisch beeinflusst, kontrolliert den Süden Somalias, steht in einem Naheverhältnis zu Al-Quaida und zum IS.

Die Sharia, die in Südsomalia durch die Al Shabaab praktiziert wird, ist sicherlich eine der drei strengsten der Welt.

Die Al-Shabaab hat schon bisher des öfteren Hinrichtungen und Amputationen durchgeführt für Diebstahl, außerehelichen Geschlechtsverkehr und "Abfall vom Islam". Und "Abfall vom Islam" und das damit drohende Todesurteil ist auch das, was R. drohen könnte, wenn öffentlich werden würde, dass er es mit den islamischen Glaubensregeln nicht so genau nimmt, beispielsweise fünfmal am Tag Richtung Mekka zu beten.

Der Islam kennt eigentlich keine Landesgrenzen, und die Gültigkeit einer Todesfatwa, also eines islamisch-religiösen Todesurteils ist immer global. Daher war auch Salman Rushdie, gegen den der verstorbene iranische Staatsgründer Ajatollah Khomeini eine Todes-Fatwa aussprach, überall auf der Welt gefährdet, Opfer eines Attentats zu werden, und wurde eben deswegen überall auf der Welt polizeilich geschützt, mit Ausnahme der Länder, die so islamistisch waren, dass er gar nicht hinfuhr.

Auf jeden Fall: das Gefühl ständiger Todesangst, das ständige Gefühl, von der Al-Shabaab oder ihren Ablegern getötet werden zu können, wegen geringfügigem Glaubensabfall, bedeutet psychischen Stress oder anders gesagt Folter (auch psychische Gewalt wird durch die Anti-Folter-Konvention als "Folter" definiert), und fällt damit unter die völkerrechtlich bindende Anti-Folter-Konvention, die sowohl Österreich als auch Somalia unterschrieben und ratifiziert haben.

Allerdings ist der Haken an der Sache, dass die Anti-Folter-Konvention eher ausgelegt ist auf Fälle, in denen ein Staat oder eine seiner Organisationen eine Person foltert innerhalb des eigenen Staatsgebiet. Staatengrenzenüberschreitende Folter oder kontinentegrenzenüberschreitende Folter sind in der Anti-Folter-Konvention nicht explizit vorgesehen, sodass sich die Frage stellt, wie man die Anti-Folter-Konvention in derartigen Fällen anwendet.

Auf jeden Fall dürfte der Mechanismus mit Beschwerde/Anfrage und des einen Staates und Reaktions- und Antwortpflicht des anderen Staates in den Halb-Außer-Konventions-Fällen aufrechterhalten bleiben.

Heikel und interessant wird es in der Frage, was passiert, wenn der folternde Staat trotz Aufforderung und Fristverstreichung seine Folter nicht beendet, sondern fortsetzt, die eben auch Folter in einem Anderen, dem Beschwerdeführenden Land ist.

Vorgesehen ist dieser Fall nicht, dass ein Land trotz Beschwerde und Fristverstreichung die psychische Folter durch Morddrohung in anderen Staaten nicht einstellt. Und im Falle von Somalia ist auch die Frage, wie das gehen soll, wo die Zentralregierung die Kontrolle über weite Gebiete des Landes verloren hat.

Der Beginn der Anti-Folter-Konvention, die Österreich unterschrieben und ratifiziert hat, lautet:

"Artikel 1

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck "Folter" jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen

Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.

(2) Dieser Artikel lässt alle internationalen Übereinkünfte oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften unberührt, die weitergehende Bestimmungen enthalten.

Artikel 2

(1) Jeder Vertragsstaat trifft wirksame gesetzgeberische, verwaltungsmäßige, gerichtliche oder sonstige Maßnahmen, um Folterungen in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten zu verhindern.

(2) Außergewöhnliche Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsgefahr, innenpolitische Instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand, dürfen nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.

(3) Eine von einem Vorgesetzten oder einem Träger öffentlicher Gewalt erteilte Weisung darf nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden."

Man könnte auch argumentieren, daß dann die Responsibility to Protect (R2P; Schutzverpflichtung) in Geltung tritt.

Laut verschiedenen Interpretationen besteht die R2P aus drei Aspekten:

Prävention/Vorbeugung: für die es allerdings im Falle Somalias zu spät ist, weil Konflikte und Probleme schon längst bestehen.

Reaktion: darunter werden im Wesentlichen Sanktionen (Kulturboykotte, Wissenschaftsboykotte, Wirtschaftssanktionen, etc.) verstanden oder eben Militärinterventionen, um die massiven Menschenrechtsverletzungen zu beenden.

Rebuild: die Pflicht zum Wiederaufbau: eine Militärintervention, selbst, wenn sie überwiegend Positives bewirkt, bewirkt eben auch Schaden und Verwüstung, und die Pflicht, diesen Quasi-Löschschaden zu begrenzen oder zu beseitigen, fällt eben in die Wiederaufbau-Verpflichtung.

Viele sehen auch folgende Erfordernisse für die R2P:

.) eine legitime Autorität muss die Militärintervention beschliessen, z.B. der UNO-Sicherheitsrat, der das laut UN-Charta darf, oder es muss eine völkerrechtliche Deckung bestehen.

.) die richtige Absicht: die intervenierenden Staaten müssen überwiegend die Absicht haben, die Menschenrechtslage zu verbessern

.) letzte Möglichkeit: eine Militärintervention darf erst dann stattfinden, wenn alle anderen Möglichkeiten (z.B. diplomatische) gescheitert sind

.) Verhältnismäßigkeit der Mittel: die im Rahmen der Militärintervention angewandten Mittel müssen in Anbetracht der Ziele verhältnismäßig sein.

.) Erfolgschancen: es muss eine realistische Chance bestehen, die gesteckten Ziele zu erreichen.

R. ist inzwischen ca. 27 Jahre alt, und könnte daher die österreichische Staatsbürgerschaft schon haben. D.h. Österreich wäre eigentlich verpflichtet, ihn vor Morddrohungen und den dadurch entstheneden psychischen Schäden in Schutz zu nehmen. R. kannte sich mit Österreich recht gut aus und konnte mir fünf österreichische Kanzler nennen, obwohl diese teilweise weit vor seiner Zeit waren.

In dem Gespräch mit R. kam auch Siad Barre zur Sprache, der letzten somalische Politiker, der über die Clangrenzen hinweg Bedeutung hatte.

Barre hatte eine Art sozialistischen Einschlag, mit einer gewissen Religionskritik.

Zahlreiche Experten gehen davon, dass Barres Politik darauf abzielte, die Clanstrukturen zu schwächen, wenn auch man den Eindruck haben konnte, dass Barre, selbst ein Darod, also Mitglied eines der zwei größten Clans (der andere wären die Hawiye), den Ogadenkrieg auch sehr wesentlich deswegen führte, um eine Darod-Dominanz in Somalia zu schaffen, weil 90% der Einwohner des kriegsgegenständlichen Ogaden Darod waren.

Hätte eine etwaige Darod-Dominanz durch einen militärischen Sieg Somalias im Ogadenkrieg 1979 Somalia verbessert oder verschlechtert ? Man könnte argumentieren, da Somalia heute in vielen Statistiken und Indizes als der schlechteste Staat der Welt gilt, muss alles andere besser sein.

So problematisch eine Hegemonie sein kann, mit Aspekten der Ungerechtigkeit zwischen dominanten Volk / Clan und Anderen, so bedeutet sie doch nicht den permanenten Krieg zwischen den Clans.

Nach der Entstehung der nordsomalischen "Somali National Movement" 1981 (überwiegend von Isaaq, einem der mittelgroßen Clans in Somalia) reagierte Barre mit großer Härte, auch gegen das Umfeld, was das (ablehnende) Verhältnis der Isaaq zum Zentralstaat erklärt. Allerdings muss dazu gesagt werden, dass der Westen (in diesem Fall insbesondere GB) im Biafrakrieg 1967-1970 Nordnigeria (die muslimischen Hausa/Fulani) dabei unterstützte, grausam das sich abspaltende Biafra auszuhungern, was zu wesentlich mehr Todesopfern führte als Barres Anti-SNM-Kampagne und dass man so gesehen den Westen bzw. große Teile desselben als wegen Untätigkeit und Gewährenlassen als mitschuld betrachten kann, weil Barre den Eindruck haben konnte, dass die Staatengemeinschaft ihm bzw. seinem Clan dasselbe gewähren müsse wie den Haussa-Fulani in Nigeria (Da Nigeria das mit Abstand bevölkerungsreichste Land des Kontinents ist, haben Ereignisse in Nigeria oft eine Art Präzedenzwirkung anderswo, auf die man sich beruft).

Auf jeden Fall wurde auch durch den Ogadenkrieg Kriegsgegner Äthiopien von der Monarchie zum marxistisch beherrschten Staat, weshalb die Sowjetunion nicht mehr Somalia, sondern primär das größere und bedeutendere Äthiopien unterstützte. Barre, der das als Versprechensbruch der Sowjetunion verstand, wechselte deswegen vom Sowjet-Block in den westlichen Block, und wurde fortan von den USA unterstützt, allerdings in relativ geringem Maße.

Damit war Barre einer der ganz wenigen Seitenwechsler im Kalten Krieg.

Die Vorgeschichte zu diesem Seitenwechsel könnte die für Deutschland und Österreich wichtige Entführung der Lufthansa-Maschine "Landshut" gewesen sein. Siad Barre erteilte Landeerlaubnis und erlaubte den GSG9-Einsatz, um die "Landshut" zu stürmen, wobei RAF-Terroristen getötet wurden. Vielleicht hatte Barre als Vertreter eines kleinen Staates von Anfang an im Auge, sich mehrere Optionen offenzuhalten und sich nicht zu sehr an einen der beiden Blöcke zu binden.

Treffen zwischen US-Präsident Ronald Reagan (Rep.Partei) und Siad Barre 1982

Barre warnt Sowjetunion und Kuba, sich in den Ogadenkrieg einzumischen

Türkei/Erdogan versucht, Hauptpartner für Somalia zu werden. Wer als Erster in ein Risikogebiet hineingeht, bekommt den first-mover-advantage, einen besonderen Sympathiebonus, der langfristigen Einfluss sichert.

Die Frage nun ist, ob wir Somalia so ohne weiteres der Türkei oder Erdogan überlassen sollen. Gerade die somalische Diaspora in den westlichen Staaten ist alles andere als begeistert darüber, dass Erdogan nach Somalia greift. Und wegen des britischen und italienischen Kolonialismus finden sich in Somalia Spuren britischer und italienischer Kultur.

Österreich hat sie nie am Kolonialismus in Afrika beteiligt und hat daher anders als andere europäischen Staaten keinen schlechten Ruf. Auch Ungarn oder Tschechien (die damals Teil der k.u.k. Monarchie waren), hatten ebenfalls nie Kolonien in Afrika. So gesehen spricht sehr viel dafür, dass die Risken einer mitteleuropäischen Intervention in Somalia kontrollierbar wären.

Das größte Sicherheitsproblem dürfte die Al-Shabab sein.

Aber auch das erscheint einigermassen handhabbar.

Man könnte sogar sagen, dass Österreich wegen der Anti-Folter-Konvention und wegen der Morddrohungen, die Al-Shabab nach Österreich schickt, völkerrechtlich verpflichtet ist, in Somalia zu intervenieren.

Mit dem Abzug vom Golan 2013 und mit dem Abwandern des König-Abdullah-Zentrums heuer hat Österreich ja stark an gutem Ruf in der Welt eingebüsst, aber ein Beitrag Österreichs zur Stabilisierung Somalias würde die Rufschäden, die Österreich in den letzten Jahren erlitt, reparieren.

Auch auffallend ist die Doppelmoral der Regierung (insbesondere der ÖVP) bei der Verurteilung der Türkei bei gleichzeitigem Totschweigen der Al-Shabab. Wenn Innenminister Nehammer sagt: "Österreich wird Nulltoreranz praktizieren, wenn Staaten sich in Österreich einmischen", dann meint er eben nur Staaten (offensichtlich die Türkei), aber er meint nicht islamistisch-fundamentalistische Gruppierungen wie die somalische Al-Shabab, die ca. einen halben Staat kontrolliert (Süden und Mitte Somalias). Somalia hat seit 1991 (Sturz von Siad Barre) keine Zentralregierung mehr. Zahlreiche Provinzen (Somaliland, Puntland im Norden) zeigen Abspaltungstendenzen und sind weitgehend unabhängig, wenn auch nicht anerkannt. Auf der anderen Seite galt Somalia bis in die 1960er Jahre hinein, also vor der Wiederauferstehung des Islam, als die "Schweiz Afrikas"; und es stellt sich die Frage, ob man daran wiederanknüpfen kann.

Wenn Österreich im Zusammenhang mit den nach Österreich hineinwirkenden Morddrohungen der Al-Shabab nichts tun sollte (und genau so sieht es derzeit aus), dann handelt es sich wahrscheinlich den Vorwurf ein, internationale Verträge und Konventionen zu brechen. Dies wäre dann schon das dritte Negativereignis nach Golan-Abzug und König-Abdullah-Zentrum-Umzug.

Mit den österreichischen UNO-Blauhelmen sind übrigens auch die kroatischen UNO-Blauhelme im Jahr 2013 von den Golan-Höhen und von der UNDOF-Mission abgezogen. Daher befindet sich Kroatien nun in einer ähnlichen Position wie Österreich, dieses Negativum ausgleichen zu sollen. Kroatien hatte übrigens auch nie Kolonien in Afrika, und ihm wird daher kein gegen "Kolonialisten" gerichtetes Misstrauen entgegengebracht.

Bekannt ist auch der Abschuss der US-amerikanischen Blackhawks in Mogadischu 1993, der zum Abzug der US-Truppen führte. Das wurde mit "Blackhawk down" auch verfilmt.

Weitere bekannte Vertreterin Somalias:

Waris Dirie: Ex-Model, Buchautorin ("Wüstenblume" ), Ex-UNO-Botschafterin gegen Female Genital Mutilation, weibliche Genitalverstümmelung, Wien

Ilhan Omar: US-Kongressabgeordnete (Demokratische Partei, Minnesota)

0
Ich mag doch keine Fische vergeben
Meine Bewertung zurückziehen
Du hast None Fische vergeben
0 von 6 Fischen

bewertete diesen Eintrag

14 Kommentare

Mehr von Dieter Knoflach