Jahresabschlüsse ab 2016 neuen Pflichten (RÄG 2014)

Für die Jahresabschlüsse 2016 ist bereits erstmals das neue Rechnungslegungsgesetz 2014 (RÄG 2014) anzuwenden, weshalb auf Geschäftsführer, Unternehmer und Vorstände neue Pflichten hinzukommen. §196a und §198a sind neu eingefügte UGB-Paragrafen (=Unternehmensgesetzbuch), zusätzlich wird in § 223 Abs 3 UGB das „Overriding-Prinzip“ neu aufgenommen, durch welches Sonderregelungen bzw Abweichungen von den gesetzlichen Bilanzierungsvorschriften ermöglicht werden mittels Verordnung. Ebenfalls neu der "Grundsatz der verlässlichen Schätzung", daher Bewertungen müssen auf einer umsichtigen Beurteilung beruhen.

In Stichworten dargestellt geht es um Aufstellungspflicht von Eröffnungsbilanzen (§§ 198 ff. UGB = Unternehmensgesetzbuch, das vor vielen Jahren einmal HGB/Handelsgesetzbuch hieß) bei Unternehmensbeginn, jährlich Abschlussbilanzen, zeitgerechte Erstellung und größenabhängige Firmenbuchübermittlung,somit Offenlegungs-und Prüfungspflichten und neue Jahresabschlussbestimmungen mit Bilanz-und Erfolgskennzahlen, Bilanzrating durch Banken und einzelvertragliche Ansprüche (Bonus, Prämien, Tantiemen, Lizenzen, etc..).

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Achtung bei negativem Eigenkapital, da kann es rasch auch strafrechtlich gefährlich werden. "Negatives Eigenkapital" muss durch neue Sicherheiten, Fortführungsprognosen, Sanierungsmaßnahmen gerechtfertigt werden und Überschuldungsanmeldung beim Firmenbuch bzw. wenn gesetzlich erforderlich, Insolvenzanmeldung (IO = Insolvenzordnung). Neues Bilanzstrafrecht (Finanz, Strafgericht) auch seit 2016 i.K.

Geschäftsführer,Vorstände etc. machen sich strafbar und werden auch schadenersatzpflichtig, wenn sie eine Konkursanmeldung verschleppen unabhängig von privaten Mithaftungen.

Seit dem IRÄG 2010 (Insolvenzrechtsänderungsgesetz) ersetzt die IO die alte aufgehobene Konkurs-und Ausgleichsordnung. Man unterscheidet a) das Sanierungsverfahren (Weiterführung ohne Eigenverantwortung 20% Mindestquote und mit Eigenverantwortung müssen 30% auf 2J erfüllt werden). b) Konkursverfahren bei Nichtvorlage eines Sanierungsplanes infolge Überschuldung - nach § 180 IO weiterhin Konkursverfahren genannt. c) Privatkonkurs für Private (oft auch Geschäftsführer).

Haarig wird es bei den Anfechtungstatbeständen (Konkurszeitpunkt ist idR. nicht mit Konkurseröffnungszeitpunkt ident, § 30 IO 60T vor und nach Konkurseröffnung bei (inkongruenter) Gläubigerbegünstigung, nur Zug um Zug Geschäfte sind nicht anfechtbar. Achtung bei 6M-Anfechtungsfristen §31 IO !! wegen - nicht nur subjektiver sondern objektiver - Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, 1J zurück Vermögensverschleuderung, 2J zurück Schenkungsanfechtung (§§ 28, 29 IO).

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Jahresabschlusspflichten nach §§189ff UGB:

o GmbH u. AG (NUR diese Firmenbuch-Offenlegungspflicht!....(Bilanz/G&V für Kleinstgesellschaften)....(Bilanz/G&V/Anhang/Lagebericht/Prüfungspflicht Kleingesellschaften,Mittelgroße, Große und Börsennotierte = Veröffentlichungspflicht Wiener Zeitung. Jedoch bei GmbH kein Lagebericht und keine Prüfungspflicht).

o eingetragene Personengesellschaften, wenn Komplementär keine natürliche Person, sondern GmbH ist (zB.GmbH & CoKG)

o Einzelunternehmen (EU) und Personengesellschaften (OG, KG), soferne sie mehr als 700.000 Umsatz erzielen.

o Freiberufler brauchen keine doppelte Buchhaltung führen und für Land-u.Forstwirte (Pauschalierung) gibts eigene Vorschriften.

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Jahresabschlusslegungsfristen, bei steuerlicher Vertretung abweichende, verlängerte Fristen, Finanz-Online Frist 30.6. des Folgejahres.:

o EU, OG, KG binnen 9 Monaten (Bilanz, G&V, Anhang)

o GmbH, AG, GmbH&CoKG binnen 5 Monaten (-"- und Lagebericht, fallweise Corporate Governance-Bericht); Gesellschafterbeschlüsse bzgl. Gewinverteilung, Entlastung binne 8 Monaten.

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"Neue Größenklassen" bei Kapitalgesellschaften mit unterschiedlichen Vorschriften:

o "Kleinstkapitalgesellschaften" (unter 700.000 Ums. und 350.000 Bils. und 10 MA)....Kleinstkapitalgesellschaften müssen keinen Anhang aufstellen, wenn sie die geforderten Angaben (zB Eventualverbindlichkeiten, Vorschüsse u.Kredite an Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer) unter der Bilanz machen. Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr („Altforderungen“) und Verbindlichkeiten von weniger bzw. von mehr als einem Jahr sind künftig direkt in der Bilanz gesondert auszuweisen.

o "Kleine"(Ums.10 Mio.)/"Mittelgroße" (Ums.40 Mio.)/"Große"/"5-fach große" Kapitalgesellschaften (Ums.über 200 Mio. und über 250 MA) nachschauen! Zu "Unternehmen im öffentlichen Interesse" (PIE = Public Interest Equity) Sondervorschriften (Einrichtung von Prüfungsausschüssen, etc..).

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o Rechnungslegungsänderungsgesetz ab 2016:

https://www.wko.at/Content.Node/branchen/w/sparte_iuc/Unternehmensberatung-und-Informationstechnologie/Veranstaltungen/2016-03-08-Club-BH.pdf

Bringt eine Vielzahl auch für die Praxis bedeutende Änderungen mit sich mit oft erhebliche Auswirkungen auf das Bilanzbild und Darstellung der Ertragslage - erstmalige Anwendung auf den Jahresabschluss 2016 (Umfang von Jahresabschlüssen und Lageberichten, allfällige Prüfungspflicht, Offenlegungs-und wann Veröffentlichungspflicht Wiener Zeitung, Bilanz/Erfolgskennzahlen, Bank-Bilanzrating und Konditionsauswirkung, einzelvertragliche Verpflichtungen.

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Keine vollständige Aufzählung der Neuerungen:

(Mit den neuen Rechnungslegungsbestimmungen ist letztlich auch ein erheblicher Aufwand für den Ersteller des Jahresabschlusses verbunden)

o Umsatzerlöse = Produkt-und Dienstleistungsverkaufserlöse abzgl. Erlösschmälerungen(Rabatt)und Umsatzsteuer. Bisher in sonst. Erträgen verbuchte Erträge fallen daher jetzt teilweise in die Umsatzerlöse (Maschinenvermietung, etc..).

Keine Umsätze sind Anlagenverkäufe, Rückstellungsauflösungen, Beteiligungserträge, Kurserträge, etc.

o Latente aktive/passive Steuerrückstellungen (grs."Ansatzpflicht";) in Anlehnung an IFRS (Int.Financial Reporting Standards) = neu i.d.Bilanz, hat auf G&V Auswirkungen

o Herstellungskosten des Anlage-und Umlaufvermögens = "fixe" und "variable" Gemeinkosten zu berücksichtigen, was neue Anforderungen nach Kostenrechungsprinzipien bringt. Eine aussagekräftige Kostenrechnung und ein ausreichendes Verständnis für die

betriebswirtschaftliche Kalkulation sind dazu erforderlich.

o Firmenwertabschreibung = 10 Jahres-AfA (in gewissen Fällen 15 J). Bei Freiberuflern mindestens 5 J. AfA.

o Finanzanlagen = Beteiligungen sind im Falle einer entsprechenden Wertverminderung wie bisher mit dem „niedrigeren beizulegenden Wert“ zu bilanzieren. Andere Finanzanlagen sind hingegen künftig gemäß § 204 Abs 2 UGB auf den niedrigeren beizulegenden „Zeitwert“ abzuschreiben. Das Wahlrecht zur außerplanmäßigen Abschreibung von Finanzanlagevermögen bei bloß vorübergehender Wertminderung soll entfallen.

o Wertzuschreibungspflicht = nur bei Auflösung a.o. Abschreibungen, deren Gründe später wegfielen, sind wieder werterhöhend zuzuschreiben.

o Verbindlichkeiten sind mit ihrem Erfüllungsbetrag, Rentenverbindlichkeiten zum Barwert der zukünftigen Auszahlungen anzusetzen. Rückstellungen sind mit dem

Erfüllungsbetrag anzusetzen, der bestmöglich zu schätzen ist und bei über 1J Laufzeit abzuzinsen.

Die beispielhaft dargestellten neuen unternehmensrechtlichen Ansatz-und Bewertungsvorschriften im Anlage-und Umlaufvermögen, aber auch im Eigenkapital,den Unversteuerten Rücklagen, den Verbindlichkeiten, Rückstellungen und in den Rechnungsabgrenzungsposten führen naturgemäß vielfach zu einer Veränderung von Bilanz- und Erfolgskennzahlen

o EGT-Entfall = bei mittelgroßen und großen Unternehmen, die Zwischensumme als Ergebnis vor Steuern (EVS) bezeichnet.

o Achtung "Negatives Eigenkapital":

Liegt ein negatives Eigenkapital vor, so ist den verantwortlichen Geschäftsführern, Vorständen, Aufsichtsräten und auch Gesellschaftern dringend zu empfehlen, diesem Umstand unverzüglich und persönlich größte Aufmerksamkeit zu widmen. Der Gesetzgeber ruft die

Geschäftsführung auf, sich darüber ein Bild zu verschaffen, ob ein Insolvenztatbestand vorliegt oder nicht und ob daher ein Insolvenzantrag zu stellen ist. Ob genug stille Reserven da sind, die das formell negative Eigenkapital noch abdecken.

Rangrücktrittserklärungen, Patronatserklärungen, Fortstehungsprognose (mit Mindestanforderungen), etc. sind hilfreich. Zu beachten ist, dass Gesetz und Judikatur strenge Maßstäbe setzen und eine „flotte“ Erklärung ohne fachkundige rechtliche Beratung zur persönlichen, umfassenden Haftung der verantwortlichen Vertreter der Gesellschaft führen kann. Diese Arbeiten zählen nicht zu den üblichen Jahresabschlußaufgaben und bedürfen eines gesonderten

Auftrages und einer gesonderten Auftragsannahme.

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Bilanzstrafrecht ab 2016 neu mit weitreichenden Folgen:

Wen kann es treffen?

(§2/1 Verbandverantwortlichkeitsgesetz) CEO, Vorstandsmitglieder, Prokuristen, Vertretungsbefugte, Aufsichtsratsmitglieder, sonstige Kontrollbefugte bei GmbH, AG, SE (Europ. Gesellschaft),Vereine, OG, KG, Stiftungen, Genossenschaften,etc...wer in unvertretbarer Weise falsch oder unvollständig relevante Fakten darstellt verbunden mit einem möglichen, erheblichen Schaden....Freiheitsstrafe bis 2 Jahre! (3 Jahre bei Börsenunternehmen). Führungskräfte werden somit verschärft in die Pflicht genommen, die mit Jahresabschlüssen und zugehörigen Berichten befasst sind.

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