"Cybercrime" - ab 2016 auch "Cybermobbing" (§ 107c StGB) strafbar

Ich hab mir im Strafgesetzbuch (StGB) einmal angesehen, was alles so strafbar sein kann im Internet - eine kleine Auswahl:

Grundsätzlich ist alles, was in der realen Welt strafbar ist, auch im Internet strafbar und gefährlicher, als der Bierhaustisch. In den letzten Jahren wurden neue IT-Straftatbestände geschaffen. Strafrechtliche Bestimmungen finden sich nicht nur im StGB, sondern auch in anderen Gesetzen.

Jugendliche sind mit Vollendung des 14.Lebensjahres, also ab Beginn des 15 Lj.strafmündig (Jugendstrafrecht 15 bis 18 J.) und wissen oft nicht um die strafrechtlichen Folgen im Internet, denn:

Das “Internet ist kein Bierhaustisch, Geschriebenes bleibt im GGs. zu Gesprochenen picken”!.

o Das StrRÄG (Strafrechtsänderungsgesetz 2015 tritt 2016 in Kraft. An neuen Tatbeständen kommen hinzu das „Cybermobbing“ (§ 107c - nachhaltiges beleidigen und belästigen), dann "Identitätsdiebstahl" als Erschwerungsgrund. Auch "Identitätsmissbrauch" ist 2016 neu.

Cybermobbing:

Ab 2016 drohen harte Strafen, Postings wie Beleidigungen auf Facebook oder Veröffentlichen peinlicher Fotos gelten nun als Straftatbestand . Wer im Internet Lügen über andere Personen auf Facebook verbreitet oder jemanden zB. über WhatsApp beschimpft, dem drohen harte Strafen. War Cybermobbing bislang nur zum Teil und über andere Paragrafen wie Anti-Stalking oder üble Nachrede strafrechtlich erfasst, gilt es in Österreich ab sofort als eigener Straftatbestand. Der §107c StGB stellt “Fortgesetzte!! Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems” unter Strafe, wer eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt

1. eine Person für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar an der Ehre verletzt oder

2. Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar macht.”

Dabei gelten nicht nur verbale Beleidigungen als Mobbing. Auch das Veröffentlichen von “peinlichen oder intimen Fotos auf Websites oder Blogs” oder der “Ausschluss aus WhatsApp-Gruppen oder Computerspiel-Teams” kann schon als Cybermobbing gelten.

Ein einmaliger verbaler Ausrutscher zB.per SMS wird nach § 107c nicht geahndet, nur nachhaltige fortgesetzte Belästigung über einen längeren Zeitraum hinweg.

Anders ist es beim Veröffentlichen von Nacktfotos ohne Zustimmung der abgebildeten Person. Hier reicht auch ein einziges Foto aus, das nach Aufforderung über einen längeren Zeitraum nicht gelöscht wird, für eine Anzeige. Dabei müssen die Inhalte von zehn oder mehr Personen gesehen werden können.

Bei einer Verurteilung drohen eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen. Sollte das Mobbing zum Suizid oder Suizidversuch der betroffenen Person führen, drohen dem Täter bis zu drei Jahre Haft. Cybermobbing um ein sog. Offizialdelikt, es muss daher auch dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn die betroffene Person selbst keine Anzeige machen will. Sollten zB. Polizisten im Rahmen einer Schulung von solchen Vorfällen hören, müssen sie Anzeige erstatten. Sind die Täter jünger als 14 Jahre können die zivilrechtlich Eltern schadenersatzpflichtig werden, sofern sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Es ist ratsam, das Eltern nicht sofort jeden Streit unter Kindern oder Jugendlichen zur Anzeige zu bringen, sie entstehen oft rasch und lösen sich genauso schnell auch wieder auf. (Cyber-)Mobbing hingegen findet immer über einen längeren Zeitraum hinweg statt.”

Im UrhR ist strafrechtlich nur die gewerbsmäßige (kommerzielle) UrhR-Verletzung strafbar.

Diversion ist keine Vorstrafe.

Emails unterliegen nicht dem Briefgeheimnis!!, weil sowohl die Schriftform fehlt und kein verschlossenes Behältnis i.S.des Strafrechtes vorliegt und Analogien im Strafrecht im GGs. zum Zivilrecht verboten sind.

"Tätige Reue" gibt’s nur bei Vermögensdelikten, insoferne nicht in der virtuellen Welt.

o Das Redaktionsgeheimnis (§ 31 MedienG) schützt nicht nur den Whistlblower, sondern auch den Journalisten (gem. Art. 8 EMRK normativ im Verf.Rang). Die Onlinezeitungen genießen nicht das haftungsfreie Hostprovider-Privileg lt.§ 16 ECG, da zieht das Medienrecht vor grs.auch bei Postings!

Alles keine Kavaliersdelikte und mit Freiheitsstrafe bedroht:

§ 126a (Datenbeschädigung)

§ 118a (Widerrechtlicher Computerzugriff)

§ 119a (Missbrauch Computerdaten/programme - Abfangen von Daten, es gibt jedochbegrifflich keinen Datendiebstahl)

§148a (betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch)

§ 207a Pornografie (Pornografierte unter 18 bereits Besitz/Download strabar)

o “Sextings” (Sex + Texting) = das Verschicken und Tauschen von pornografischen Nacktfotos (Geschlechtsteile hervorhebende Positionen) von Personen unter 18 Jahren im Internet oder Handy ist auch strafbar!

Die Weitergabe (und das Besitzen, wissentliche Zugreifen etc.) von pornografischen Bildern Minderjähriger ist verboten. Mit “pornografisch“ sind hier Aufnahmen gemeint, bei denen zum Beispiel die Geschlechtsteile im Fokus stehen sowie Aufnahmen, bei denen geschlechtliche Handlungen gezeigt oder angedeutet werden, zB. ein Obenohne-Foto am Strand oder FKK-Strand zählt hier nicht dazu. Den derzeit geltenden Bestimmungen zufolge, ist es für Minderjährige lediglich erlaubt, eine pornografische Nacktaufnahme von sich selbst zu machen und diese zu besitzen. Jede Weitergabe ist verboten. Das bedeutet beispielsweise: Sogar wenn Jugendliche unter 18 Jahren in einer Beziehung eine pornografische Aufnahme von sich selbst an den Partner oder die Partnerin weitergeben, machen sich beide (Weitergabe und Besitz) nach § 207a StGB strafbar.

"Grooming" : Anbahnung zu Unmündigen ist strafbar

§ 283 StGB Verhetzung:

(1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, oder wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar gegen eine in Abs. 1 bezeichnete Gruppe hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft und dadurch verächtlich zu machen sucht.

Für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar ist der Gewaltaufruf z.B. im Rahmen einer gut besuchten Rede, über öffentlich angebrachte Plakate, in einer massenweise versendeten E-Mail, über Postings in einer online-Zeitung oder ein Kommentar in sozialen Netzwerken. Der Begriff der „breiten Öffentlichkeit“ ist bis dato noch nicht eindeutig geklärt, aber auch Nazi-Wiederbetätigung schon ab 10 Pers. strafbar, wer Email unter 10 Personen verschickt, ist gsr. noch nicht strafbar.

Die "Verhetzung" steht in Konkurrenz zum "Verbotsgesetz", das nationalsozialistische Tätigkeiten unter Strafe stellt, und ist diesem gegenüber subsidiär anwendbar. Das Verbotsgesetz 1947 enthält mehrere Bestimmungen, die verschiedene Formen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung verbieten. Die für unseren Bereich wichtigste Bestimmung stellt der zweite Teil des § 3g dar:

mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren, wird bestraft, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder wer sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht.

§ 111 “üble Nachrede” (falsche Tatsachenbehauptungen…du Dieb, etc…Wahrheitsbeweis nötig - mit Ausnahme von Tatsachen aus der Privatsphäre (zB. AIDS-Kranker)= immer strafbar, da ist auch der Wahrheitsbeweis unzulässig.

Achtung bei Restaurantkritik

oder Fotouploads in öffentlichen Foren - Wertungen darf ich vornehmen (= das Essen war grauslich), jedoch keine falschen Tatsachenbehauptungen, wie sie Suppe war kalt oder versalzen, der Kellner frech. Das muss ich beweisen, dazu brauche ich einen Zeugen, der mit war und auch gekostet hat. Daher Vorsicht ohne Zeugen. (Üble Nachrede, Kreditschädigung)

§ 115 “Ehrenbeleidigung” (nur, wenn neben Täter und Opfer noch mindest 2 weitere Dritte!! anwesend waren) …Werturteile (Trottel, Depp, Flachwurzler, Nazi, etc…wo bei Werturteilen Wahrheitsbeweis schwer möglich). Retoursionsbeleidigung vom Betroffenen unmittelbar darauf nicht strafbar.

o “Hasspostings” können arbeitsrechtlich Entlassungsgrund sein und Verlust der Abfertigungzur Folge haben.

§ 118 (Briefgeheimnis) = bei Emails fehlt grs. das Tb-Merkmal des verschlossenen Behältnisses und im Strafrecht herrscht Analogieverbot im GGs. zum Zivilrecht (Judikatur abwarten)

Jedoch eine UrhR-Verletzung ist Email-Weiterleitung idR. schon, sofern es damit öffentlich wird.

§ 119 StGB (Verletzung Telefongeheimnis)

§ 120 StGB (Missbrauch von Tonaufnahmen):

Nicht das Aufnehmen, sondern die Weitergabe an Dritte ist verboten. Bereits das Aufnehmen ist nur dann verboten, wenn es ausdrücklich untersagt wird. “Verbotenes Beweismittel” (auch Abschrift) bei Gericht, Gegenargument “Beweisnotwehr” strittig…nicht jeder Richter lehnt es glaube ich ab?.

etc...

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Hansjuergen Gaugl

Hansjuergen Gaugl bewertete diesen Eintrag 05.01.2016 08:39:45

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